Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 9 (9.1937)
- Date
- 1937-09-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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fiotitik des künftigen jüdischen Staates wird selbstverständich ganz im Dienste des industriellen Aufbaus stehen, und die zunehmende Einwanderung wird der wachsenden Industrie des Landes auch einen genügend breiten Markt schaffen. Weniger eindeutig und klar lassen sich freilich die Aussichten derjenigen palästinensischen Großunternehmungen beurteilen, die ganz und gar auf die Versorgung und Belieferung Palästinas in seiner heurigen Oesamtausdehnung zugeschnitten sind, und die nun infolge der Teilung de* Landes vielfach mit einer Verkleinerung des Wirkungs- und Absatzgebietes oder sogar mit einer Behinderung ihrer wirtschaftlichen Leistungen durch die neuen Grenzziehungen werden rechnen müssen. Die englische Finanzpresse hat sich in letzter Zeit besonders mit den wirtschaftlichen und finanziellen Folgen einer Teilung Palästinas für dieses in der Wirtschaft des Landes investierte Kapital, dessen Interessen ihr naturgemäß besonders naheliegen, beschäftigt. Der „F.conomist" kommt bei der Untersuchung dieses Problems zu dem Ergebnis, daß diese Wirkungen voraussichtlich nicht allzu schwerwiegend sein würden. Einleitend weist er darauf hin. daß die öffentliche Schuld Palästinas nur aus einer 5 prozentigen, von der englischen Regierung garantierten Anleihe in Höhe von 4,475 Millionen Pfund besteht, die nach jeder Richtung hin sicher fundiert ist Im Falle der Durchführung der Teilung soll auch diese Schuld zwischen dem arabischen und dem jüdischen Staate in einem Verhältnis, das durch eine Finanzkommission festgesetzt werden wird, aufgeteilt werden. Ebenso glaubt das führende englische Finanzblatt, daß die Investitionen englischen Kapitals in der palästinensischen Privatwirtschaft durch die Teilung des Landes nicht allzuS£hwer_in Mitleidenschaft gezogen werden dürften. Die weiteren Ausführungen zeigen jeduch deutlieh, daß die Auswirkungen für die in Frage kommenden Gesellschaften teilweise mcht unbeachtlich sein werden. Die englischen Finanzunternehmungen erstrecken sich insbesondere auf die vier Oroßunternehmungen: Anglo Palestine Bank, Palestine Electric, Jerusalem Electric und Palestine Potash. Es wird mitgeteilt, daß die Erträge dieser .Gesellschaften und damit auch die Kurse ihrer Aktien infolge der Unruhen des vorigen Jahres beträchtlich gesunken sind. Von den genannten vier großen Gesellschaften dürfte die Jerusalem Electric durch die vorgeschlagene Teilung am wenigsten betroffen werden. Denn ihr Arbeitsgebiet würde künftig ausschließlich in der Enklave liegen, die englisches Mandatsgebiet bleiben soll. Die Niederlassungen der Anglo Palestine Bank befinden sich in der Hauptsache im Gebiet des jüdischen Staates oder in dem Korridor, der unter englischem Mandat verbleiben soll. Empfindlicher betroffen werden dagegen die beiden anderen Gesellschaften . Die Palestine Electric besitzt eine wichtige Kraftstation, die auf der Südseite des Sees von Tiberias und hart an der für den jüdischen, Staat vorgeschlagenen Grenze gelegen ist. Ihr Hochspannungsleitungsnetz dagegen, das sich westwärts von Haifa und südlich von Tel-Aviv ausdehnt, liegt auf weiten Strecken innerhalb der Grenzen des neuen jüdischen Staates. Hier wird also zugleich mit dem fiolitischen auch ein wirtschaftsorganisatorisches Problem zu Ösen sein. Die Konzession der Palestine Potash liegt bekanntlich am Toten Meer. Da dieses Gebiet künftig an den arabischen Staat fallen soll, werden Zollfragen, die für die Oesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, — so z. B. hinsichtlich des Imports der von der Oesellschaft benötigten Maschinen, Materialien usw. über jüdische Häfen — geregelt werden müssen. Die Oesellschaft wird außerdem verpflichtet sein, Abgaben und Gewinnanteile sowohl an den judischen wie an den transjordanischen Staat zu zahlen. Aus diesen Darlegungen geht bereits hervor, daß die. wirtschafttichen Folgen einer Teilung Palästinas, auch wenn man nur die Frage der Verteilung der Betriebsanlagen auf die künftigen Staaten ins Auge faßt, doch für einen Teil der durch englisches Kapital finanzierten Oroßunternehmungen nicht so ganz unbedeutend sein werden. Was die von der bisherigen Palästinaregierung erteilten industriellen Konzessionen anbetrifft, so hat die Königl. Kommission freilich bereits grundsätzlich festgelegt, daß diese Konzessionen sowohl von dem jüdischen wie von dem arabischen Staate übernommen und garantiert werden sollen. Noch nicht untersucht und zurzeit Wohl unübersehbar ist jedoch die Frage, in welcher Weise« die vorgesehene Teilung auf die Dauer die Absatz - und Ertragsfähigkeit der industriellen Oroßunternehmungen, damit aber auch das eigentliche Fundament der englischen Kapitalinvestitionen in Palästina beeinflussen würde. Die Erfahrung lehrt, daß jede Zerstückelung eines Landes durch zu enge Grenzziehungen ungünstige wirtschaftliche Folgen zeitigt, und daß namentlich industrielle oder finanzielle Großunternehmungen ohne entsprechend große Absatzgebiete nicht gut gedeihen können. Offenbar wird die künftige Entwicklung eines Teils dieser Oroßunternehmungen auch davon abhängen, daß die Qrenzen des zu errichtenden jüdischen Staates bei der endgültigen Festsetzung weit genuggezogen werden, um auch den erwähnten Oroßunternehmungen ein genügend breites Wirkungs- und Absatzf[ebiet in diesem Staate zu sichern, da ja die wirtschajtiche Entwicklung des arabischen Palästina-Staates noch völlig unübersehbar ist. Nn.; Handwerk- oder Fabrikbetrieb? Die Abgrenzung zwischen einem Handwerks- und einem Fabrikbetriebe ist oft nur bei sehr eingehender Prüfung der Struktur des in Frage kommenden Betriebes klar und eindeutig vorzunehmen. Sie ist aber deshalb in manchen Fällen von großer praktischer Bedeutung, weil der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Oewerbs bekanntlich nur demjenigen gestattet ist, der in die Hand- (werks rolle eingetragen ist. Wenn ein ab Handwerksbetrieb anzusehendes gewerbliches Unternehmen ohne die erforderliche Eintragung geführt wird, so kann nach § 16, Absatz 3 ider Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 seine Fortsetzung polizeilich verhindert werden. Eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen zeigt, wie schwierig bisweilen die Feststellung ist, ob ein Unternehmen als Handwerks- oder ab Fabrikbetrieb angesehen werden muß. Ein grundsätzliches wichtiges Urteil bt vor einiger Zeit auf diesem Gebiete vom 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (138 I 1935) gefällt worden. Es handelte sich um einen Betrieb, der Blechblasinstrumente herstellt und zunächst ab Handwerksbetrieb angesprochen wurde. Die aus diesem Grunde erfolgte Untersagung des nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebes wurde durch Rekursentscheidung aufgehoben, und das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit der Begründung bestätigt, daß das in Betracht kommende Unternehmen nicht handwerks-, sondern fabrikmäßig betrieben werde. Das Gericht nahm, um zu dieser Feststellung zu gelangen, eine eingehende Prüfung der Struktur und Führung des Betriebes vor, um zu ermitteln, ob dieser nach der Art seiner gewerblichen Tätigkeit und Arbeitswebe ab handwerksmäßig anzusehen sei, oder ob die Arbeitsleistungen und Betriebsverhältnisse zeigten, daß er über den Rahmen des Handwerklichen hinausgehe. Ab für diese Entscheidung ins Gewicht fallend wurden der Umfang des Betriebes, die Zahl und Arbeitsleistung der verwendeten Maschinen, die Größe der Betriebsräume, die Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte, die Oröße der tatsächlichen Erzeugung, die Höhe des Umsatzes sowie die örtliche Ausdehnung des Absatzgebietes ins Auge gefaßt. Außerdem wurde auch die Art der Arbeitsteilung, die m dem Betriebe durchgeführt ist, sowie die Stellung des Betriebsinhabers innerhalb des Betriebes in Betracht gezogen. Aeußere Umstände, wie die Eintragung der Firma in das Handelsregister, und die Tatsache, daß der Firmeninhaber Kaufmann ist, wurden nicht ab ausschlaggebend angesehen. Andererseits zog aber das Gericht auch daraus, daß die im Betriebe tätigen gewerblichen Arbeiter vorwiegend oder in der Hauptsache handwerklich ausgebildet sind, nicht die Folgerung, daß der Betrieb deshalb ab handwerksmäßig zu gelten habe. Es wies vielmehr auf die Erfahrungstatsache Hin, daß auch industrielle Unternehmungen häutig handwerksmäßig ausgebildete Arbeitskräfte verwenden und verwenden müssen. Ebenso wurde anerkannt, daß wiederum viele Handwerksbetriebe sich der Maschinen bedienen, sodaß auch die Verwendung von Maschinen nicht ab Beweb für das Vorliegen eines Fabrikbetriebes betrachtet werden kann. Als wichtig für seine Entscheidung sah hingegen das Gericht das Bestehen einer Arbeitsteilung zwbchen der vorwiegend leitenden und kaufmännischen Tätigkeit des Unternehmers und der technbehen Arbeit der gelernten Handwerkskräfte an. Ebenso wurde die weitgehend durchgeführte Arbeitsteilung unter den beschäftigten handwerklich ausgebildeten Arbeitskräften im Zusammenhange mit der serienmäßigen Erzeugung ab charakteristisch für den i n - dustMellen Charakter des Unternehmens angesehen. Zwar gibt es auch im Handwerksbetriebe eine Arbeitsteilung. Aber wenn zum Zwecke der Vermehrung der Erzeugung die Produkte serienmäßig hergestellt und die einzelnen Arbeitsvorgänge nebeneinander, nicht nacheinander ausgeführt werden, so spricht das für das Vortiegen eines Fabrikbetriebes. Ab allein ausschlaggebend wurde freilich auch dieser Gesichtspunkt vom Oericht nicht angesehen. Es wurde vielmehr außerdem auf den großen Umfang der Produktion und die bedeutende Umsatzhöhe des Unternehmens hingewiesen und festgestellt, daß der Vertrieb der erzeugten Waren an Großhändler im In- und Auslände erfolge. Endlich wurde auch die Tatsache für bedeutungsvoll gehalten, daß der Inhaber in dem in Frage stehenden Betriebe nicht mitarbeitet, weil er keine fachliche Vorbildung besitzt, während doch die persönliche Verbundenheit des Betriebsinhabers mit dem Vorgänge der Warenerzeugung nach einer früheren Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichb ab ein wesentliches Merkmal des Handwerksbetriebes gilt. Nicht «us einem der angeführten Umstände allein abo, sondern auf Grund des Gesamtbildes, das die Prüfung aller dieser Einzelumstände zeigte, gelangte das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnb, daß in dem zur Entscheidung stehenden Falle die Betriebsverhättnbse und die Arbeitsleistungen über den Rahmen eines Handwerksbetriebes hinausgehen und für das Vorliegen eines industriellen Unternehmens sprechen.