Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 11 (11.1937)
- Date
- 1937-11-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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HANDWERKERFRAGEN r Buchführungspflicht Im Handwerk Ab 1 . April 1938. Der Reichsstand des Deutschen Handwerks hat mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers und im Einvernehmen mit dem Reichskommissar für die Preisbildung anfcordnet, daß vom 1- April 1938 ab alle Handwerksetriebe zur Führung von Büchern verglich t e t sind. Die Reichsinnungsverbände werden A n - e i t u n g e n für die ihnen angehörenden Betriebe geben, in denen die besonderen Verhältnisse der einzelnen Handwerkszweige Berücksichtigung finden. Die Anleitungen werden dem Reichsstande des Deutschen Handwerks vorgelegt und vom Reichswirtschaftsministerium geprüft werden. Die Buchführung der Handwerksbetriebe soll sich den Bedürfnissen des Handwerks weitgehend anpassen. Für die einfache Buchführung sind ein Tagebuch, ein Kassenbuch, ein Kunden- und Lieferantenbuch vorgesehen. Soweit noch andere Aufzeichnungen, z. B. über den Wareneingang oder Warenausgang, erforderlich sind, Sölten hierfür besondere Bücher gerührt werden. In dem Kassenbuch sollen die Einnahmen aus getrennten Betriebsabteilungen, z. B. aus der Werkstatt und aus der Verkaufsstelle, gesondert geführt werden. Aus dem Kunden- und Lieferantenbuch müssen die Outhaben und die Schulden des buchführenden Handwerksbetriebes erkennbar sein. Eine besondere V e r - m ögens a u f s t e II un g muß zu Beginn der Buchführung sowie am Ende jedes Geschäftsjahres angefertigt werden. Eine doppelte Buchführung braucht nur dort eingerichtet zu werden, wo die einfache keinen genügend Klaren Einblick in die Lage des Betriebes ermöglicht. Die Jeden Montag, 6 — 8 Uhr, Oranienstr. 61 I (direkt am Montzplatz). leden Mittwoch, 4—5 Uhr, Nachodstr. 8 in der Ot* ichäftsstelle. Innungsverbände können in diesem Falle für die ihnen angehörenden Betriebe, die Genehmigung des Reichswirtschaftsministers vorausgesetzt, die doppelte Buchführung vorschreiben. So hat z. B. der Reichsinnungsverband des Baugewerbes bereits eine „Einheitsbuchrührung für das Baugewerbe" herausgegeben, die auf der doppelten Buchführung aufgebaut ist. Sie soll dem Handwerksmeister gestatten, jederzeit den wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebes zu beurteilen. Außerdem soll sie ihm auch nachprüfbare Unterlagen für seine Steuererklärungen liefern. Nur in Ausnahmefällen kamt, wenn der Umfang der Geschäftstätigkeit eines Handwerksbetriebes nur gering ist, die Handwerkskammer einem Handwerksbetriebe auf seinen Antrag hin auch eine eingeschränkte Buchführung gestatten, aus der aber jedenfalls Einnahmen und Ausgaben des Betriebes zu erkennen sein müssen. Für die Innungsmitglieder werden Buchführungs- Schulungskurse eingerichtet werden, deren Besuch Pflicht ist und durch Ordnungsstrafen erzwungen werden kann. Im Anschluß an die Buchführungskurse sollen auch Einrichtungen für die Schulung in handwerklicher Kalkulation geschaffen werden. Außerdem werden die Reichsinnungsverbände in Zusammenarbeit mit dem Reichsstande des Deutschen Handwerks Kalkulationsrichtlinien für die einzelnen Handwerkszweige aufstellen. Die Verslcherungspflicht ¥Olt Kindern Im elterlichen Betriebe Wenn Kinder in dem Betriebe der Eltern beschäftigt sind, so hängt die Sozialversicherungspflicht davon ab, ob die Beschäftigung auf Grund der Zusammengehörigkeit der Familie und der aus ihr abgeleiteten sittlichen Verpflichtung, oder ob sie auf Grund eines wirklichen Arbeitsverhältnisses erfolgt. Nach einer Entscheidung des Reichsversicherungsamts vom 27. April 1937 (Nr. 5134) ist regelmäßig dann ke i n Arbeitsverhältnis1 und daher auch keine Sozialversicherungspflicht als vorliegend anzunehmen, wenn nach Lage der Verhältnisse damit zu rechnen ist, daß der Sohn das väterliche Geschäft übernehmen wird. Schwieriger ist die Frage schon zu entscheiden, wenn mehrere Söhne im väterlichen. Betriebe tätig sind. Hier müssen schon, besondere Umstände dafür sprechen, daß die im väterlichen Betriebe tätigen Söhne (oder einer von ihnen) den Betrieb später übernehmen sollen, wenn Befreiung von der Sozialversicherung für alle Söhne (oder für einen von ihnen) in Anspruch genommen werden soll. Dagegen ist die Befreiung des im väterlichen Betriebe tätigen Sohnes von der Sozialversicherungspflicht, nicht davon abhängig, ob der Sohn im Haushalt des Vaters wohnt, und ob er nur Zuwendungen erhält, die über den Rahmen eines Taschengeldes nicht hinausgehen. Maßgebend ist vielmehr lediglich die auf Orund der gesamten Sachlage zu treffende Entscheidung darüber, ob eine aus dem Wesen der Familienzugehörigkeit geborene und auf ihr beruhende Tätigkeit vorliegt, die versicherungsfrei ist, oder aber ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Daher kann z. B. auch dann, wenn die Frage, ob der im väterlichen Betriebe tätige Sohn das Geschäft später übernehmen wird, verneint werden muß, aus anderen Umständen dennoch geschlossen werden, daß die Beschäftigung auf Orund der Zusammengehörigkeit der Familie erfolgt, und darum verskherungsfrei «rt. Oer Handwerksbetrieb soll keine Firma führen Die Führung einer Firmenbezeichnung, die mit dem Namen des Inhabers nicht übereinstimmt oder neben diesem z. B. noch den Namen des früheren Inhabers des Betriebes enthält, ist ein Sonderrecht des Kaufmanns. Der Handwerksbetrieb hat, wie mehrfach durch Entscheidungen festgestellt wurde, kein Recht zur Führung einer Firma und insbesondere auch zu einem Hinweise auf den Rechtsvorgänger des Betriebsinhabers in der Firmenbezeichnung. Der Handwerker soll nur durch seine persönliche Leistung werben, also auch nicht durch eine Firmenbezeichnung, die etwas anderes als den Namen des gegenwärtigen Inhabers enthält. Befreiung der Lehrlinge von Arbeltslosenverslcherungsbelträgen Lehrlinge sind von der Beitragsleistung in der Arbeitslosenversicherung befreit, wenn ein schriftlicher Lehrvertrag besteht. Doch muß dieser Lehrvertrag gemäß § 126 b der Reichsgewerbeordnung binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abgeschlossen werden. Er soll die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Tätigkeit, ferner die Angabe der Dauer der Lehrzeit, die Angabe der gegenseitigen Leistungen sowie die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter denen die einseitige Auflösung des Vertrages zulässig ist, enthalten. Der Lehrvertrag soll von dem Gewerbetreibenden oder seinem ' Stellvertreter, dem Lehrling und dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings unterschrieben seht. Ist ein schriftlicher Lenrvertrag im Laufe' der ersten vier Wochen nach Begmn der Lehre nicht abgeschlossen worden, so sind wahrend der ganzen Dauer der Lehrzeit Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu leisten. Dagegen ist es, um Befreiung von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung zu erlangen, nicht erforderlich, daß der schriftliche Lehrvertrag schon vor dem Beginn der Lehre abgeschlossen worden ist. Diese Bestimmungen gehen nach einer Entscheidung des Reichsversicherungsamts (Nr. 5136 vom 11. 5. 37) sowohl für gewerbliche als auch für kaufmännische Lehrlinge. Exlstenzmögllchkelten Berlin. Ein gut eingeführtes Hutgeschäft ist abzugeben. Zur Uebernahme ist ein Kapital von mindestens RM 5000.—, außerdem etwas Betriebskapital und der Besitz des Meistertitels erforderlich. Hamburg Polsteret gut eingeführt, ist von einem Fachmann mit Handwerkerkarte umständehalber besonders preiswert zu übernehmen. Erforderliches Kapital etwa RM 1 500.—. Dieses kann evtl. teilweise unter Befürwortung des Vereins beschaffen werden. Schuhmacher mit Handwerkerkarte kann Schuhmacherei mit moderner maschineller Einrichtung wegen Auswanderung VDrteilhaft erwerben. * Zentralhelzungsfirma mit vorliegenden größeren Aufträgen sucht Teilhaber mit RM 6—8000.—. Die Maschinen und die sonstige Einrichtung einer Wäschefabrik sind wegen Auswanderung der jetzigen Inhaberin preiswert zu verkaufen. Evtl. ist der Betrieb zu übernehmen. ^VtfanAude, TUfJc KURFÜRSTENDAMM 211 FRIEDRICHSTRASSE IM SAAR LAND STRASSE 11» WILMERSDORFER STR. 117 SCHÖNHAUSER ALLES 113 s