Mannheim
Compact Memory

Der jüdische Handwerker · 1937-12-01 · 12 (12.1937) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
12 (12.1937)
Date
1937-12-01
Page
[Seite] (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/6492337-5771060-5771275--575-4883359
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Einheitliche Buchführung Nachdem für das getarnte Handwerk die Buchführungspflicht mit Wirkung vom 1. April 1938 ab vorgeschrieben worden ist (vgl. den Artikel „Buchführungspflicht im Handwerk" im Novemberheft des ,,/üd. Handwerkers"), war et zu erwarten, daß auch von den anderen Zweigen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere von dem Handel eine buchmäßige Erfassung der betrieblichen Vorgänge verlangt werden würde. Die Bestimmungen hierüber, sowohl diejenigen, die schon erlassen sind, als auch diejenigen, die noch folgen werden, sind auch für den jüdischen Kaufmann von großer Bedeutung. Man darf wohl annehmen, daß selbst der Kleinste jüdische Kaufmann irgendwelche Bücher führt Es kommt aber darauf an, daß ,'diese Buchführung dem Umfang nach ausreichend ist und den .einheitlichen Anforderungen entspricht, die an die in den einzelnen Zweigen der gewerblichen Wirtschaft tätigen Unternahmer gestellt werden. In einem Erlaß vom, 12. "November 1936 Buchführungskurse. Bei genügender Beteiligung wird beabsichtigt, einen Buchführungskursus des Handwerker- und Mittelstandsverbandes, etwa Anfang Januar besinnend, durchzuführen. Wir bitten Interessenten aus dem Berliner MltgUedskreise, uns zunächst unverbindlich Meldung für eine evtl. Beteiligung an diesem Kursus zu machen. Meldungen werden an die Geschäftsstelle des Verbandet, Berlin W 50, Nachodstraße 8, erbeten. hat der Reicht- und Preußische Wirtschaftsminister die Entwicklung einet geordneten betrieblichen Rechnungswesens nach einheitlichen Grundsätzen gefordert. Mit der Ausarbeitung dieser Grundsätze ist der beim Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit gebildete „Reichsausschuß für Betriebswirtschaft" beauftragt worden. Auf Grund der von diesem gemachten Vorschläge sind Grundsätze für Buchführungerichtlinien festgesetzt und in einem Erlaß des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung vom 11. November 1937 als verbindlich für die gesamte gewerbliche Wirtschaft erklärt worden. Nach diesen einheitlichen Grundsätzen werden für die einzelnen Gruppen der gewerblichen Wirtschaft nunmehr Richtlinien für die Organisation der Buchführung fertiggestellt werden. Die Buchführung jedes gewerblichen Unternehmers soll hiernach Stand und Veränderung des Vermögens, des Kapitals, der Schulden sowie ferner die Aufwendungen, Leistungen und Erfolge des Betriebes erkennen lasten. Die Buchführung muß klar und leicht nachprüfbar sein. Zunächst wird es vor allem darauf ankommen, daß jeder Gewerbetreibende sich mit den Aufgaben und Zielen der Buchführung eingehend beschäftigt. Er muß sich darüber klar sein, daß eine übersichtliche, sorgfältige Buchführung in erster Linie in seinem eigenen Interesse liegt. Denn nur hierdurch wird es ihm ermöglicht, jederzeit den Stand seines Unternehmens zu überprüfen und zu beurteilen, mit welchem wirtschaftlichen Erfolge er gearbeitet hat. Ferner aber muß er sich auf Grund der oben mitgeteilten Tat' sachen schon jetzt darauf einstellen, daß eine allgemeine BuchfÜhrungs p f 1 i c h t nach besonderen, für die einzelnen Wirtschaftszweige vorgeschriebenen einheitlichen Richtlinien nicht nur im Handwerk, sondern ebenso auch in Handel und Oewerbe kommen wird. Jeder Kaufmann wird daher gut tun, schon jetzt zu prüfen, ob seine Buchführung den zu erwartenden Anforderungen entspricht, und wie sie gegebenenfalls verbessert werden kann. Das tägliche (Recht Der Buchautzug des Handelsvertreters soll deutliche Auskunft über die provisionspflichtigen Geschäfte geben. Dazu muß er den Betrag und das Datum der Rechnung, den Namen und die Anschrift des Kunden sowie den Eingang der Zahlung auf die Rechnungen enthalten. Auch die noch nicht ausgeführten Geschäfte müssen mitaufgenommen werden. Ob auch die Provision ausgerechnet sein muß, ist zweifelhaft. Das Landgericht Berlin hat diese Frage verneint. Jedoch sind, wenn verschiedene Provisionssätze vertraglich zugebilligt sind, die Berechnungsgrundlagen für den einzelnen Provisionssatz kenntlich zu machen. Kinderarbeit ist nur in sehr beschränktem Maße und unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Vor Beginn der Beschäftigung ist unter Angabe der Betriebsstätte und der Betriebsart dem für den Betrieb zuständigen Polizeirevier schriftlich Anzeige zu machen. Sie hrt nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber eine Arbeitskarte erhält, die auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und mit Zustimmung des Jugendamts das für den Wohnort des Kindes zuständige Polizeirevier kostenlos ausstellt Soweit die Betriebsart eine Beschäftigung von Kindern festattet, ist eine solche nur in folgenden Grenzen möglich: igene Kinder dürfen nicht unter zehn Jahren, fremde nicht unter 12 Jahren beschäftigt werden. Die werktägliche Beschäftigung fremder Kinder darf 3 Stunden, in den Ferien 4 Stunden nicht überschreiten. Sie ist in der Zeit zwischen 20 Uhr und 8 Uhr,, vor dem Vormittagsunterricht zwei Stunden, nach dem Vormittagsunterricht ebenfalls zwei Stunden und nach dem Nachmittagsunterricht eine Stunde unzulässig. An Sonn- und Festtagen dürfen über 12 Jahre alte Kinder mit dem Austragen von Waren und mit Boten - fangen 2 Stunden beschäftigt werden, jedoch nicht vor Uhr morgens und nicht nach 13 Uhr. Die Beschäftigung darf nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des Gottesdienstes und nicht während desselben stattfinden. Diese von dem Gewerbeaufsichtsamt Berlin mitgeteilten Richtlinien dürften allgemeine Grundsätze darstellen, sodaß es sich empfiehlt, in Zweifelsfällen bei dem zuständigen Oewerbeaufsichtsarat anzufragen. Die Geschäftszeiten zu den Weihnachtstagen sind für Berlin durch Polizeiverordnung dahin geregelt, daß am 12. und 19. Dezember alle offenen Verkaufsstellen und ebenso die Warenhäuser in der Zeit von 15—19 Uhr, also vier volle Stunden, geöffnet werden. Bezüglich der Regelung des Ladenschlusses am 24. Dezember verbleibt es dabei, daß offene Verkaufsstellen an diesem Tage nur bis 16 Uhr geöffnet sein dürfen, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich oder überwiegend Lebens- und Genußmittel oder Blumen verkaufen, deren Geschäftsschluß auf 18 Uhr festgesetzt ist Per Erwerb von Tu des wegen und der-.Erwerb von Schenkungen ist auf Grund gesetzlicher Bestimmung für Personen ausgeschlossen worden, die auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1933 der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt worden sind, ebenso für die Ehegattin und die Kinder, auf die sich der Vertust der Staatsangehörigkeit erstreckt. Diese können also von einem deutschen Staatsangehörigen nichts von Todes wegen erwerben. Die Vornahme von Schenkungen an sie ist verboten und mit Gefängnisstrafe bedroht. Aus dem Mietrecht sind folgende Entscheidungen mitzuteilen: Die Rücknahme einer Kündigung im Einverständnis mit dem Vermieter bedeutet den Abschluß eines neuen Mietvertrages im Sinne der Preisstopverordnung. Gestattet der Vermieter dem Mieter vor Beginn des im Mietsvertrage für die Mietszeit festgesetzten Zeitpunktes dien Einzug, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Mieter bis zum Tage des vereinbarten Beginnes des Mietsverhältnisses keine Miete zu zahlen braucht Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der auf längere Dauer abgeschlossen ist, und um Räume, die längere Zeit vorher teergestanden haben. Die Regelung bezüglich der Wassergeldumlage und die Ausführung von Schönheitsreparaturen ist bis auf weiteres unverändert bestehen geblieben, sodaß die Berufung darauf nicht gegen die Preisstopverordnung verstößt. Jedoch ist es dem Hauswirt verboten, eine Wohnung, die er zu einer Festmiete einschließlich Schönheitsreparaturen abgegeben hatte, so zu vermieten, daß er zwar den gleichen Mietspreis nimmt, jedoch dem Neumieter die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt. In solchen Fällen muß die Genehmigung der zuständigen Stelle vorher eingeholt werden. Dr. jur. Manfred Mayer. Aue dem Handwerker-Verband Breilau Die Ortsgruppe des Zentralverbandes jüdischer Handwerker veranstaltete am 4. November einen Vortragsabend. Der Vorsitzende Kollege Hugo Spanier teilte in seiner Begrüßungsansprache mit, daß der Bau der neuen Gebäude der Oesterreicher-Stiftung in Angriff genommen sei. Er be- 8lückwünschte ferner den Kollegen Schlossermeister Schneier, der vor kurzem die Meisterprüfung abgelegt hat. Der Geschäftsführer Dr. Alfred Hirschfeld referierte übe eine Reihe wirtschaftlicher Fragen, so insbesondere üb Preisbestimmungen, Schaufensterwerbung, Steuerfragen, V; jährungsfrUten usw. Der Vortrag von Frau Dr. Lydi Aschheim-Baruchsen hatte eine Betrachtung' v Werken der jüdischen Kunst aus den letzten hundert Jahr zum Gegenstand. Das Schaffen zahlreicher jüdischer Kunstl wurde an Hand von guten Lichtbildern in fesselnder und * schaulicher Weise geschildert. Der Vortrag fand lebhaften Beifall.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.