Mannheim
Compact Memory

Der jüdische Handwerker · 1937-12-01 · 12 (12.1937) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
12 (12.1937)
Date
1937-12-01
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/6492337-5771060-5771275--572-4883356
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

solche gegen einen Devisenausländer. Erfüllt der ausgewanderte Schuldner seine Verpflichtung in Devisen, so ist der Oliubiger mit diesen anbietungspflichtig. Es besiehe deshalb ein Interesse daran, schon vorher die Forderung iniindischer Oläubiger gegen Auswanderer der Kontrolle durch die Reichsbank zu unterwerfen. Wenn auch dieser Allgemeine Erlaß an die Devisenstellen gerichtet ist, und keine unmittelbare Vorschrift für den Einzelnen, enthält, so muß doch auch diesem die Auffassung der maßgeblichen Stellen dahin klar sein, daß die oben erwähnte gesetzliche Bestimmung in der Durchführungsverordnung zum Devisengesetz in dem Sinne auszulegen ist, daß auch der Einzelne verpflichtet ist, Reichsmarkforderungen gegen Auswanderer anzubieten. Diese Anbietung von Forderungen gegen Auswanderer hat spätestens 3 Tage, nachdem der betreffende inländische Oläubiger von der Auswanderung Kenntnis erhält, zu erfolgen. Es wird also jeder Einzelne erneut genötigt sein, v seine Außenstände daraufhin zu prüfen, ob sich unter diesen Schuldnern ausgewanderte Personen befinden. Dr. Heinz Cohn Devisenberater für jüdische Auswanderer. Förderung der Jüdischen Auswanderung durch Kapital-Transfer An dem Transferverfahren, das auf Anordnung der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung über die Allgemeine Treuhand-Stelle für die jüdische Auswanderung (Altreu) Oesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin W35, Potsdamer Straße 72 abgewickelt wird, können in Zukunft gemäß einer dieser Treuhand-Stelle von der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung erteilten Genehmigung jüdische Personen teilnehmen, deren Vermögen bei Einzelauswanderung M 30000.—, bei gemeinschaftlicher Auswanderung von 2 Personen M 40000.—, bei gemeinschaftlicher Auswanderung von 3 und mehr Personen M 50000— nicht übersteigt. Die bei Einleitung des Verfahrens zu berücksichtigenden Einzelheiten sind aus einem Merkblatt der Altreu zu ersehen, welches auf Anordnung vom Hilf s verein der Juden in Deutschland, Berlin w35, Ludendorffstr. 20 und dessen Zweigstellen, vom Palästina-Amt, Berlin W15, Meineckestr. 10 und dessen Zweigstellen, sowie von der Altreu an Interessenten kostenlos abgegeben wird. Diese Stellen sowie die Altreu erteilen auf Wunsch auch Auskunft über die Höhe der erzielbaren Transfersätze. Förderung der Auswanderung minderbemittelter Juden Die Reichsvertretung der Juden in Deutschland teilt mit: Zur Förderung der Auswanderung minderbemittelter jüdischer Personen ist die Reichsvertretung der luden in Deutschland in der Lage, Darlehen zum Zwecke der Durchführung der Auswanderung zur Verfügung zu stellen, sofern nachweislich die Auswanderung nur durch Bereitstellung solcher Darlehen vollzogen werden kann. Einzelheiten sind einem Merkblatt zu entnehmen, das bei dem Hilfsverein der luden in Deutschland, Berlin W35, Ludendorffstr. 20 und dessen Zweigstellen, sowie beim Palistina-Amt, Berlin W15, Meinekestr. 10 und dessen Zweigstellen erhältlich ist. Achten Sie auf die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge! Es ist Pflicht jedes Arbeitgebers, der Angestellte, Oesellen oder Arbeiter beschäftigt, mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, daß die gegenüber den Trägern der Sozialversicherung, also den Krankenkassen, der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Angestelltenversicherung bestehenden Verpflichtungen regelmäßig und pünktlich erfüllt werden. Nachstehend sei daner eine Uebersicht über die zu beachtenden Beitragspflichten sowie über die Strafbestimmungen, die bei Nichterfüllung in Anwendung gebracht werden können, gegeben. Zahlung der Beiträge. a) Krankenkasse und Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge für ihre versicherungspflichtigen Arbeitnehmer an denjenigen Tagen einzuhalten, die durch die Satzung festgesetzt sind. Der Kassenvorstand kann bestimmen, daß die Arbeitgeber oder bestimmte Gruppen von ihnen die Beiträge statt an den in der Satzung festgesetzten Zahltagen schon am Tage der jedesmaligen Lohnzahlung einzuzahlen haben. Die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer müssen sich bei der Lohnzahlung ihre Beitragsteile vom Barlohn abziehen lassen. Die Arbeitgeber dürfen die Arbeitnehmer-Beitragsteile nur auf diesem Wege einziehen.. Die Abzüge der Beitragstjeile sind gleichmäßig auf die Lohnzeiten zu verteilen, auf die sie fallen. Sind Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben, so dürfen sie nur bei der Lohnzahlung für die nächst folgende Lohnzeit nachgeholt werden. Bei Hausgehalten gelten Abschlagszahlungen nicht als Lohnzahlungen. Die Beiträge sind bei rechtmäßiger Abmeldung (innerhalb von 3 Tagen) bis zum Tage des Ausscheidens aus der Beschäftigung, sonst bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung, längstens aber für die Dauer eines Jahres nach dem Ausscheiden zu zahlen. Der Vorstand der Krankenkasse kann von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als eine Woche von der Zahlungsaufforderung ab in Verzug sind, einen Z u - schlag zu den Beiträgen in Höhe des am Sitz der Kasse üblichen durchschnittlichen Bankzinssatzes für Leihg.'lder erheben. b) Invalidenversicherung. Der Arbeitgeber, der einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer die Beitragswoche hindurch beschäftigt, hat für ihn den Beitrag zu entrichten. Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten während der Woche, so zahlt den erste von ihnen den ganzen Betrag. Hat weder er noch der Versicherte, wozu er berechtigt ist. den Beitrag entrichtet, so hat der nächste Arbeitgeber den Beitrag zu leisten, kannaber von dem ersten Ersatz beanspruchen. Ist der Versicherte gleichzeitig von mehreren ArbeitgeBern verjsicherungspflichtig beschäftigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge, indem er bei der Lohnzahlung für die Dauer der Beschäftigung Marken nach der Lohnklasse des Versicherten in die Quittungskarte klebt.. Die Marken müssen entwertet werden. Als Tag der Entwertung soll der letzte Tag desjenigen Zeitraums angegeben werden, für welchen die Marke gilt. Sind Abzüge bei einer Lohnzahlung unterblieben, so so dürfen sie nur noch bei der nächsten nachgeholt werden. Abschlagszahlungen gelten nicht als Lohnzahlungen. Auf jeden Fall sind die Marken spätestens in der letzten Woche jeden Vierteljahres einzukleben. Strafvorschriften. a) Krankenkasse und Arbeitslosenversicherung. Wer seiner Pflicht zuwider Versicherungspflichtige nicht anmeldet, oder wer die Vorschriften über die Meldung Versicherungspflichtiger in anderer Weise verletzt, oder wer die Benachrichtigung, daß ein Versicherungspflichtiger aus der Ersatzkasse ausgeschieden ist,unterläßt, kann mit einer Ordnungsstrafe in Oeld bestraft werden. Unabhängig von der Strafe zieht die Kasse rückständige Beiträge natürlich nachträglich ein. Sie kann dem Bestraften außerdem die Zahlung des Ein- bis Fünffachen der rückständigen Beiträge auferlegen. Mit Geldstrafe oder mit Haft werden, wenn nicht nach andern gqsetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist, Arbeitgeber bestraft, die vorsitzlich höhere Beitragsteile vom Entgelt abziehen als das Oesetz zuläßt, oder den Vorschriften der Kasse bezüglich der Beitragszahlung im Zwangsverfahren oder den Bestimmungen für Hausgewerbetreibende zuwiderhandeln. Arbeitgeber können mit O e f ä n g n i s bestraft werden, wenn sie Beitragsteile, die sie den Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalten haben, der berechtigten Kasse vorsitzlich vorenthalten. Daneben kann auf Geldstrafe und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Bei mildernden Umständen kann ausschließlich, auf Geldstrafe erkannt werden. b) Invalideversicherung. Für die Invalidenversicherung gelten sinngemäß dieselben Strafvorschriften wie für die Krankenversicherung. c) Angestelltenversicherung. 1. Für Beitragsrückstände kann die Reichsversicherungsanstalt Zinsen erheben. ^fekktmAuik TUVc KUR FORSTEN DAMM III FRIEDRICHSTRASSE 154 SAAR LAND STRASSE 11» WILMERSDORFES STB. 117 SCHÖNHAUSER ALLEE US

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.