Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 10 (10.1937)
- Date
- 1937-10-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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STEUER UND WIRTSCHAFT Olm Gewerbesteuer-Veranlagung Die Gewerbesteuerbescheide, die einem großen Teil der Steuerpflichtigen bereift zugegangen sind, sind zum ersten Male auf Grund des neuen Oewerbesteuergesetzj» vom 1. Dezember 1036 ausgestellt. Sie setzen die zu entrichtende Gewerbesteuer für die Zeit vom h April 1937 bis zum 30. März 1938 fest. Besteuerungsgrundlagen sind im wesentlichen Gewerbeertrag und Gewerbekapital. Der Berechnung des Oewerbeertrags liegt im allgemeinen der O e w i n n aus Gewerbebetrieb zugrunde, der bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftssteuer festgestellt ist. Grundlage für die Ermittlung des Oewerbekapitals ist der nach den Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes festgesetzte Einheitswert des gewerblichen Betriebes. Aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Realsteuer ergeben sich jedoch bestimmte Abweichungen von der Veranlagung zu den Personalsteuern. So werden insbesondere bei der Gewerbesteuerveranlagung im Gegensatz zur Einkommert- oder Vermögenssteuerveranlagung Familienstand, besondere wirtschaftliche Verhältnisse und Schulden des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt. Vor allem ist zu beachten, daß bei der Gewerbesteuerveranlagung die sogenannten Dauerschulden des gewerblichen Betriebes nicht in Abzug da fiei bracht werdenTUritei „DaUeiSLliuldeu" veroteht alte Fremdkapitalien, mit denen der Gewerbebetrieb arbeite^ soweit sie nicht etwa nur der vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Schulden mit einer Laufzeit von weniger als drei Monaten werden z., B. in der Regel nicht als Dauerschulden angesehen werden. Sie sind also abzugsfähig. Dasselbe gilt meist von Warenschulden. Dagegen werden Kredite mit einer Laufzeit von mehr als einelm Jahre regelmäßig als Dauerschulden betrachtet werden, desgleichen Hypothekenschulden. Ob es sich im Einzelfalle um Dauerschulden oder vorübergehende Schulden handelt, muß jeweils geprüft und entschieden werden. Grundlage der Bewertung soll die wirtschaftliche Kraft des Unternehmens sein, die ja nicht unbedingt davon abhängt, ob das in ihm arbeitende Kapital Eigen- oder Fremdkapital ist. Die für die Verzinsung des Fremdkapitals erforderlichen Aufwendungen können natürlich vom Gewerbeertrage in Abzug gebracht werden. Auf der gleichen steuerlichen Grundlage beruht die Bestimmung, daß, wenn ein Betrieb fremde Maschinen, Patente oder Lizenzen benutzt, die hierfür aufgewendeten Mietbeträge oder Gebühren zur Hälfte dem ermittelten Oewinn aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, und daß ebenso der Teilwert der gemieteten Wirtschaftsgüter zu dem festge. stellten Einheitswert des Betriebes hinzugezählt wird. Auf der anderen Seite gibt es aber auch Fälle, in denen Gewerbekapital und Gewerbeertrag niedriger als der Einheitswert des Betriebsvermögens oezw. ab das Betriebseinkommen sind. So ist z. B. der Wert der Betriebsgrundstücke, die ja bereits der Grundsteuer unterliegen, von dem Einheitswert des Betriebes in Abzug zu bringen. Ebenso wird der Betriebsgewinn um den Betrag von 3 Prozent des Einheitswerts der zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke fekürzt. Auf diese Weise ergibt sich dann durch Hinzuügungen und Abzüge häufig ein von dem Einkommen aus Gewerbebetrieb abweichender steuerlicher Gewerbeertrag und ein von der Einheitsbewertung des Gewerbebetriebs abweichendes steuerliches Gewerbekapital. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt durch liebermittlung eines Qewerbesteuerbeschei des. Win der Steuerpflichtige gegen den Bescheid Rechtsmittel anwenden, so muß er zwischen Anfechtung und Einspruch genau unterscheiden. Doch wird in dem Gewerbesteuerescheide angegeben, welches Rechtsmittel gegebenenfalls anzuwenden ist In den meisten Fällen wird sich wohl das Rechtsmittel gegen den Steuermeßbescheid des Finanzamtes richten, der zugleich mit den» Gewerbesteuerbescheide dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wird. Gegen ihn ist nur ein Einspruch beim F.inan za m t zulässig, und zwar auch dann, wenn nicht dieses, sondern die Gemeinde den Oewerbesteuerbescheid erteilt hat. Der Steuermeßbetrag wird aus der Meßziffer des Oewerbeertrags und der des Oewerbekapitals errechnet. W i e die Berechnung erfolgt ist, ist ebenfalls aus dem Bescheide zu ersehen. In diesem wird ferner angegeben, welche Hinzurechnungen und Kürzungen zum gewerblichen Einkommen gemäß der Einkommensteuerveranlagung bei der Berechnung des Oewerbeertrages, sowie welche Hinzurechnungen und Kürzungen zu dem Einheitswert des Gewerbebetriebs bei der Berechnung des Oewerbekapitals vorgenommen worden sind. Der Steuerpflichtige ist also anhand des Steuerbescheides in der Lage, die Errechnung des Oewerbesteuermeßbetrages selbst nachzuprüfen. In manchen Fällen wird der Steuerpflichtige die Festsetzung des Oewerbeertrages aus den gleichen Gründen anfechten wollen, aus denen er bereits den Einkommensteuerbescheid angefochten hat. In diesem Falle ist es wichtig, daß er aucb gegen den Oewerbesteuerbescheid erneut Anfechtung geltend macht. Der Einheitswert des Gewerbebetriebes, der der Errechnung des Oewerbekapitals zugrunde liegt, wird in der Regel bereits rechtskräftig festgestellt sein und kann daher jetzt nicht mehr angefochten werden. Wohl aber besteht die Möglichkeit, eine Herabsetzung des Einheitswertes wegen einer inzwischen eingetretenen Wertminderung des Betriebes (die natürlich nachgewiesen werden muß) zu beantragen. Ein solcher Antrag muß aber gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 1937 gestellt werden. Hat ein gewerblicher Unternehmer Betriebe, die in mehreren Oemeinden liegen, oder erstreckt sich sein Betrieb auf mehrere Oemeinden, so ist mit dem Gewerbesteuerbescheide auch ein Zerlegungsbescheid verbunden, in welchem angegeben wird, wie die einzelnen Oemeinden an der Gewerbesteuererhebung beteiligt sind. Die Gemeinde kann der Gewerbesteuerveranlagung auch die Lohnsumme zugrundelegen. Sie kann ferner von Einzelhandelsunternehmen, Banken und Kreditanstalten, die Zweigstellen unterhalten, eine besondere Zweigstellensteuer erheben. Auch die Warenhaussteuer kann weiter erhoben werden. Abzug der Wehrsteuer vom Arbeitslohn Vom 1. September ab mußte allen mäiiiiliilien Arbeitern- und Angestellten, die in den Jahren 1914, 1915 und 1916 geboren und wehrsteuerpflichtig sind, die Wehrsteuer vom Arbeitslohn oder Oehalt in Abzug gebracht werden. Der Steuerabzug darf nur dann unterlassen werden, wenn auf der Steuerkarte 1937 von der zuständigen Gemeindebehörde bescheinigt worden ist, daß der Arbeitnehmer nicht wenrsteuerpflichtig ist. Die Beibringung dieser Bescheinigung ist Sache des Arbeitnehmers. Der Wehrsteuerabzug war zum ersten Male bei der Auszahlung des Lohns oder Gehalts für diejenige Lohnzahlungsperiode vorzunehmen, die nach dem 31. August 1937 endet Als Wehrsteuer abzuziehen ist ein Betrag von 50 Prozent der einbehaltenen Lohnsteuer, mindestens aber von 4 Prozent des Arbeitslohns. Die einbehaltenen Wehrsteuerbeträge sind zusammen mit der Lohnsteuer an den festgesetzten Terminen an das zuständige Finanzamt abzuführen. Dabei muß getrennt angegeben werden, welcher Betrag an Lohnsteuer und weif eher an Wehrsteuer abgeführt wird. Abfindungen Sind einkommensteuerpflichtig Es kommt nicht selten vor, daß Angestellte oder Handelsvertreter, die aus ihrer Stellung ausscheiden, von ihrem Arbeitgeber als' Entschädigung eine einmalige Abfindung erhalten. Obwohl solche Abfindungen nur einen Ersatz für die verlorene Einkommensquelle darstellen, sind sie als Entschädigungen im Sinne des § 24 des Einkommensteuergesetzes anzusehen und daher einkommensteuerpflichtig. Denn nach dem genannten Paragraphen gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder künftig entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden. Steuerkalender vom 20. Oktober bis Ende November 1937 20. Oktober Lohnsteuer der vom 1.-15. Oktober elnbehaltenen Betröge. An Finanzamt. 24. Oktober Burgersteuern; für Wochenlohnempfänger. _ . _ ,, An Steuerkasse. 5. November Zahlung der Abzüge vom Arbeitslohn für die Zelt vom 16.-31. Oktober 1937. An Finanzamt. 5. November Zahlung von Bürgersteuern der im Oktober einbehaltenen Beträge, soweit sie nicht bereits im Oktober abzuführen waren. An Steuerkasse. 10. November Fälligkeit der Bürgersteuerteilbeträge bei Monats- und Wochenlohnempfängern. Die Einbehaltung ist bei der nächstfälligen Lohn- bzw. Gehaltzahlung vorzunehmen. lO. November Bürgersteuern für alle Veranlagten. M An Steuerkasse. IQ. November Umsatzsteuern für Monats- und Quartalszahler. An Finanzamt. 15. November Gewerbesteuern. An Steuerkasse. 15. November Grundu. Gebäudesteuern. An Steuerkasse. 20. November Lohnsteuer der vom 1.-15. November einbehaltenen Beträge. An Finanzamt Sämtliche Steuern sind pünktlich zu zahlen, da es * keine Schonfristen gibt.