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Der jüdische Handwerker · 1937-06-01 · 6 (6.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
6 (6.1937)
Date
1937-06-01
Page
[Seite] (sequence 11)
Language
German
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I von Sozial- und Kriegsrenten an solche Personen, die erst nach dem 1- Oktober 1934 ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, der Devisengenehmigung. Die Devisenstellen sollen aber die erforderlichen Genehmigungen erteilen, wenn dem Zahlungsempfänger eine Rückkehr nach Deutschland aus gesundheitlichen oder anderen persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen haben z. B. die Sozialversicherungsbehörden für nach Palästina auswandernde Juden bisher grundsätzlich angenommen. Auf Grund dieser-Rechtslage sind dann auch von den britischen Konsulaten die sogenannten Renten- Zertifikate gemäß der Einwanderungskategbrie A 4 erteilt worden, sofern ein lebenslängliches Einkommen von monatlich mindestens 4 Pfund gesichert erscheint. Weitere Voraussetzung für die Genehmigung der Devisenstellen ist, daß der Zahlungsempfänger auf die Bezüge für seinen Lebensunterhalt dringend angewiesein sein muß. Es wird in dieser Beziehung eine genaue Darlegung der Vermögens- und Einkommens Verhältnisse zu erfolgen haben. Auch hier ist die Genehmigung mit der Auflage zu versehen, daß die Ueberweisung ausschließlich durch die Post, oder soweit mit dem betreffenden Lande ein Postanweisungs- oder Ueberweisungsverkehr nicht besteht, durch Erwerb beschränkt verfügbarer Devisen des betreffenden Landes erfolgen darf.- Mit Palästina besteht bekanntlich ein derartiger Postverkehr. Statt der Ueberweisung ins Ausland durch die Post kann auch Einzahlung auf ein Sonderkonto bei einer inländischen Devisenbank genehmigt werden, über das ohne Genehmigung zu Zahlungen an Iniander für eigene Rechnung des Kontomhabers verfügt werden darf, z. B. also für Unterstützungen an Angehörige. 3. Privatrechtliche Pensionsbezüge und Unterhaltsrenten. » ' Hier können unter denselben Voraussetzungen die Devisenstellen Genehmigungen zur Ueberweisung angemessener Beträge ins Ausland erteilen, die für die Ueberweisung von Sozial- und Kriegsrenten an nach dem 1. Oktober 1934 ausgewanderte Personen bestehen. T)as tägliche facht Errichtungssperre für Versandgeschäfte. Iiis zum 1. Juli 1940 bedarf auf Grund einer ministeriellen Anordnung die Errichtung, Verlegung und räumliche Erweiterung von Versandgeschäften in folgenden Branchen der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers: Tabakwaren, Kaffee, Tee, Kakao, Arznei einschl. der Vorbeugungsmittel, Schuhe, Lederwaren, Möbel, Elektrogeräte, Glas- und Porzellanwaren, Spierwaren, Musikinstrumente und Zubehör, Rasierapparate und Rasierklingen, Bestecke, Uhren, Schmuckwaren. Fahrräder, Nähmaschinen, Werkzeuge, Fotoapparate und Zubehör," Seifen, Wasch- und Putzmittel sowie Parfürmerien. Die Bezeichnung „Frau". Wann eine Unverheiratete sich als Frau bezeichnen kann, ist durch einen Erlaß des Reichsinnenministers geregelt worden. Unverheiratete weibliche Personen dürfen im täglichen Leben.ohne amtliche Genehmigung die Bezeichnung Frau führen- Mütter unehelicher Kinder können sich auch im amtlichen Verkehr als Frau bezeichnen, wenn sie vor der für ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Polizeibehörde die Erklärung abgegeben haben, daß sie die Bezeichnung Frau führen wollen, wobei die minderjährige uneheliche Mutter der vorherigen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters bedarf. Die abgegebene Erklärung ist jederzeit widerrufbar. Bei den amtlichen Erhebungen über den Familienstand, sind diejenigen Unverheirateten, die sich als Frau bezeichnen, verpflichtet, sich als Ledige einzutragen. Neuregelung der Berufskrankheiten-Entschädigung. Seit dem 1. April 1937 ist die EntschädigungspflichF auf folgende Berufskrankheiten ausgedehnt worden: »Schwere Staublunge, Asbest-Staublunge, gewerbliche Hauterkrankungen, die zum Wechsel des Berufs oder Aufgabe jeder Tätigkeit zwingen. Arbeitsplatzwechsel bei Metallarbeltern. In einem Erlaß an die Arbeitsämter über die praktische Handhabung der Anordnung über den Arbeitseinsatz der Metallarbeiter ist ausdrücklich klargestellt, daß ein berechtigter Arbeitsplatzwechsel zugelassen werden soll. Die Prüfung des Einzelfalls ist auf den Abgebenden, auf den Aufnehmenden und auf die Verhältnisse des beteiligten Facharbeiters zu erstrecken. Wartezeit bei privaten Krankenversicherungen. Die allgemeine Wartezeit von drei Monaten darf auf Grund einer Maßnahme des Reichsaufsichtsamte» für Privatversicherung in folgenden Ausnahmefällen künftig erlassen werden: bei Unfällen, bei akuten Infektionskrankheiten insbesondere Röteln, Masern, Scharlach, Diphterie, spinale Kinderlähmung, Keuchhusten, Windpocken. Auch bei neugeborenen Kindern entfällt die Wartezeit von drei Monaten, wenn die Eltern mindestens drei Monate bei seiner Geburt versichert waren, und die Anmeldung des Neugeborenen zur Versicherung im Laufe des Monats nach seiner Geburt erfolgt. Auch die Wartezeit der Ehefrauen bei Jungverheirateten kommt in Fortfall, wenn ihre Versicherung in Ergänzung einer bereits drei Monate bestehenden des Ehemanns spätestens einen Monat nach der Eheschließung beim gleichen Versicherer beantragt wird. Eine verkürzte Kündigungsfrist ist künftig dann zugelassen, wenn der bisher privat Krankenversicherte krankenversicherungspflichtig wird oder einen Anspruch auf gesetzliche FamiTienhilfe erlangt. Pfändung des Postscheckkontos. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin kann das Postscheckkonto sowohl bezügl. der Stammeinlage als auch wegen der eingeganenen und noch eingehenden Beträge von einem Gläubiger auf Grund eines Urteils oder sonstigen Schuldtitels gepfändet werden. Dr. jur. Manfred Meyer Merktafel der Wirtschaft Das Oberverwaltungsgericht hat gegenüber einem abweichenden Urteil eines Bezirksverwaltungsgerichts in einer Entscheidung III C 17/37 erneut festgestellt, daß Juden allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse der Wandergewerbeschein nicht versagt werden darf. Der Reichskommissar für die Preisbildung hat in einem Runderlaß 90/37 jederzeit widerruflich genehmigt, daß die Preise für die aus dem Auslande eingeführten und nach der Einfuhr bearbeiteten (gewaschenen, gereinigten oder sortierten) Bettfedern im lnlandsverkehr um denjenigen Betrag erhöht werden dürfen, um den seit dem 17. Oktober 1936 der tatsächliche Einkaufspreis durch nicht zu vermeidende Umstände gestiegen ist. Die Preiserhöhung muß jedoch gesondert in Recnnung.'gestellt werden. '» - Durch die Anordnung Nr. 7 der Ueberwachungsstelle für Edelmetalle ist eine einmalige und sind fortan laufende Meldungen der verarbeiteten Silber mengen als auch der Bestände für Verarbeiter und Händler vorgeschrieben. Betriebe, die die bereits fälligen Meldungen an die Ueberwachungsstelle für Edelmetalle, Berlin w 8, Französische Str. 33 d, noch nicht erstattet haben, müssen das umgehend nachholen. Anzumelden ist ferner auch der Verbrauch und Bestand von Platin. Ueber die Herstellung von Verbandwatte ist eine Anordnung ZV 11 erlassen und im Reichsanzeiger Nr. 114 vom 22. Mai 1937 veröffentlicht worden. Verbandwatte dar! demnach vom 1. Juni 1937 ab nur noch mit einem Gewichtsanteil von mindestens 50 o/o Zellwolle hergestellt werden. Eine Anordnung der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft regelt die Verwendung von Leder als We r k s t o f f. Eine Reihe von Waren, wie Frauenkleidung und Frauenhüte, Behälter für photographische Apparate, Werkzeugtaschen für Fahrräder, Rucksäcke u. a. dürfen aus Leder als Hauptwerkstoff für den lnlandsverkehr nicht mehr hergestellt werden. In einer Anordnung Z 2, der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle wird bestimmt, daß alle Käufe und Verkäufe von 1 zellwollenen Spinnstoffen, die von Händlern getätigt werden, der Ueberwachungsstelle angemeldet werden müssen.'Der Meldepflicht unterliegen alle Personen und Unternehmen, die mit Zellwolle, Zellwollkammzügen, Zellwollabgängen (auch Kunstseidenabfällen) und Reißzellwolle handeln. Industrie, Handwerk und Handel Palästinas Das Department der Jewish Agencv für Handel und Industrie führte eine statistische Aufnahme der Jüdischen Industrie-, Handels- und Handwerksbetriebe durch. Bei dieser Aufnahme soll auch die Zahl der in den jüdischen Betrieben beschäftigten Arbeiter sowie der Umfang ihrer Produktion ermittelt werden. Eine palästinensische Konservenfabrik Die „Perl Mason" in Natania, die größte jüdische Konservenfabrik Palästinas, hat ihr erstes Betriebsjahr vollendet. Das Kapital der Gesellschaft, das 23 000 Pfund beträgt, befindet sich im Besitz zweier deutscher und eines französischen Juden. Hergestellt werden Obst-, üemüseuhd Fischkonserven. Im Laufe des ersten Betriebsjahres konnte die Zahl der beschäftigten Arbeiter von 75 auf 150 erhöht werden. Diese arbeiten in zwei Schichten. Die palästinensische Konservenindustrie vermag heute fast den gesamten Bedarf des Landes zu decken, sodaß die Konserve nein fuhr sehr gering ist. Außerdem werden bereits palästinensische Konserven ausgeführt, insbesondere nach Amerika.

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