Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 8 (8.1937)
- Date
- 1937-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 9)
- Language
- German
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Waren ausgedehnt werden darf. Ate Artfremd wurden solche Waren angesehen, die an dem betreffenden Ort nicnt von dem gleichen Qeschäft nebeneinander geführt zu werden pflegen. Es ist begreiflich, daß hierüber nicht immer Uebereinstimmung besteht. In der Großstadt ist natürlich die Entwicklung zum Fachgeschäft und damit die Trennung der Branchen sehr viel weiter als in der Kleinstadt und auf dem Lande vorangeschritten. Es ist aber auch darauf hingewiesen worden, daß durch eine gewisse, aber begrenzte Vielseitigkeit der geführten Waren die Krisenfestigkeit eines Einzelhandelsunternehmens erhöht wird. Die Möglichkeit, bei außergewöhnlicher UebeMetzung die Errichtung neuer Einzelhandelsbetriebe zu unterbinden, wird sicherlich auch in dem neuen Gesetz erhalten bleiben, ebenso die besonderen einschränkenden Bestimmungen für Filialunternehmen, Warenhäuser, Kleinpreis- und Serienpreisgeschäfte. Bei der Fassung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes werden die bisher gemachten praktischen Erfahrungen berücksichtigt werden können. Auswanderungs- und Devisenrecht von Dr. Heinz Cohn Transfer nach Chile Der Transfer nach Chile regelte sich bisher nach dem Allgemeinen Erlaß 363 35 der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung vom 4. November 1935 und nach dem Runderlaß 1/36 II A. 4. Nach diesen beiden Erlassen war die Lage so, daß in besonderen Härtefällen und in bescheidener •g* Höhe zur Auswanderung nach Chile Devisen zur Verfügung gestellt wurden. Es handelte sich hier um sogenannte „beschränkt verfügbare" Devisen, weil dieselben mit Rücksicht auf die in Chile selbst bestehende Devisenbewirtschaftung nur dort verfügbar waren. fn dieser Regelung ist durch den Runderlaß 54/37 vom 16. April 1937 eine Aenderung eingetreten. Auf Grund neuer Vereinbarungen mit der chilenischen Regierung kann die Zahlung von Beihilfen, Pensionen, Ersparnissen, Zahlungen für kulturelle Zwecke, Vorzeigegeldern, sowie von Renten aus Grundbesitz, Dividenden von Aktien und Genußrechten über die Pesoconten der Reichsbank bei ihrer Korrespondenzbank, dem Banco Aleman Transatlantico und dem Banco Qermanico de la America del Sud Valparaiso erfolgen. Für diese Verrechnung wird bei der Umrechnung in Pesos der Reichsmarkkurs zugrunde gelegt, der in Chile für Verrechnungsmark durch die Banken notiert wird. Bis auf weiteres können daher Genehmigungen zur Einzahlung bei der Reichsbank zur Ueberweisung nach Chile für die genannten Zwecke bis zu 500.— RM monatlich für jede Person ohne besondere Feststellung eines Härtefalles erteilt werden. Die Einholung der Zustimmung der Deutschen Verrechnungskasse und des Banco Central de Chile ist nicht erforderlich. Dieser Runderlaß ist besonders wichtig, weil es z. Zt. eine beschränkte Einwanderungsmöglichkeit nach Chile gibt Zur Zeit können nämlich eine beschränkte Anzahl von Familien aus landwirtschaftlichen und handwerklichen Berufen nach Chile einwandern, wenn sie über ein kleines Kapital im Rahmen des RE 153/36 (sogenannter 8000 Mark Transfer) verfügen. Ueber den nach dem RE 153/36 zugelassenen Betrag hinaus oder an Stelle desselben können die Chileauswanderer den besonders günstigen Transfer gemäß dem obigen RE 54/37 in Anspruch nehmen, i Von großer Bedeutung ist dieser Runderlaß aber vor allem auch für diejenigen, die bereits nach Chile ausgewandert sind. So kann z. B. ein Auswanderer nach dem neuen Runderlaß seine Ersparnisse sowie die Erträgnisse eines inländischen Grundstücks nachtransferiert erhalten. Man wird auch annehmen können, daß er Beihilfen dritter Personen auf Grund dieser neuen Regelung als Unterstützung nachtransferiert erhalten kann. Devisenverfehlungen aus falscher verwandschaftl. Rücksichtnahme Das Reichsgericht hat in einer Entscheidung vom 28. 6. 1937, 5 D 412/37 einen Fall behandelt, in welchem die Angeklagten aus falscher verwandtschaftlicher Rücksichtnahme sich zu Devisenverfehlungen hatten verleiten lassen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine in Holland lebende Frau, (abo eine Devisenausländerin) war Eigentümerin eines in Deutschland befindlichen Wertpapiers im Werte von 190 — RM. Eine In Deutschland lebende Verwandte führte nun den Verkauf dieses Wertpapiers durch, und eine ebenfalte in Deutschland lebende Schwägerin der Devisenausländerin ließ sich auf Grund einer, von der in Holtand Lebenden, ausgestellten Vollmacht den Betrag von 190.— RM. auszahlen. Die beiden in Deutschland lebenden Verwandten hatten sich hierdurch einer Devisenverfehlung schuldig gemacht und wurden entsprechend bestraft. Es Kann nicht häufig und dringend genug gemahnt werden, auch da, wo es sich nur um kleine Werte handelt, d I e Devisenvorschriften genauestem* zu beachten und sich hiervon auch nicht durch verwandtschaftliche oder sonstige Rücksichtnahmen abbringen zu lassen. Der richtige Weg wäre bei dem obigen Fall der folgende gewesen: Die7m Besitze des der Ausländerin gehörigen Wertpapiers befindliche Inländerin, hätte mit Genehmigung der n Devisenstelle das Wertpapier in das Effektensperrdepot einer Devisenbank einlegen müssen. Bei der Veräußerung des Wertapiers wäre der Erlös einem sogenannten Effektensperrgutiahen gutgebracht worden. Wenn nun der Erlös derjenigen Verwandten zugewandt werden sollte, die bei dem obigen Falle mit einer Vollmacht auftrat, so hätte bei der Devisenstelle der Antrag gestellt werden müssen, aus dem Effektensperrguthaben der Betreffenden, eine unentgeltliche Zuwendung in Höhe eines bestimmten Betrages freizugeben. Die Devisenausländerin hätte auch das fragliche Wertpapier gleich der Betreffenden schenken können. Diese hätte dann zwar der Reichsbank das fragliche Wertpapier anzubieten, aber gleichzeitig die Möglichkeit gehabt, die Freigabe des Wertpapiers von der Reichsbank unter dem Gesichtspunkt der Harte zu erreichen, wenn es sich wirklich um eine ernsthafte Schenkung handelte. Es hatte sich also in völlig gesetzmäßiger Weise derselbe wirtschaftliche Erfolg erreichen lassen, der in dem obigen Fall im Wege einer Devisenverfehlung erstrebt worden ist. Neuer Sperrmark-Runderlaß Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat unter dem W. 7. 1937 durch einen RE 107/37 die Grundsätze über die Verwendung von Sperrguthaben neu geregelt. Die' Anlagemöglichkeiten von Sperrguthaben, die dem Kontoinhaber von ihrer Entstehung an gehört haben (sogenannte eigene Sperrguthaben) haben kerne Einschränkungen erfahren. Dagegen sind die Verwendungsmöglichkeiten von sogenannten erworbenen Sperrguthaben, (d. h. von, solchen, die der gegenwärtige Kontoinhaber erst durch Abtretung erworben hat) einer erheblichen Einschränkung unterworfen worden. Von besonderer Bedeutung ist, daß auch die Darlehnsgewährungen seitens solcher Personen, die auszuwandern beabsichtigen (sogenannte Auswanderungsinteressenten) als genehmigungspflichtig angesehen werden und nur unter denselben Bedingungen genehmigt werden, die für Sperrmarkdarlchen gelten. (Z. B.: mindestens 5 Jahre feste Laufzeit,. Höchstzinssatz 4i,, o/o). Die Bisenversorgung Palästinas Hinsichtlich seiner Eisenversorgung ist Palästina bekanntlich auf den Import angewiesen. Der Eisenbedarf des Landes ist in erster Linie von der Bautätigkeit abhängig und daher in Zeiten lebhafter Baukonjunktur sehr bedeutend. Da diese Konjunktur jedoch im Jahre 1936 nachgelassen hat. hat sich auch die Einfuhr von Eisenstangen, Winkeln, Stäben, Trägern, ebenso auch die von Rohren und Fittings erheblich vermindert. Trotzdem ist es möglich, daß durch die zunehmende Verknappung und Verteuerung des Eisens auf den Weltmärkten auch die Eisenversorgung Palästinas in' Mitleidenschaft gezogen wird. Die wichtigsten Eisenerzeuger der ganzen Welt sind seit langem in einem internationalen Exportkartell, der I r e g . zusammengeschlossen, der neuerdings auch die meisten bisherigen Außenseiterindustrien beigetreten sind, die Palästina bisher teilweise geliefert haben. Die Ireg wird auf ihrer nächsten Zusammenkunft eine Quote für die Eisenversorgung Palästinas festsetzen, die, wie man annimmt, zwischen 40 000 und 60000 Tonnen liegen dürfte. Diese Quote genügt zwar, um einen Einfuhrbedarf, wie ihn Palästina im Jahre 1936 hatte, zu befriedigen. Da aber z. B. im Jahre 1935 infolge der lebhaften Bautätgikeit .87 000 Tonnen Eisen eingeführt werden mußten, um den Bedarf zu decken, so ist es sehr wohl denkbar, daß sich die in Aussicht genommene Quote künftig bei einem Wiederanziehen der Baukonjunktur als ungenügend erweist. Aus dem gleichen Orunde ist auch die Preisgestaltung des nach Palästina eingeführten Eisens künftig von den Preisfestsetzungen des Kartelb abhängig. Das kann bei der scharf ansteigenden Tendenz der internationalen Elsen - märkte zu einer erheblichen Erhöhung der palästinensischen EUenorebe und damit der Baukosten führen.