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Der jüdische Handwerker · 1937-12-01 · 12 (12.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
12 (12.1937)
Date
1937-12-01
Page
[Seite] (sequence 6)
Language
German
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Wirtschaftswerbung in Handel und Handwerk Eine wirtschaftliche Leistung trägt ent dann Früchte, wenn sie an die Verbraucher herangetragen und ihnen zur Kenntnis gebracht wird. Daher muri jeder, der im Handel oder Handwerk unternehmerisch titig ist, auch für seine Leistungen werben. Wer der Meinung ist, daß er nicht zu werben braucht, weil er sich durch seine Leistung bereits einen großen Kundenkreis erworben hat, wird in der Regel die Erfahrung machen, daß ohne eine ständige Werbung die Zahl der alten Kunden abnimmt, neue Kunden aber nicht in genügender Menge hinzukommen. Der Weg des Gewerbetreibenden zum Kunden führt nun einmal über die Wirtschaftswerbung. Diese ist daher auch keine besondere Erscheinungsform irgendeines bestimmten Zeitalters oder irgendeines Wirtschartssystems. Dem Wechsel unterworfen sind nur die Werbung» m i tt e I. Diese sind in unserer Zeit mannigfaltiger und wohl auch wirksamer geworden. Je lebhafter der Wettbewerb wird, desto wichtiger, umfangreicher und eindringlicher ist die Werbung. Die Technik stellt immer neue und bessere Werbemittel zur Verfügung. Man braucht, um das zu illustrieren, nur an die moderne F i 1 m - oder Rundfunk Werbung zu erinnern. Werbung will wie jede andere Kunst oder Fertigkeit gelernt sein. Wer werben will, muß auf das Denken und Handeln breiter Schichten der Bevölkerung einzuwirken versuchen, muß sie durch Verbreitung bestimmter Vorstellungen und Entschließungen beeinflussen. Eine solche Beeln- *rM »twr, wenn sie erfolgreich sein soll, Kenntnis der Massenpsyche und der Mittel, auf sie die gewünschte Wirkung auszuüben, voraus. Man wird, um hier nur auf diesen einen Gesichtspunkt einzugehen, oft mit kleinen und billigen Werbemitteln eine größere Wirkung als mit sehr kostspieligen ausüben können, wenn nur die Wahl des Werbemittels und die Art seines Einsatzes richtig ist. Der mittelständische Kaufmann oder Handwerker insbesondere wird, um an seine Kundschaft heranzukommen, nicht einen umfangreichen Werbefeldzug unternehmen können. Er wird vielmehr möglichst einfache und billige, dabei aber genügend eindrucksvolle Werbemittel anwenden, um zu seinem Ziele zu gelangen. Da aber nicht jeder Gewerbetreibende neben seinem Berufe auch etwas von der Kunst der wirksamen Massenbeeinflussung versteht, wird er sich für die .Durchführung seiner Werbung häufig der Mithilfe eines tüchtigen und erfahrenen Werbefachmanns bedienen müssen. Eine gute und erfolgreiche Werbung führt nicht nur zur Umsatzsteigerung des einzelnen Betriebes oder Unternehmens, sondern weckt oft auch ganz neue Bedürfnisse oder lenkt den Verbrauch in bestimmte Bahnen. Sie berührt daher nicht nur privatwirtschaftliche, sondern auch allgemeinwirtschaftliche Interessen. Darum sind der Werbung durch die Gesetzgebung bestimmte O r e n z e n gesetzt und bestimmte Bahnen vorgeschrieben. Ihre Grenzen liegen stets dort, wo durch eine üoersteigerte oder eigensüchtige Werbung die Interessen anderer, sei es des Mitbewerbers oder des Verbrauchers oder der Allgemeinheit, geschädigt werden. Unzulässig ist jede Werbung, durch die der Verbraucher getauscht oder irregeführt wird, ferner eine Werbung, die durch unwahre Behauptungen oder, sonst in unlauterer Weise den Mitbewerber zu verdrängen versucht Schließlich ist auch die Werbung unter sagt, die durch Uebertreibungen und Anwendung markschreierischer Methoden wirken will und deshalb gegen die guten kaufmännischen Sitten verstößt. In unserer Zeitschrift wird fortlaufend über Entscheidungen des Werberats und anderer Stellen berichtet, durch die die Werbung in die richtigen Bahnen gelenkt und von Uebertreibungen, Mißoräuchen und Entartungen gereinigt werden soll. Der Werbungtreibende wird vor allem stets die 2. Bekanntmachung des Werberats im Auge behalten müssen, in der unter Ziffer 6vorgeschrieben wird: „Wer Wirtschaftswerbung ausführt, hat dabei als ehrbarer Kaufmann zu handeln .... Die Werbung soll in sachlicher Beweisführung die Vorteile der eigenen Leistung hervorheben." Aus diesem Orunde darf eine Werbung auch nicht gegen einen Wettbewerber gerichtet sein. Eine Bezugnahme auf den Konkurrenten ist in der Werbung grundsätzlich unzulässig, auch dann, wenn bei der Gegeneinanderwerbung der Name des Wettbewerbers ungenannt bleibt, jedoch deutlich zu erkennen ist, daß die Reklame sich gegen die des Konkurrenten richtet. Wird bei der Werbung der Blick stets auf den zu gewinnenden Kunden, nicht aber auf den Mitbewerber gerichtet, so wird ein Gegeneinanderwerben und eine Bezugnahme auf den Konkurrenten unterbleiben. Wer durch den Hinweis auf seine eigene Leistung wirbt, braucht in seiner Werbung auf die Leistungen anderer nicht Bezug zu nehmen. Es gibt, andere zulässige Mittel und Wege genug, um die eigene Leistung wirksam herauszustellen. Lenkung der Werbung bedeutet also keine Minderung der Werbetätigkeit. Vielmehr soll gerade hierdurch der richtigen und anständigen Werbung freie Bahn gegeben werden. Wenn z. B. die markschreierische Werbung ausgeschaltet wird, so wird naturgemäß die geordnete und maßvolle Werbung umso besser Gehör finden. Der jüdische Kaufmann und Handwerker kann, wenn er auf seine Leistung wirksam hinweisen und genügenden Absatz finden will, auf die Werbung sicherlich nicht verzichten. Aber er soll und muß bei seiner Werbung ■ guten Geauf die schmacks, der guten kaufmannischen Sitten und der Rücksicht auf den Mitbewerber stets sein Augenmerk richten. Werbung ist eine Kunst, die nicht durch die Intensität, sondern durch die kluge Auswahl und Anwendung der Werbemittel wirkt. Mit anderen Worten: nicht die lauteste, sondern die der Denkart und den Bedürfnissen des Kunden am besten entsprechende Werbung ist die beste. Der mittelständische Handel und das Handwerk insbesondere sind darauf angewiesen, bei der Auswahl der Werbemittel diejenigen zu bevorzugen, die bei nicht zu großen Aufwendungen dazu führen, die Verbraucherschaft auf die Leistungen des Werbenden in möglichst wirksamer Weise aufmerksam zu machen. Der Umfang der Werbetätigkeit kann oft auch durch die Wiederholung ihres Einsatzes im richtigen Zeitpunkt ersetzt werden. Der kleinere und mittlere Gewerbetreibende darf daher nicht aufhören, immer wieder durch gute und angemessene Werbung die für ihn in Betracht kommenden Käufer oder Kunden auf seine Leistungen hinzuweisen. Der jüdische Kaufmann und Handwerker muß ferner bei der Auswahl seiner Werbemittel darauf achten, daß seine Werbung diejenigen Kreise erfaßt, die er als Abnehmer für seine Waren gewinnen kann. Er wird es, wie kürzlich in einer Gerichtsentscheidung dargelegt wurde, nicht immer vermeiden können, daß seine allgemeine Werbung auch in Kreise gelangt, die als Käufer seiner Waren nicht in Betracht kommen. Es stehen ihm aber auch mancherlei Werbemittel zur Verfügung, die ganz oder vorzugsweise den von ihm als Kunden zu gewinnenden Kreisen zu Oesicht kommen. Auch diese Werbemöglichkeiten sollte er in richtiger und wirkungsvoller Weise ausschöpfen. Die Aufwendungen für gute und erfolgreiche Wirtschaftswerbung sind niemals als unproduktive Kosten anzusehen. Denn wenn sie zu einer Steigerung des Absatzes führen, erhöhen sie die Ausnützung des Betriebso d e r Verkaufsapparats des Werbenden und sind schon aus diesem Grunde wirtschaftlich. Jede Umsatzerhöhung verbessert das Verhältnis zwischen dem Erlös der Ware und dem Anteil der festen Kosten, wirkt also kosten - vermindernd. Der Gewerbetreibende, der kaufmännisch denkt, weiß, daß er umso leistungsfähiger wird, je mehr er durch seine Werbetätigkeit seinen Absatz zu steigern vermag, und daß er andererseits ohne die Wirtschaftswerbung Gefahr läuft, von rührigeren Mitbewerbern -überholt zu werden. Werbung ist daher notwendig zur Existenzerhaltung. Auswanderung und Devisenfragen Anbietung von Reichsmark-Forderungen gegen Autwanderer Bei der fortgesetzten starken jüdischen Auswanderung wird bei sehr vielen Gewerbetreibenden und bei im freiien Beruf Tätigen der Fall eintreten, daß ihnen noch unbeglichene Forderungen an inzwischen ausgewanderte Personen zustehen. Nach der Durchführungsverordnung zum Devisengesetz Art I § 1 Abs. 2, Z. 2, sind Forderungen in inländischer Währung gegen' Ausländer der Reichs bank binnen 3 Tagen anzubieten. Nun sind die Auswanderer nach ihrer Auswanderung ebenfalls Devisenausländer geworden. Trotzdem war es nicht unzweifelhaft, ob auch Reichsmarkforderungen gegen Auswanderer der Reichsbank anzubieten waren. Ei bestand zwar schon bis jetzt eine dahingehende Praxis, und hierauf ist auch in dieser Zeitschrift hingewiesen worden (vgl. den Aufsatz „Devisenaranestie" Nr. 1/37 S. 7.). Diese bisherige Uebung hat nun in einem Allgemeinen Erlaß der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung vom 13. 11. 37 ihren Niederschlag gefunden. Der Erlaß geht davon aus, daß die Reichsbank Wert darauf lege, über alle Forderungen von Inländern gegen Auswanderer unterrichtet zu werden. Denn mit der Auswanderung eines Inländers, der einem anderen Inländer Geld schuldet, verwandelt sich die bisherige Forderung in eine

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