Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 7 (7.1937)
- Date
- 1937-07-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
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Erleichterung von Unterstützungszahlungen an Juden In Deutschland Neue Bestimmungen der Relaisstelle Die Palästinatreuhand-Stelle zur Beratung deutscher Juden teilt mit: Nach den geltenden Devisenbestimmungen dürfen unter gewissen Voraussetzungen Unterstützungszahlungen nach Deutschland mit sogenannter Registermark bewirkt werden. Durch einen Erlafl der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung ist gestattet worden, daß von jüdischen Spendern zu Gunsten jüdischer Empfänger auch Haavaramark für diesen Zweck verwendet werden darf. Haavaramark ist diejenige Mark, die von jüdischen Auswanderungswilligen auf die in Deutschland geführten Transfer-Sonderkonten der Trust und Transfer Office „Haavara" Ltd., Tel-Aviv, eingezahlt wird. Die genannte Gesellschaft transferiert unter Mitwirkung ihrer deutschen Schwestergesellschaft, der Palästinatreuhand-Stelle zur Beratung deutscher Juden O. m.b.H. (Paltreu), Berlin W35, Potsdamer Straße 28, auf Grund eines von der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung geregelten Verfahrens diese Beträge in ausländische Währung. Die Haavaramark wird für Unterstützungszahlungen von den ausländischen Banken, die Registermark vertreiben, verkauft werden. Dies bedeutet, daß der ausländische Spender die Haavaramark, die er seinen inländischen Freunden und Verwandten zukommen lassen will, zu dem Registermarkkurs, d. h. sehr günstig erwerben kann. Die Haavara ist dadurch, daß ihr der Oegenwert der Reichsmarkspenden in ausländischer Währung zufließt, in der Lage, einer großen Anzahl der bei ihr vorgemerkten Anwärter zur Auswanderung zu verhelfen. Durch die hierauf aufgebaute Werbung im Auslande wird die Gebefreudigkeit der ausländischen Juden für ihre hiesigen Freunde und Verwandten vergrößert werden. Die Abwicklung ist sehr einfach. Der ausländische Geber zahlt bei seiner Bank den Gegenwert der von ihm beabsichtigten Spende in Devisen ein und unterschreibt ein Formular, aus dem sich ergibt, daß es sich um eine Leistung ohne kommerziellen Oegenwert handelt 1. Es dürfen nur bis zu RM 200.— je Monat und Person voll in Haavaramark gezahlt werden. Ehepaare gelten hierbei als eine Person. In der Hausgemeinschaft lebende Kinder sind dann als Einzelpersonen anzusehen, wenn sie eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit besitzen. Bei Zahtun- $en, die Ober den Betrag von RM 200.— hinausgehen, ist ie Zahlung in Haavaramark davon abhängig, daß für die Hälfte des gesamten angewiesenen Reichsmarkbetrages Devisen für den gleichen Zeitraum und Zweck nach Deutschland gesandt werden. 2. Darüber hinaus dürfen Geschenke bis zu weiteren RM 200.— monatlich aus folgenden Anlässen in Haavaramark gezahlt werden: a) Pessach, Purim, Rosch haschanah, Chanukka; b) anläßlich ■ von Hochzelten, Barmizwoth, Mädcheneinsegnungen, Silbernen und Goldenen Hochzeiten, c) für Orabpflege (außer Begräbniskosten). 3. Ferner können, im Auslande lebende Juden jüdischen gemeinnützigen und wohltätigen Organisationen in Deutschland Spenden unter Verwendung von Haavaramark zugehen lassen Ueber die hierbei zulässige Höchstgrenze erteilt die Paltreu im einzelnen Auskunft. Maßgebend dafür, ob der Spender und der Zahlungsempfänger ab Juden gelten, sind die Bestimmungen des Reichsburgergesetzes. entscheidend ist daher nicht die Zu- Sehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft, sondern ie jüdische Abstammung. Personen mit nur zwei jüdischen Großelternteilen gelten aber nur dann als Juden, wenn sie der jüdischen Religionsgemeinschaft angehören, oder mit einem Vollhiden, oder mit einer der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörigen Person verheiratet sind. Vor Entgegennahme der Spende hat der Empfänger wie bei der Regutermark eine Erklärung zu unterschreiben, in welcher er oestätigt, daß die an ihn von dem Spender geleistete Zahlung nicht zur Erfüllung einer rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung des Geldgebers oder einer anderen im Auslande wohnenden Person (z. B. auf Grund testamentarischer Bestimmungen a» Rentenzahlungen und sonstige Leistungen, für Versicherungsprämien, Hypothekenzinsen usw.) oder zur Einzahlung auf ein Konto zu Gunsten des Schenkers oder einer im Ausland wohnenden Person oder zum Erwerb von Liegenschaften oder zur Bezahlung von Schiffspassagen für eine solche Person u. a. mittelbar oder unmittelbar verwandt wird. Eine Rückvergütung des Betrages darf in keiner Form stattfinden, auch nicht durch Verzicht auf eine bestehende oder noch entstehende Forderung. Der Betrag darf vielmehr lediglich zur Bestreitung der persönlichen Ausgaben des Empfängers dienen und von ihm auch nur für solche Zwecke verwandt werden, d. h. also, daß die Unterstützungsmark nicht für Zahlungen verwandt werden darf, zu denen der Spender verpflichtet ist und gesetzlich gezwungen werden könnte. Hingegen darf der Empfänger mit dem gespendeten Oeld natürlich seine eigenen Hypothekenzinsen bezahlen, seine eigenen Versicherungsprämien, rückständige Rechnungen etc.... „Neues zum Palästinatransfer" In diesem Artikel in Nr. 6 unserer Zeitschrift war im fünften Absatz, vorletzte Zeile, ein sinnstörender Druckfehler enthalten. Es muß heifien: „nachgerufene" (nicht nachrufende) Angehörige; ferner muß es nicht „nunmehr", sondern „mir mehr" heißen. Auswanderung und Reichsversicherungsbeiträge In Nr. 6 unserer Zeitschrift ist die neue Regelung behandelt worden, die jetzt für die Ueberweisung voa Versorgungsbezügen nach dem Auslande zur Anwendung gelangt. Nachzutragen ist, daß nach einem inzwischen ergangenen Runderlaß Nr. 85/37 vom 17. VI. 1937 die grundsätzliche Versagung des Transfers von Ruhegeldern für Beamte sowie deren Hinterbliebene auch für diejenigen Personen Platz greift, die schon vor dem 7. V. 1937 ausgewandert sind. Diese neue Regelung greift für die nach einem europäischen Ausland ausgewanderten Personen mit dem Monat Januar 1938 erstmalig Platz. Viele Auswanderer hatten ein Interesse daran, durch Fortentrichtung ihrer Reichsversicherungsbeiträge auch nach der Auswanderung, ihre Rentenberechtigung sich zu erhalten und zu verstärken. Hierzu ist ein neuer RE Nr. 91/37 vom 18. VI. 1937 ergangen. Nach dem Gesetz über die Aenderung einiger Vorschriften der Reichsversicherung vom 23.12. 1936 (ROB1. I, S. 1128) und der Verordnung über die Entrichtung freiwilliger Beiträge in der Invaliden-, der Angestellten- und der Knappschaftlichen Pensionsversicherung beim Aufenthalt im Ausland vom 28. 12. 1936 RGBl. I, S. 1154, sind beim Aufenthalt der Versicherten im Ausland, die Beiträge für die Selbstversicherung und Weiterversicherung in ausländischer Währung durch Barzahlung oder Ueberweisung zu entrichten. Die Entrichtung von Beiträgen aus inländischen Mitteln des Versicherten oder durch Inländer des ausländischen Versicherten ist ausgeschlossen. Tis ist daher nunmehr die Entrichtung von Beiträgen im Ausland durch Kleben von Marken ausgeschlossen. Dieses Kleben von Marken darf auch nicht zu Gunsten des Ausgewanderten von einem Angehörigen oder Bekannten desselben vorgenommen werden. Die Versicherungsträger werden künftig Beitragszahlungen, die anders als in fremder Währung erfolgen, nicht mehr annehmen. Es ist aber in dem RE vorgesehen worden, daß in besonderen Härtefällen die Beitragszahlungen auch in anderer Weise als in Devisen oder über Verrechnungsabkommen erfolgen können. Ein Härtefall wird anzunehmen sein, wenn der Versicherte nach seinen ausländischen Vermögens- und Einkommensverhältnissen nachweislich nicht in der Lage ist, die Beitragszahlungen aus dem Ausland vorzunehmen. Als Härtefall gilt auch, wenn der Antragsteller wegen der Devisenvorschriften seines Wohnsitzlandes die Beitragszahlung nicht überweisen kann. Der Antragsteller muß aber nachweislich alles versucht haben, um die Ueberweisung zu ermöglichen, z. B. die Genehmigung der zuständigen Stelle seines Wohnsitzlandes zur Ueberwei- J^eVWu^^J^ä&fc KUR FÜRSTEN DAMM MI FRIEDRICH STRASSE IM SAAR LAND STRASSE 11* WILMERSDORFER STR. 117 SCHÖNHAUSER ALLES in 3