Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 1 (1.1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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entsprechen. Der Handwerker oder Fabrikant kann seine Waren auch auf Orund der eigenen Herstellungskosten bewerten. Den Vorschriften vorsichtiger Bilanzierung entspricht häufig am meisten eine Bewertung der Waren mit dem sogenannten Teilwert, d. h. mit einem Preise, den ein Käufer des gesamten Unternehmens im Rahmen des Kaufpreises zahlen würde, wenn er diese» zum Zwecke seiner Fortführung übernehmen würde Schwer verkäufliche sowie unmoderne oder unansehnlich gewordene Waren müssen natürlich entsprechend niedrig' bewertet werden. Das geschieht gleichfalls am zuverlässigsten, wenn sie mit ihrem „Teilwert" angesetzt werden. Es empfiehlt sich dann aber, anzugeben, daß und warum in diesem Falle eine Bewertung, die unter dem Anschaffungspreise liegt, vorgenommen worden ist. Wenn die Waren zu den Anschaffung»- oder Herateilungspreisen bewertet sind, so wird man von der Oesamtsumme, die sich ergibt, einen nach Prozenten zu bemessenden Abschlag fürverluste durch Bruch, Schwund, Diebstahl usw. machen müssen. Selbstverständlich kann die Inventuraufnahme weder bei den verschiedenen Betriebsgrößen der gewerblichen Unternehmen, noch bei den verschiedenen Arten von Unternehmungen in einheitlicher Weise erfolgen. Hier sind vielmehr erhebliche, der Sachlage entsprechende Unterschiede zu machen. DieAnforderungen in Bezug auf die Angabe genauer Mengen sowie auf die nähere Bezeichnung der einzelnen Waren sind beispielsweise in einem Großunternehmen viel weitgehender als in einem kleineren Einzelhandels- oder Handwerksbetriebe. Diese Verschiedenheit der Inventurhandhabung: ergibt sich im übrigen auch daraus, daß eine Inventur mogliClrs t schnell vorgeno.mraen werden muß, um längere Betriebsstörungen zu vermeiden. Sie soll in der Regel an einem, höchstens an 2 Tagen durchgeführt werden. Sicherlich sind Jahresbilanz und Inventur für den kleinen Einzelhändler nicht weniger bedeutungsvoll als für den Großkaufmann. Denn gerade der mittelständische Gewerbetreibende bedarf eines zuverlässigen Ueberblicks über die Ergebnisse seiner wirtschaftlichen Tätigkeit. Obwohl sich daher die Vorschriften über Bilanzierung und Inventur zunächst an den Vollkaufraann richten, wird auch der kleine Gewerbetreibende auf diese Prüfung seines wirtschaftlichen Erfolges in seinem eigenen Interesse nicht verzichten. Wenn man gegenwärtig im Begriff steht, die Buchführungspflicht im Rahmen gewisser Mindestforderungen und der gegebenen Möglichkeiten auf alle Gewerbetreibenden aijiazudennen, so sind Jahresbilanz und Inventur, die ja mri^eder, auch mit der einfachsten Buchführung in engstem Zusammenhange stehen und dieser erst ein praktisches Ziel geben, als ebenso unentbehrlich wie die Buchführung anzusehen. Diese praktischen Erwägungen werden noch dadurch verstärkt, daß eine ordnungsmäßig aufgestellte Bilanz auch von großer Bedeutung für die Steuerveranlagung ist.Zwar raucht sich die kaufmännische Bilanz nicht immer unbedingt mit der Steuerbilanz zu decken, da für diese ja noch besondere Vorschriften bestehen. Aber man wird stets gut tun, beide Bilanzen möglichst miteinander in Einklang zu bringen und sie daher von vornherein nach den gleichen Grundregeln abzufassen. Im § 5 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wird vorgeschrieben, daß Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, Bücher, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen, für den Schluß jedes Wirtschaftsjahres ihr Betriebsvermögen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ausweisen müssen. Im § 6 dieses Gesetzes werden dann Bestimmungen über die steuerliche Bewertung der einzelnen Wirtschartsgüter gegeben. Abgesehen von diesen Sondervorschriftenkann jedoch. eine kaufmännische Bilanz, wenn sie sorgsam und vorschriftsmäßig aufgestellt worden ist, auch für steuerliche Zwecke zugrunde gelegt werden. Das ist ein Vorteil, der auch von denjenigen Gewerbetreibenden, die an sich nicht buchführungspflichtig sind, beachtet werden sollte. Die neue Regelung der Mieten Es gibt Rechtsgebiete, deren Grundlagen so stabil sind, daß sie sich nur ganz allmählich und nach Jahrzehnten ändern. Das sind die, in denen bereits Traditionsgebundenheit feste Formen geschaffen hat, und auf denen sich Umwälzungen nur ganz langsam durchsetzen. Arbeitsrecht und Mietsrecht hingegen haben seit dem Jahre 1914 ständige Wandlungen durchgemacht. Die neuen Mietpreisgestaltungen geben Veranlassung, die immer wiederkehrenden fest gewordenen Begriffe auf dem Gebiete des Mietrechts klarzustellen und die Veränderungen aufzuzeigen, die die neuesten Verordnungen geschaffen haben. Altbau- Wohnungen und Neubau- Wohnungen stehen sich gegenüber. So leicht vorstellbar diese Begriffe sind, so muß man doch wissen, daß es sich bei Altbau- Wohnungen um solche handelt, die vor dem .1. Juli 1918 hergestellt sind. Neubau- Wohnungen hingegen sind solche > Räume, die aus Neubauten oder durch Um- oder Einbauten neu geschaffen sind, wenn säe nach dem 1- Juli 1918 bezugsfähig geworden waren oder künftig bezugsfertig werden. Bezüglich der A11 b a u Wohnungen ist wiederum ein Unterschied zu machen zwischen denen, die dem Reichsmietengesetz unterliegen und denen, die davon befreit sind. Das Reichsmietengesetz wiederum stützt sich auf den Begriff der Friedensmiete, und auch hier müssen wir uns ein neues Datum einprägen, und zwar das des letzten Monate vor dem Ausbruch des Weltkrieges. Der 1. Juli 1914 hat dadurch eine wirtschaftliche Bedeutung erhalten, wie selten ein anderer Tag in der Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte. Friedensmiete ist also diejenige Miete, die am 1. Juli 1914 zwischen dem damaligen Vermieter und dem damaligen Mieter Auf Grund dieser Friedensmiete berechnet sich die ge setzliche Miete, die einschließlich genau substantiierter schläge z. B. in Berlin 119,5 Prozent oder 123,5 Prozent beträgt, wenn der Vermieter die Verpflichtung zur Ausführung der sogenannten Schönheitsreparaturen übernommen hat. Die gesetzliche Miete beträgt also 19,5 Prozent, bezw. 23,5 Prozent mehr als der Mieter des Jahre» 1914 dem Vermieter für die gleichen Räume zahlte. Nicht alle Räume unterliegen dem Reichsmietengesetz. Nur Wohnungen, und zwar solche mit einer Friedensmiete bis RM, 1200.— werden durch diese gesetzlichen Bestimmungen erfaßt. Vom 1. Januar 1938 ab ist nun für Berlin die Regelung dahin getroffen, daß die g e s e t z 1 i c h e Miete für die Mietverhältnisse die dem Reichsmietengesetz unterliegen, ah H ö c h 81 miete gilt. Damit wird in das zwischen den Parteien bisher geltende Vertragsrecht insoweit eingegriffen, als eine £ höhere Miete, vereinbart ist. Auf Orund der neuen Verordnung ist deshalb der Vermieter in einem solchen Falle ver- {iflichtet, dem Mieter die künftig zu zahlende Miete schriftich mitzuteilen. Diese setzt »ich zusammen aus 111 Prozent der Friedensmiete, wozu der Zuschlag für Orundvennögenssteuer in Höhe von etwa 12,5 Prozent der Friedensmiete hinzutritt, wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernommen hat. Andernfalls kommt eine Kürzung von 4 Prozent in Betracht, sodaß sich daraus die oben erwähnten 123,5 Prozent, bezw- 119,5 Prozent ergeben. Bei der Umlage des Wassergeldes tritt eine weitere Kürzung um 3 Prozent ein. Eine besondere Regelung gilt für Häuser mit Sammelheizung und Warmwasserversorgung. Ist in einem Haus sowohl Sammelheizung, als auch Warmwasserversorgung vorhanden, so wird die Friedensmiete um 10 Prozent, sonst-bei Sammelheizung allein um 7 Prozent, bei Warmwasserversorgung um 3 Prozent gekürzt. Umlegungen von Sonderausgaben des Hauswirts finden nur noch bei der Grundvermögenssteuer, den Heizkosten für Sammelheizung und Warmwasser, gegebenenfalls beim Wassergeld, bei neuen und erhöhten Abgaben für Entwässerung und dergL, sowie bei einer etwaigen Zusatzmiete statt. Ausnahmen von dieser Regelung sind zulässig. Falls die Altbau-Wohnungen durch besondere Umstände im Werte gesteigert worden sind, insbesondere durch Einbauten von Zentralheizung usw., kann der Bezirksbürgermeister im Einzelfalle entscheiden. Wenn die an sich bekannte Friedensmiete erhöht werden soll, weil sie aus besonderen Gründen in außergewöhnlichem' Umfang von dem damals ortsüblichen Mietzins abgewichen ist, so entscheidet über die Erhöhung die Preisbildungsstelle beim Wohnungsamt des zuständigen Berliner Verwaltungsbezirks. Andererseits ist diese Stelle auch zuständig für die Herabsetzung der Miete, falb der Mieter eine höhere ab' die gesetzliche zahlt. Da» Anwendungsgebiet der neuen Verordnung des Berliner Oberbürgermeisters beschränkt sich also auf die Mietverhältnisse, die dem Reichsmietengesetz unterliegen. Für alle anderen Mietsverhältnisse ist die Vertragsfreiheit durch die Preisst jpverordnung und die daraufhin ergangenen Anordnungen des Reichskommissars für die Preisüberwachung beschränkt, und die Möglichkeit geschaffen, überhöhte Mieten herabzusetzen. Grundsätzlich darf keine höhere Miete'gefordert werden als diejenige, die am 17 - Oktober 1936 galt. Bei Altbau-Wohnungen, die nicht dem Reichsmietengesetz unterliegen, soll grundsätzlich vom Vermieter keine höhere Miete verlangt werden ab die gesetzliche, und der Mieter zu einem entsprechenden Herabset zun gsantrag bei der Preisbildungsstelle berechtigt sein. Für Wohnungen, die erstmalig nach dem 30. November 1936 vermietet wurden, darf Keine höhere Miete genommen werden ab die übliche und angemessene für gleichartige Wohnungen am 17. Oktober 1936. Wenn Mieterhöhungen bei N e u b a u - Wohnungen nach dem 1. Januar 1935 auf Antrag des Mieters auf ihre Berechtigung hin geprüft werden, so ist dabei von dem Mietzins auszugehen, der nach dem 1. April 1924 bei der erstmaligen Vermietung vereinbart worden bt. Die Befugnisse der Preisbildungsstelle erstrecken sich auch auf Wohnungsmieten für Räume, die erst künftig erstmalig vermietet werden sollen, insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, daß unter Ausnutzung der bestehenden