Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 12 (12.1937)
- Date
- 1937-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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2. Da in der Regel der Beitra"gsteil des Angestellten nur bei der nächsten Gehaltszahlung abgezogen werden darf, muß der Arbeitgeber bei unpünktlicher Beitragszahlung gegebenenfalls den vollen Beitrag allein tragen. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte bereits aus den Diensten des Arbeitgebers ausgeschieden ist, denn dann ist der Gehaltsabzug nicht mehr möglich. 3. Säumige Arbeitgeber haben zwangsweise Beitreibung der Rückstände zu erwarten. 4. Arbeitgeber, welche die rechtzeitige Markenverwendung unterlassen, können mit Geldstrafe bis zu 1000 RM lestraft werden. Unabhängig von der Strafe und der Nachholung der Rückstände kann dem Bestraften die Zahlung des Ein- bis Zweifachen der Rückstände auferlegt werden. Die den Arbeitgebern für die Ueberwachung obliegenden Verpflichtungen können ebenfalls durch Geldstrafen bis zu 1000 RM erzwungen werden. 5. Wenn Arbeitgeber Beitragsteile, die sie den Beschäftigten vom Gehalt abgezogen oder von ihnen erhalten haben, vorsätzlich nicht für die Versicherung verwenden, tritt gerichtliche Bestrafung mit Gefängnis und Geldstrafe ein. M. I. Welche Forderungen verjähren am 31. Dezember 1937? Der Handwerker und der Kaufmann müssen sorgsam darauf achten, daß sie nicht durch Verjährung von Forderungen Verluste erleiden. In dem letzten Monat jedes Jahres ist es besonders notwendig, die Außenstände nachzuprüfen und festzustellen, ob etwa rorderungen, die vielleicht noch beitreibbar sind oder es wieder Werden können, durch rechtzeitige Maßnahmen vor der Verjährung geschützt werden müssen. Denn nach dem Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner, auch wenn er zahlungsfänig ist, die Einklagung der Forderung dadurch vereiteln, daß er den Verjährungseinwand erhebt. Die Verjährungsfristen sind für die einzelnen Arten von Forderungen nicht die gleichen. Im allgemeinen gilt für bürgerlich-rechtliche Ansprüche -äit -Regel, daß sie-erst nach 30 Jahren verjähren. Aber gerade für diejenigen Forderungen, die für den Handwerker und Kaufmann die größte Bedeutung haben, beätehen sehr viel kürzere Verjährungsfristen'. Hier muß daher vor allem der Ablauf der zwei jährigen und der vier jährigen Verjährungsfrist beachtet werden, damit er rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen unterbrochen wird. Die Verjährung tritt immer erst mit dem Ablauf desjenigen Jahres ein, in dem die in Betracht kommende Verjährungsfrist verstrichen ist. Soweit also für Forderungen eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, sind am 31. Dezember 1937 alle diejenigen Forderungen verjährt, die innerhalb des Jahres 1935 entstanden sind. Was die Forderungen anbetrifft, für die eine vi e r jährige Verjährungsfrist gilt, so verjähren am 31. Dezember 1937 alle im Laufe des Jahres 1933 entstandenen Forderungen. ■ Demgemäß verjähren also am 31. Dezember 1937 folgende Ansprüche, die für Gewerbetreibende von Bedeutung sind, und die nach zwei Jahren der Verjährung unterliegen: Jeden Montag, 6 — 8 Uhr, Oranienstr. 61 I (direkt am Moritzplatz). Jeden Mittwoch, 4—5 Uhr, Nachodstr. 8 in der OeichiftMtelle. Forderungen von Handwerkern, Kaufleuten, Fabrikanten usw. wegen Lieferung von Waren oder Ausführung von Arbeiten, wenn die Lieferung oder Leistung für Privatperso n e n getätigt worden ist. Hat also ein Gewerbetreibender im Jahre 1935 an Private Waren geliefert oder für sie Arbeiten ausgeführt, so tritt am 31. Dezember 1937 Veijährung ein. Voraussetzung ist hierbei aber, daß es sich um Lieferungen oder Leistungen für den Privathaushalt des Kunden gehandelt hat. Die zweijährige Verjährungsfrist gilt femer für alle Ansprüche von Gastwirten und Speisewirtschaften wegen Gewährung von Wohnung, Kost und ähnlichen Leistungen) auch für die Mietzins-Ansprüche gewerbsmäßiger Vermieter beweglicher Sachen sowie für Ansprüche von Personen, die fremde Geschäfte gewerbsmäßig betreiben, und für die Ansprüche von Rechtsanwälten, Aerzten, Zahnärzten und Tierärzten. Endlich gilt die zweijährige Verjährungsfrist auch für alle Ansprüche der Angestellten, Arbeiter, Gesellen, Oehilfieii und Lehrlinge auf Lonn und sonstige Vergütungen sowie für alle Ansprüche des Lehrherrn auf das Lehrgeld und die für den Lehrling gemachten Auslagen. All diese Forderungen verjähren also, wenn sie im Laufe des Jahres 1935 entstanden sind, am 31. Dezember d. J. Einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen u. a. Ansprüche der Handwerker, Kaufleute und Fabrikanten auf Grund der Lieferung von Waren oder der Ausführung von Arbeiten für den Gewerbebetrieb des Schuldners. Wenn also z. B. Waren an einen Kaufmann oder Gewerbetreibenden zum Wiederverkauf geliefert worden sind, so tritt die Verjährung erst nach vier Jahren ein. Das gleiche gilt für rückständige Zinsen, Miet- und Pachtzinsen für nichtbewegliche Sachen (Grundstücke, Gebäude, Wohnungen), ferner für rückständige Renten, Wartegelder, Ruhegehälter, Unterhaltsbeiträge usw. m Alle diese Ansprüche verjähren also am' 31. Dezember d. J. nur, wenn sie bereits im Jahre 1933 entstanden sind. Wie kann nun ein Gläubiger die Verjährung verhindern, wenn die Verjährungsfrist abzulaufen droht? Das wichtigste Mittel ist die Unterbrechung der Verjährungsfrist, die zur Folge hat, daß die gesetzliche Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt, also die Verjährung erst nach Ablauf von weiteren zwei oder vier Jahren eintritt. Der Gläubiger kann eine Unterbrechung der Verjährungsfrist dadurch hervorrufen, daß er den Schuldner zu einer schriftlichen Anerkennung der Schuld oder zu einer Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung veranlaßt. Es genügt auch, daß der Schuldner um Erlaß oder Stundung der Forderung bittet. Dagegen genügt eine einfache außergerichtliche Ma rm u n g oder die Zustellung pin>r fterhnung nicht, wenn der Schuldner daraufhin die Forderung nicht erneut ausdrücklich anerkennt, sondern z. B. einfach schweigt. Hingegen genügt die Uebersendung eines Zahlungsbefehls, wenn der Schuldner keinen Widerspruch erhebt, ebenso die Erhebung einer Klage oder die Vornahme einer Vollstreckungshandlung, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Die Verhinderung einer Verjährung ist also ziemlich einfach, und der mittelständische Handwerker oder Kaufmann, der den Verlust seiner erworbenen Ansprüche stets sehr schmerzlich empfindet, wird sorgsam darauf achten müssen, daß ihm Außenstände, die vielleicht doch noch einmal eintreibbar sind, nicht durch Verjährung verloren gehen. Anwendbarkeit der Tarife Es gibt häufig Betriebe mit verschiedenen Tätigkeitsarten. In großen Betrieben besteht dann meist für jede Tätigkeitsart eine besondere Betriebsabteilung. In kleineren Betrieben ist das natürlich nicht der Fall, .und es entsteht dort deshalb die Frage, welcher der für die verschiedenen Tätigkeitsarten bestenenden Tarife für den Betrieb Geltung hat. Nach einem Urteil des Reichsarbeitsgerichts (14 '37) ist in solchen Fällen derjenige Tarifvertrag für den ganzen Betrieb maßgebend, der für die überwiegend in dem Betriebe ausgeübte Tätigkeitsart Oeltung hat. Besteht für diese Tätigkeitsart nun aber keine Tarifordnung, so gilt nicht etwa der Tarif, der für eine andere, in dem Betriebe nur in g e - r i n g e r e m Umfange ausgeübte Tätigkeitsart Geltung nat, für den Gesamtbetrieb. In dem zur Entscheidung stehenden Falle wurden in einem Betriebe hauptsächlich Zentralheizungsarbeiten ausgeführt, daneben aber in geringerem Umfange Klempnerei- und Installationsarbeit. Für Klempnereiarbeiten bestand an dem betreffenden Ort eine Tarifordnung, für Zentralheizungsarbeiten aber nicht. Die Klage eines ausschließlich mit Zentralheizungsarbeiten beschäftigten Gefolgschaftsmitgliedes auf Bezahlung gemäß dem Klempnertarif wurde vom Reichsarbeitsgericht mit der Begründung abgewiesen, daß nur der Tarif Oeltung habe, der für die Tätigkeitsart, in der die) Arbeit geleistet wird, bestimmt ist. Umfaßt der Betrieb verschiedene Tätigkeitsarten, so ist der Tarif derjenigen Tätigkeitsart maßgebend, der dem Betriebe das Gepräge aufdrückt. In dem in Frage stehenden Betriehe wäre also, da selbständige Betriebsabteilungen nicht bestehen, nur der für das Zentralheizungsbaugewerbe geltende Tarif anwendbar. Da ein solcher hier nicht besteht, so ist nicht etwa der Klempnertarif für den ganzen Betrieb anwendbar,' da für ihn ja Klempnerarbeiten nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung haben. Vielmehr ist hier nur der einzelvertraglich vereinbarte Lohnsatz gültig. Warnung. Aus gegebenem Anlaß warnen wir vor einem Herrn Zwang aus Wiesbaden, der angibt einen Kalender für Handwerk und Mittelstand herauszugeben, dafür Anzeigen wirbt und die Gebühren kassiert. Die von ihm gemachten Angaben, daS er bereits derartige Kalender für unsere Vereine In Köln und Hamburg herausgegeben hätte, entsprechen nicht der Wahrheit l>