Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 12 (12.1937)
- Date
- 1937-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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WIRTSCHAFTLICHES UND SOZIALES Die Berufsunfähigkeit des kaufmännischen Angestellten Nach dem Angestelltenversicherungsgesetz ist ein Versicherter dann benitsunfähig und zum Bezüge von Ruhegeld berechtigt, wenn er nicht mehr die Hälfte dessen verdient, was ein körperlich und geistig gesunder Versicherter von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten zu verdienen pflegt. Bei kaufmännischen Angestellten, insbesondere bei Verkäufern und Verkäuferinnen, entsteht dabei oft die Frage, ob und inwieweit ihnen, wenn sie die bisherige Tätigkeit nicht mehr auszuüben vermögen, eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann, bei der sie die Hälfte des von Angestellten mit ähnlichen Fähigkeiten bezogenen Oehalts verdienen können. Nach den Entscheidungen, die das Reichsversicherungsamt über diese strittige Frage gefällt hat, kann z. B. einem Verkäufer oder Filialleiter in diesem Falle nicht zugemutet werden, reine Büroarbeiten zu verrichten. Dagegen kann eine Tätigkeit am Lager unter Umständen als zumutbar angesehen werden. Eine Verkäuferin, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr auszuüben vermag, kann nicht auf die Verrichtung von leichterer Hausarbeit, wohl aber z. B. auf eine leichtere Verkaufstätigkeit in einem Kiosk verwiesen werden. Der Verkäufer, der in einer seiner Vorbildung* und seiner früheren Tätigkeit entsprechenden anderen Tätigkeit noch mindestens die Hälfte des Einkommens, das Angestellte mit ähnlicher Vorbildung beziehen, zu erwerben vermag, hat IipIiihh Bnii>u>iijit.nnupnl1ih Rfi dfr Beantragung vnn R»h*- gehalt muß also der kaufmännische Angestellte den Nachweis führen, daß er auch bei einer ihm zumutbaren Beschäftigung ähnlicher Art als der früher ausgeübten nicht mehr die Hälfte des Einkommens, das Berufskollegen von ähnlicher Vorbildung und ähnlichen Fähigkeiten erhalten, zu verdienen vermag. Handelsvertreter und Handlungsreisende Bei der Ausstellung der Reiselegitimationskarten ist nach einem ErlaB des Reichswirtschaftsministeriums zwischen Handelsvertretern und Handlungsreisenden zu unterscheiden. Handlungsreisende sind Angestellte. Sie können daher nicht selbst die Ausstellung einer Legitimationskarte für sich beantragen. Vielmehr muß der Inhaber des stehenden Gewerbebetriebs, für den sie als Reisende tätig sind, die Ausstellung der Reiselegitimationskarte für sie beantragen. Dabei ist es gleichgültig, ob sie gegen festes Oehatt oder nur gegen Provision tätig sind. Sie gelten dann als unselbständige Handlungsreisende, wenn sie von den Anordnungen des Betriebsinhabers, dessen Waren sie verkaufen, abhängig und wirtschaftlich wie sozial unselbständig sind. Handelsvertreter sind dagegen selbständige Gewerbetreibende, auch wenn sie für das Handelsgewerbes eines anderen Oeschäfte vermitteln oder in deren Namen Geschäfte abschließen. Sie müssen eine ständige Niederlassung (feste Wohnstätte) nachweisen können, wenn sie eine Reiselegitimationskarte für sich beantragen wollen. Diese kann nur von der Verwaltungsbehörde des Niederlassungsortes des Antragstellers ausgestellt werden, die zu prüfen hat, ob das Aufsuchen von Warenbestellungen oder das Autkaufen von Waren für die Zwecke des Gewerbebetriebes erfolgt, für den die Legitimationskarte angefordert wird. Sie muß ferner prüfen, ob der Geschäftsinhaber mit dessen ständiger Vertretung der Handelsvertreter betraut ist, die Waren, die der Vertreter anbietet, auch wirklich herstellt oder vertreibt, bezw. ob die aufgekauften Waren tatsächlich seinen gewerblichen Zwecken dienen. Lohnzahlung an Feiertagen Durch eine Anordnung des Preußischen Ministerpräsidenten Generalobert Oöring zur Durchführung des Vierjahresplans ist bestimmt worden, daß allen Gefolgschaftsmitgliedern für die Arbeitszeit, die infolge des Ne u j a h r s - tages, des Ost er- und Pfingstmontags sowie am ersten oder zweiten Weihnachts feiertage ausfällt, der regelmäßige Arbeitsverdienst zu zahlen ist, soweit diese Feiertage nicht auf einen Sonntag fallen. Die zur Durchführung und Ergänzung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften und Ausnahmebestimmungen werden vom Reichsarbeitsminister erlassen werden. Kündigung Jüdischer Gefolgschaftsmitglleder Nach den bisherigen Entscheidungen des Reichsarbeitsgerichts ist zwar die Zugehörigkeit zum Judentum an sich kein Grund zur fristlosen Entlassung eines jüdischen Gefolgschaftsmitgliedes. Dagegen hat das Reichsarbeitsgericht die fristlose Entlassung dann für zulässig erklärt, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Weiterbeschäftigung rine Schädigung oder eine Gefährdung für den Betrieb mit sich bringen würde, die für diesen nicht zumutbar ist, Neuerdings hat nun das Landesarbeitsgericht Chemnitz in einem Urteil (Sa. 2207 vom 30. Juni 1937) zu der Frage Stellung fenommen, ob ein jüdisches Gefolgschaftsmitglied auf Grund ristmäßiger Kündigung entlassen werden kann. Das Gericht entscheidet dahin, daß die bloße Zugehörigkeit zum Judentum für sich allein in der Regel keinen begründeten Anlaß auch zu einer befristeten Entlassung gebe, daß vielmehr noch etwas hinzutreten müsse, was die Kündigung gerechtfertigt erscheinen lassen. Als ein solches hinzugetretenes Moment wurde in dem zur Entscheidung stehenden Falle die Tatsache angesehen, daß sich aus der Eigenschaft - des Entlassenen als Nicharier betriebliche Schwierigsten im Verhältnis zur übrigen Gefolgschaft ergeben hätten. Die Entlassung des nichtarischen Gefolgschämmitgliedes sei aus Gründen der Betriebsgeschlossenneit gewünscht worden. Würde die Firma diesen Wünschen ihrer Gefolgschaft nicht Rechnung getragen haben, so würde sie eine Störung des Betriebslebens und damit eine Gefährdung der für das Gedeihen jedes Betriebes unbedingt notwendigen Zusammenarbeit zwischen Betriebsführung und Gefolgschaft zu gewärtigen haben. Aus diesem Grunde erklärte das Chemnitzer Gericht in dem zur Entscheidung stehenden Falle die Kündigung für betriebsbedingt und gerechtfertigt. Weihnachtsgratifikationen __ und Sozialversicherung Weihnachtszuwendungen des Arbeitgebers-*!) seine Arber» ter und Angestellten unterliegen dann nicht der Beitragspflicht zur Kranken-, Invaliden- und Angestelltenversicherung, wenn sie freiwillig gegeben werden und den Betrag eines Monatseinkommens nicht übersteigen. Die Befreiung von den Versicherungsbeiträgen kommt also in Fortfall, wenn die Gratifikationen auf Grund einer Tarif- oder Betriebsordnung oder eines Vertrages gewährt werden. Wenn nur ein Gewohnheitsrecht vorliegt, so gilt die Oewährung der Gratifikationen als freiwillige Leistung. Uebersteigt die Gratifikation den Betrag eines Monatseinkommens, so wird nur der überschießende Betrag bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in Ansatz gebracht. Eintragungen Im Arbeitsbuch Berufskenntnisse, insbesondere auch absolvierte Lehrzeiten in einem Beruf dürfen nach einem' Erlaß des Präsidenten der Reichsanstalt künftig nur noch ins Arbeitsbuch eingetragen werden, wenn sie durch Zeugnisse und Arbeitspapiere belegt sind. Der Inhalt der Bescheinigungen und Zeugnisse ist allein für die Eintragungen maßgebend. Hausschneiderinnen sind Angestellte Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts sind Hausschneiderinnen als Hausangestellte im Sinne des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes anzusehen, da sie in ihrer Tätigkeit an die Anweisungen der auftraggebenden Hausfrau gebunden sind. Daher dürfen arische Hausschneiderinnen deutscher Staatsangehörigkeit, die noch nicht 45 Jahre alt sind, in jüdischen Haushaltungen nicht beschäftigt werden, insofern diese nach den gesetzlichen Bestimmungen arische Hausangestellte im Alter von weniger als 45 Jahren nicht beschäftigen dürfen. Tariflöhne für Pförtner und Wächter In vielen Lohntarifen werden Löhne für alle Arbeiter des Wirtschaftszweiges, für den die Tarifordnung gelten soll, festgesetzt. Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts haben in diesen Fällen auch Pförtner, Wächter, Nachtwächter usw. die tariflich vorgeschriebenen Löhne und insbesondere auch die tariflichen Zuschläge für Nacht- und Sonntagsschichten zu beanspruchen. Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß Pförtner und Wächter in der Regel nur gelegentlich Handreichungen auszuführen haben, während im übrigen nur Arbeltsbereitschaft von ihnen verlangt wird. Arbeitsbereitschaft ist, so hat das Reichsarbeitsgencht festgestellt als Arbeit anzusehen. Als Arbeiter gelten alle Gefolgschaftsmitglieder eines Betriebes, die nicht Angestellte oder Hausgewerbetreibende sind. Wenn also eine Tarifordnung von allen Arbeitern spricht, so zählen hierbei auch die Pförtner1 und Wächter. Soll hiervon abgewichen werden, so muß das in der Tarifordnung ausdrücklich gesagt sein. Die tariflich vorgesehenen Zuschläge.für Nacht- und Sonntagsdienst sind ein Ausgleich dafür, daß die betreffenden Arberter die regelmäßige Nacht- und Sonntagsruhe entbehren müssen. Wenn daner Pförtner oder Wächter Nacht- und Sonntagsdienst haben, so gebühren ihnen auch die hierfür tariflich festgesetzten Zuschläge zum Lohn. 7