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Der jüdische Handwerker · 1937-08-01 · 8 (8.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
8 (8.1937)
Date
1937-08-01
Page
[Seite] (sequence 8)
Language
German
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gänzung der Kindererholungsheime bildet die Unterbringung schulpflichtiger jüdischer Kinder während der großen Ferien. Auf 13 Tagesspielplätzen, die in eigener Verwaltung der Gemeinde stehen, werden in diesem Jahre 1850 Kinder betreut und verpflegt. Weitere 160 Kinder werden von 2 Kinderheimen versorgt, denen das Jugendamt Zuschüsse leistet. Verschickt konnten vom Jugendamt diesmal in den großen Ferien insgesamt 282 Kinder werden, darunter 85 nach Schweden. Außerdem gewährte das Jugendamt noch 100 Kindern Zuschüsse zu privaten Verschickungen (zu Verwandten usw.) während der Ferien. Die Fürsorge für die schuleatlassene Jugend liegt vorwiegend den Bezirken ob. Dort werden Einrichtungen für die geistige Ausbildung und für die zusätzliche Beruhausbildung der lugend geschaffen. In den Sprechstunden der Bezirke wird Jedem schulentlassenen Jugendlichen Beratung und Fürsorge gewährt Die Bezirksjugendpfieffe erstreckt sich außerdem auch auf alle diejenigen lugendlichen, die durch die Familienfürsorge der Wohlfahrtsbezirke und durch die Sammelvormundschaft erfaßt worden sind. An 45 Kursen, die der zusätzlichen Berufsausbildung dienen, nehmen zurzeit 913 Jugendliche teil. Auch werden regelmäßige On'ge Schabbath und Spielabende veranstaltet. Die geistige Ausbildung der Jugendlichen wird durch die Büchereien der Jugendpflege-Abteilungen und durch die Kinderlesestuben gefördert. Unbemittelten Jugendlichen wird durch Kulturbundpatenschaften der Besuch von Theater- und Konzertveranstaltungen ermöglicht. Die Sammelvormundschaft der Gemeinde erstreckt sich zurzeit auf etwa 1000 Mündel, für die sowohl in rechtlicher wie in wirtschaftlicher Beziehung gesorgt werden muß. Im Mittelpunkt steht heute natürlich die Fürsorge für die spätere Berufsausbildung der Mündel. Schließlich seien noch die beiden Waisenhäuser der Gemeinde sowie das Lehrlings¬ und Jugendwohnheim in Pankow erwähnt, die gleichfallt der Jugendfürsorge dienen. Durch die Einrichtung der vorlehre soll den schulentlassenen Jugendlichen, die nicht sofort eine Lehrstelle finden, der Uebergang zum Berufsleben erleichtert werden. Wie aus dieser Aufzählung der einzelnen Betätigungsgebiete hervorgeht, ist die Tätigkeit des Jüdischen Jugendamts außerordentlich mannigfaltig, umfangreich und bedeutungsvöll.' In der Hand des Jugendamis der Gemeinde liegt heute in erheblichem Ausmaß die Pflege des kostbaren Outes der Gemeinschaft: ihres Nachwuchses und damit ihrer Zukunft. Der Wirkungskreis der Qemeinde auf dem Gebiete erzieherischer und jugendpf legerisch er Arbeit erweitert sich von Jahr .zu Jahr und wird sich um so stärker ausdehnen müssen, je mehr die Erziehungskraft der jüdischen Familie infolge wirtschaftlicher Nöte abnimmt. Der Weg zum Einzelhandelsberufsgesetz Länger als 4 Jahre ist das Gesetz zum Schutze de« Einzelhandels vom 12. Mai 1933 in Wirksamkeit. Sein Einfluß auf die Entwicklung des Einzelhandels war bedeutend. Ursprünglich war das Gesetz ah eine Uebergangsmaßn a n m e gedacht. Es sollte den Einzelhandel vor den au» den Auswirkungen der Wirtschaftskrise erwachsenen Gefahren schützen. Daher lag der Nachdruck der gesetzlichen Neuregelung ursprünglich in den Sperrmaßnahmen," durch die der übermäßige Andrang zum Einzelhandel, der eine der schlimmsten Krisenfolgen für den Einzelhandel war, abgestoppt wurde. Bis zum Ende des Jahres 1934 war daher jede Errichtung neuer und jede räumliche Erweiterung bestehender Einzelhandelsbetriebe untersagt. Allerdings gaR dieses Verbot nicht ausnahmslos. Vielmehr waren von vornherein Möglichkeiten für Neuerrichtungen in besonderen Fällen, insbesondere beim Vorliegen eines Bedürfnisses, vorgesehen. An diesem Punkte knüpften dann spätere Durchführungsverordnungen an, indem sie die Zulassung einer Neuerrichtung davon abhängig machten, daß der Einzelhändler oder die für die Leistung des neuen Einzelhandelsbetriebes vorgesehene Person die erforderliche fachliche Eignung besitzt. In der' weiteren Entwicklung trat dieser Gesichtspunkt der Eignung und fachlichen Vorbildung mehr und mehr in den Mittelpunkt der praktischen Durchführung des Einzelhandelsschutzgesetzes. Die Forderung der Fach- und Sachkunde wurde noch durch die der persönlichen Zuverlässigkeit verstärkt. Seit der Verordnung vom 23. Juli 1934 muß jeder, der die Genehmigung für die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs erhalten will, nicht nur die für den Betrieb der Verkaufsstelle erforderliche Fachkunde nachweisen können, sondern es dürfen auch'keine Tatsachen vorliegen, aus denen ein Mangel der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers gefolgert werden kann. Daneben blieb freihen die Bestimmung bestehen, daß bei außergewöhnlicher U ebersetz uns das Vorliegen eines Bedürfnisses für die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes verneint werden kann. So hat sich das Sperr- und Errichtungsverbofsgeaetz nach und nach zu einem Berufsgesetz für den Einzelhandel entwickelt. Des Ziel ist heute nicht mehr, den Zugang zum Einzelhandel abzustoppen, sondern Sicherungen dafür zu schaffen, daß nur geeignete und fachlich vorgebildete Personen Einzelhandelsunternehmer werden. Aus dieser Entwicklung soll nun die Folgerung dadurch gezogen werden, daß ein Einzelhandelsberufsgesetz geschaffen wird, daß in der Hauptsache die Zulassung zum Einzelhandel regelt Das Einzelhandels-Schutzgesetz hat längst seinen Charakter ah Uebergangsmaßnahme verloren. Die ursprüngliche Befristung des Oesetzes ist schon gegen Ende des Jahres 1934 anläßlich einer Aenderung des .Oesetzes gestrichen worden. Damals wurde ferner neben der Errichtung und Erweiterung auch die Uebernahme einer Einzelhandelsverkauf ssteile von einer Genehmigung abhängig gemaent. Seitdem sind noch mehrfach Aenderungen und Ausgestaltungen des Ejnzelhandetsschutzgesetzes vorgenommen worden. Erst vor ganz kurzer Zeit ist, wie hier berichtet wurde, auch die Errichtung und Erweiterung von Versandgeschäften in den meisten Branchen einer Oenehmigungspfllcht unterstellt worden, wodurch der Versandhandel dem übrigen Einzelhandel inbezug auf die Neuerrichtung und Erweiterung von Betrieben im wesentlichen gleichgestellt wurde. Nunmehr ist angekündigt worden, dsß demnächst das Einzelhandelsschutzgesetz und seine "Durchführungsverordnungen neugefaßt werden sollen, um das frühere Verbots- und Sperrgesetz auch der äußeren Form nach zu einem Zulassung«- und Beruhgesetz auszugestalten. Wie wird dieses neue Einzelhandets-Berufsgesetz aussehen, und was wird es enthalten? Nach den bisner bekannt gegebenen Plänen werden die Sachkunde und die persönliche Zuverlässigkeit in dem neuen Oesetz zur Hauptvoraussetzung für den Zugang zum Einzelhandel gemaent werden. An dem tatsächlichen Zustande wird hierdurch nichts Wesentliches verändert, da ja, wie bereih dargelegt wurde, die Entwicklung vom Sperrzum Berufsgesetz im wesentlichen schon vollzogen ist. Aber eine Reihe von wichtigen Einzelfragen wird in dem neuen Oesetz voraussichtlich ebenfalb geklärt werden. Es ist z. B. gefordert worden, die Zulassung zum Einzelhandel auch von dem Nachweis ausreichender Mittel abhängig zu machen. Voraussichtlich wird dieses Bestreben irgendwie verwirklicht werden. Allerdings ist der Kapitalbedarf in den einzelnen Branchen des Einzelhandels recht verschieden. Auch kann wohl in manchen Fällen ein gesicherter Kredit an die Stelle des Eigenkapitals treten. Damit wird die Frage der Kreditversorgung des Einzelhandels angeschnitten. Man hat auch auf den Zusammenhang zwischen dem Kreditproblem und der Verbesserung der Ausbildung des Einzelhandels-Nachwuchses hingewiesen. Man glaubt nämlich, daß der Nachwuchs, wenn er sich mit dem Rechnungs- und Buchführungswesen aufs genaueste vertraut machen würde, künftig auch leichter Personalkredit erhalten könnte, da ja die Kreditgewährung im wesentlichen eine Frage des Vertrauens zu der Person und der Tüchtigkeit des Bewerbers ist. Neben dem Nachweh eines ausreichenden Eigenkapitals soll dsher künftig auch eine Prüfung der finanziellen Zuverlässigkeit vorgenommen werden. Dazu wäre es nur nötig, die Forderung der persönlichen Zuverlässigkeit des zuzulassenden Einzelhändlers durch die der finanziellen Zuverlässigkeit zu erweitern, und eben«> neben der fachlichen auch eine Ausbildung auf rechnerischem und finanzkundlichem Gebiet zu verlangen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein auf allen Gebieten des Einzelhandelswissens gut ausgebildeter Einzelhändler jher Personalkredit erhalten wird als ein Unternehmer, dem diese Kenntnisse und Erfahrungen fehlen. Von großer Bedeutung ist ferner die Ausdehnung der Wirksamkeit des kommenden Beruhgesetzes auf alle Zweige des Einzelhandels. Während das bisherige Oesetz nur rar die offenen Verkaufsstellen galt, wird sich das neue Oesetz auf den gesamten Einzelhandel, also auch auf den Versandhandel und den ambulanten Handel erstrecken. Femer sollen die Bestimmungen über die Untersagung eines Handelsbetriebs neugeregelt und vereinheitlicht werden. Ob darüber hinaus in dem neuen Oesetz auch eine Auslese der bestehenden Einzeihandelsbetriebe in Angriff genommen werden wird, scheint noch nicht endgültig entschieden zu sein. Sehr umstritten ist schließlich die Frage, einer Braach en be rein igun g. Heute sind die einzelnen Branchen noch wenig gegeneinander abgegrenzt, am wenigsten in den kleinen und mittleren Städten. Bei der Entscheidung Aber die Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben hat häufig die Frage eine Rolle gespielt, ob dsbei der Verkauf auf art fremde

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