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Der jüdische Handwerker · 1937-10-01 · 10 (10.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
10 (10.1937)
Date
1937-10-01
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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Fälle gedacht, in denen die Auswanderer und Einwanderer bereits seit längerer Zeit Eigentümer der Grundstücke waren. Der neue Runderlaß 132/37 führt nun aus, daß diese offen gelassenen Transfermöglichkeiten zu unerwünschten und unkontrollierten Grundstücksgeschäften Anlaß gegeben hätten Auswanderer und Einwanderer seien nämlich im steigenden Umfange dazu übergegangen, erst zum Zwecke des Transfers Grundstücke zu erwerben. Das grundsäthlich Neue der neuen devisenrechtlichen Regelung besteht nun darin, daß der Grundbesitz alt solcher im bestimmten Umfange in den Kreis der devisenbewirtschafteten Gegenstände einbezogen wird. Im einzelnen gilt folgende Regelung: 1. Ausländische Grundstücke. I. Nach dem bisherigen Rechtszustande bedurfte die Verfügung über ausländische Grundstücke nur dann der Genehmigung, wenn die Verfügung in der Bestellung von Sicherheiten zu Gunsten eines Ausländers bestand, wenn also z. B. der inländische Eigentümer eines ausländischen Grundstücks einem Ausländer an diesem Grundstück eine Hypothek bestellte. Nunmehr ist jede Verfügung über ein ausländische» Grundstück oder das Recht an einem solchen Grundstück genehmigungsbedürftig. Eine Ausnahme ist nach dem Runderlaß 132'37 nur zulässig für ausländische Staatsangehörige, die aber wegen ihres Wohnsitzes im Inlande devisenrechtlich als Inländer Selten; diese können, wenn sie Eigentümer ausländische? irundstücke oder Gläubiger dinglicher Rechte an solchen Grundstücken sind, eine allgemeine Genehmigung dahin erhalten, daß sie zu Gunsten von Ausländern üben diese Werte frei verfügen dürfen; aber auch ausländische ~3ttltanPeMrit« Mi» WnhngjtT im Inland» dürfen ll^ht in diesem falle zu Gunsten von Inländern und vor allem Auswanderungsinteressenten ohne^Genehmigung verfügien. Z. B. kann also ein in Deutschland lebender Schwede eine allgemeine Genehmigung dahin erhalten, sein in Scrrweden oder im sonstigen Ausland belegenes Grundstück an einen (devisenrechtlichen) Ausländer zu veräußern oder seine dort belegene Hypothek abzutreten. Wenn er diese Verfügung aber zu Dunsten eines Inländers, vor allem eines zukünftigen Auswanderers treffen will, unterliegt er, trotz der etwa erhaltenen allgemeinen Genehmigung, in diesem Falle der Genehmigungspflicht. Die Verfügung über ein ausländisches Grundstück, das einem Inländer gehört, zu Gunsten eines anderen Inländens ist nach dem neuen Runderlaß 132/37 zu versagen, wenn der Erwerber des Grundstücks auszuwandern beabsichtigt. Es kann also der zukünftige Auswanderer nicht mehr zum Zwecke eines besseren Transfers, z. B. ein inländisches Grundstück durch Reichsmark-Zahlung an den bisherigen inländischen Eigentümer des Grundstücks erwerben. Von dieser einschneidenden Vorschrift ist jedoch eine wichtige Ausnahme zugelassen. Ausnahmsweise kann Auswanderungsinteressenten gestattet werden, ausländische Grundstücke oder Rechte an ausländischen Grundstücken zu erwerben und darüber nach der Auswanderung zu verfügen, wenn der bei einer etwaigen Veräußerung des erworbenen Grundstücks anfallende Erlös wegen der Devisenvorschriften des Landes, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht ins Inland verbracht werden kann. Es kann also ausnahmsweise einem Auswanderer gestattet werden, ein Grundstück in einem Lande zu erwerben, das selbst eine Devisenbewirtschaftung hat und die Ausfuhr des Verkaufserlöses für das Grundstück nach Deutschland nicht zuläßt. Für die Bearbeitung derartiger Anträge ist die, Devisenstelle Berlin' für das ganze Reich allein zuständig. Die Verfügung über ein ausländisches Grundstück durch einen Inländer zu Ounsten eines Ausländers kann genehmigt werden, wenn der bar zu entrichtende Gegenwert in Devisen, freier Reichsmark oder über ein Verrechnungsabkommen gezahlt wird. Dagegen ist die Genehmigung nicht zu erteilen, wenn der erwerbende Ausländef-den—Gegenwert aus Sperrguthaben berichtigen will. Nun bleibt der Auswanderer, der nach dem 6. Dezember 1935 seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat oder verlegt, bezüglich dieser ausländischen Werte, die er im Zeitpunkt der Auswanderung hatte, denselben Beschränkungen unterworfen, denen er vor der Auswanderung unterlag. Dadurch, daß nunmehr auch die Grundstücke in den Kreis der devisenbewirtschafteten Gegenstände miteinbezogen werden, kann der Auswanderer auch nach der Auswanderung über ein ausländisches Grundstück gemäß § 6 der 3. Durchführungsverordnung nicht verfügen, wenn er schon im Zeitpunkt der Auswanderung Eigentümer des ausländischen Grundstücks gewesen war. Der Auswanderer muß nun auch, wenn er nach der Auswanderung über sein ausländisches Grundstück verfügen will, also z. B. wenn er es veräußern oder mit einer Hypothek beleihen will, für diese Verfügung die Genehmigung der Devisenstelle einholen. Dagegen kann er nach wie vor über die Erträgnisse des Grundstücks also z. B. die Mietsüberschüsse frei verfügen. Die Anträge auf Genehmigung sind verschieden zu behandeln, je nachdem der Auswanderer das Grundstück vor der 10. Durchführungsverordnung zum Devisengesetz, also noch unter dem alten Rechtszustand, oder ob der Auswart! derer das Grundstück nach der neuen gesetzlichen Regelung erworben hatte. War das Grundstück durch den Auswanderer noch unter dem alten Rechtszustande erworben, so kann dem Auswanderer nach der Auswanderung die Genehmigung zur Verfügung über das Grundstück unbeschränkt erteilt werden, wenn der Wert des Grundstücks den für die Begründung einer bescheidenen Existenz notwendigen Betrag nicht übersteigt. Andernfalls wird die Genehmigung davon abhängig gemacht, daß in Höhe des darüber hinausgehenden wertes, Devisen an die Reichsbank abgeliefert werden. Zweckmäßiger Weise wird bereits vor der Auswanderung im Rahmen des gesamten Auswanderungsvorhabens der Autrag auf Freistellung eines etwaigen Veräußerungserlöses gestellt werden. Erfolgt aber eine Freigabe de» zukünftigen Veräußerungserlöses im Rahmen der Begründung einer Bescheidenen Existenz, so sind nicht daneben noch andere Werte freizugeben, z. B. kann dann also nicht noch eine Freigabe ausländischer Wertpapiere oder der Fremdwährungsanteile einer Fremdwährungsversichernng erfolgen. Sind bereits derartige Werte dem Auswanderer freigegeben worden; so sind diese freigegebenen Werte auf den etwa freizugebenden Teil des Grundstücksveräußerungserlöses anzurechnen, damit der Rahmen der Begründung einer bescheidenen Existenz nicfit Überschritten wird. Wenn der Auswanderer erst nach der neuen Rechtslage das Grundstück erworben hat, so wird die Genehmigung zur Verfügung über das Grundstück nur erteilt,, wenn das Grundstück im Ausland gegen Devsicn veräußert, und der anfallende Erlös an die Reichsbank gegen Gutschrift auf Auswanderersperrguthaben abgeliefert wird. 2. Inlandische Grundstücke. Für den zukünftigen Auswanderer wird insbesondere folgende Regelung Interesse haben: Bisher konnten Inländer zu Gunsten von Ausländern über inländische Grundstücke im allgemeinen frei verfügen, insbesondere unbelastete Grundstücke ohne Genehmigung tauschen. Eine Genehmigung war z. B. dann erforderlich, wenn dem Ausländer eine Hypothek oder Grundschuld eingeräumt werden sollte. Nunmehr bedürfen alle Verfügungen zu Ounsten von Ausländern der Genen migun g. Insbesondere kann also auch das Eigentum an einem unbelasteten Grundstück auf einen Ausländer nicht mehr ohne Genehmigung übertragen werden, ebensowenig kann ohne Genehmigung einem Ausländer an einem inländischen Grundstück ein Nießbrauch bestellt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn das bar zu entrichtende Entgelt in Devisen, freier Reichsmark oder über ein Verrechnungsabkommen gezahlt wird. Will der ausländische Erwerber des Orundstücks oder der Ausländer zu dessen Gunsten ein Recht an ein inländisches Grundstück bestellt wird, einwandern, so kann die erforderliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Zahlung aus eigenem Sperrguthaben geleistet wird. Ist das Sperrguthaben ein erworbenes, so wird der Antrag abgelehnt und dem Auswanderer anheim gegeben, sein Vermögen in Devisen in das Inland zu verbringen, und einen Härteaus,- gleich bei der Devisenstelle Berlin zu beantragen nach Maßgabe der Runderlasse 53/35, 104/36. Um zu verhindern, daß im Wege der Umgehung devisenbewirtschaftete Gegenstände den Beschränkungen des Devisenrechts entzogen werden, ist auch die wichtige Bestimmung aufgenommen worden, daß zur Verfügung über ein Anteilsrecht an einer Gesellschaft, Gemeinschaft oder Körperschaft, die Genehmigung der Devisenstelle erforderlich ist, wenn zu dem Vermögen derselben Sachen oder Rechte im Werte von insgesamt über RM 1000.— gehören, über die der Anteilsberechtigte, wenn sie ihm gehören würden, in gleicher Weise nur mit Genehmigung verfügen dürfte. Wenn also z. B. einer Offenen Handelsgesellschaft Auslandsforderungen im Werte über RM 1000.— zustehen, so unterliegt die Uebertragung des Anteilsrechtes eines offenen Handelsgesellschafters der Genehmigung der Devisenstelle. Dasselbe gilt auch, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein ausländisches Grundstück gehört » » ^f^^^ KURFÜR STEN DAM M Ml ^^L^^ - M W / J\-%Sm JL ' f FRIEDRICHSTRASSB 154 ^T^uTrc/nlt iifl£> Uzty TnC44uß/ü saarlandstrassb»♦ m M Vl^rr *-mWrm W m — - W WILMERSDORFER STR. «7 ^7 SCHÖNHAUSER ALLEE 119 3

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