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Der jüdische Handwerker · 1937-06-01 · 6 (6.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
6 (6.1937)
Date
1937-06-01
Page
[Seite] (sequence 10)
Language
German
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ausbildung sei, können wir zwar nicht ohne weiteres zustimmen. Trotzdem erblicken wir selbstverständlich in der Errichtung des Auswanderer-Lehrguts in Groß-Breesen einen wichtigen, und notwendigen Schritt vorwärts auf dem Wege zur Losung des Berufsausbildungsproblems für die gesamte jüdische Jugend. Ebenso wichtig aber ist die Schaffung von Einrichtungen, die der handwerklichen und auch der kaufmännischen Ausbildung dieser Jugend dienen. Sic ist vor allem deswegen notwendig, weil es an Möglichkeiten zur Einzel ausbildung in jüdischen Betrieben leider mangelt. Neben der kollektiven Auswanderung mit dem Ziele der Siedlung wird die Einzelauswanderung für die jüdische Jugend stets ihre Bedeutung behalten. Es wäre daher nach unserer Meinung nicht richtig, etwa den einen Weg der Berufsausbildung auf Kosten anderer monopolisieren oder bevorzugen zu wollen. Die heranwachsende jüdische Jugend hat veranlassung, sich alle Wege offenzuhalten und zu ebnen, auf denen ihre Neuverwurzmng in anderen Ländern gefördert und erleichtert werden kann. Die Aufgabe der organisierten jüdischen Sozial- und Berufsarbeit sollte deshalb darin»bestehen, möglichst zahlreiche und möglichst vielseitige AusbildungssUtten zu schaffen, «damit, soweit wie irgend möglich, jeder jüdische Jugendliche diejenigen beruflichen Wege zu gehen vermag, die ihm auf Grund seiner Fähigkeiten und seiner Neigungen am geeignetsten erscheinen. Der Reichsausschuß hellt in seinem Schlußresumee mit Recht hervor, daß der Aufbau der eigentlichen Berufsausbildung in den Händen der Fachleute der Reichsvertretung, der Oemeinden und des Hechaluz bleiben soll. Dem Reichsausschuß selbst wird auf diesem Gebiet die Aufgabe zugewiesen, mit Unterstützung der Bünde eigene Einrichtungen zusätzlicher Berufsausbildung ins Leben zu rufen. Zu diesen Aufgaben wird es z. B. gezählt, kaufmännische Lehrlinge sprachlich und auf Gebieten des wirtschaftlichen Wissens und Könnens zu fördern, um sie - dadurch auswanderungsreifer zu machen. Solcher zusätzlicher Kenntnisse bedarf, wie an dieser Stelle schon mehrfach betont worden ist, auch der in handwerklicher oder kaufmännischer Ausbildung stehende Jugendliche, der sich für die Einzelauswanderung vorbereitet. In der Tat gibt es gerade auf dem Gebiete zusätzlicher Berufsausbildung noch ein sehr großes Tätigkeitsfeld auch für die freiwillige Bildungsarbeit der Jugendbünde und der einzelnen Jugendlichen. Denn die Vorbereitung für die Auswanderung erfordert eine gründliche Schulung auf den allerverechiedensten Gebieten, von denen der Reichsausschuß in seinem Bericht bei der Erörterung seiner künftigen Aufgaben die wichtigsten aufzählt. Die Berufsausbildungsarbeit ist so ausgedehnt und mannigfaltig, daß sie nur durch das Zusammenwirken aller geeigneten Kräfte und Organisationen befriedigend gelöst werden kann. Jede neue Einrichtung, die sich das Ziel setzt, an dieser Aufgabe in geeigneter Weise mitzuwirken, wird zu begrüßen sein. Auswanderung und Versorgungsbezüge Von Dr. Heinz Cohn. Wer Bezugsberechtigter irgend welcher Versorgungsbezüge ist, wird an der Frage stark interessiert sein, ob eine Ueberweisung dieser Versorgungsbezüge im Falle einer Auswanderung nach dem Auslande devisenrechtlich möglich ist. Diese Fragen sind in der Richtlinien-Verordnung vom 19. Dezember 1936 RGBl. 1 Seite 1021 zu IV 4 Ziffer 52—55 geregelt. Man muß* drei Hauptgruppen von derartigen Versorgungsbezügen unterscheiden: t. Ruhegelder für Beamte sowie deren Hinterbliebene. Nach den obigen Richtlinien konnten die Devisenstellen die erforderlichen Genehmigungen zur Ueberweisung der Ruhegelder erteilen, wenn die für die Zustimmung zur Wohnsitzverlegung zuständige oberste Reichs- oder Landesbehörde eine Bescheinigung darüber erteilt hatte, daß den im Ausland ansässigen Bezugsberechtigten die Aufgabe ihres ausländischen Wohnsitzes nicht zugemutet werden konnte. Die Genehmigung war mit der Auflage zu erteilen, daß die Ueberweisung ausschließlich durch die Post oder soweit mit dem betreffenden Lande ein Postanweisung*- oder Ueberweisungsverkehr nicht bestand, durch Erwerb beschränkt' verfügbarer Devisen des betreffenden Landes erfolgen durfte. Diese Regelung ist aber bereits wieder durch ' den RE 61/37 v. 7. 5. 37 auf eine wesentlich andere Grundlage gestellt worden. Nach diesem neuen Runderlaß wird die zur Wohnsitzverlegung notwendige Zustimmung der Behörde unabhängig von der devisenrechtlichen Entscheidung über den Transfer oder die sonstige Verwendung der Versorgungsbezüge erteilt werden. Da VersorgungsempfängeYim Interesse der deutschen Volkswirtschaft ihre Bezüge im allgemeinen im Inland verbrauchen sollen, werden die obersten Reichsbehörden oder die sonst zuständigen Stellen ihre Zustimmung zur Wohnsitzverlegung ins Ausland oder zur Beibehaltung des Wohnsitzes im Auslande nur erteilen, wenn besondere Gründe den Auslandsaufenthalt rechtfertigen. Die Zustimmung wird künftig stets mit der Maßgabe erteilt werden, daß die Versorgungsbezüge in voller Höhe auf ein „Sonderkonto versorgungsbezüge" einzuzahlen sind und nicht mehr unmittelbar durch die auszahlenden Stellen in das Ausland überwiesen werden dürfen. Die hiernach erteilte Zustimmung hat lediglich die Wirkung, daß die Bezüge nicht ruhen. Sie bedeutet aber keineswegs auch schon eine Genehmigung zur Ueberweisung der Bezüge an den Bezugsberechtigten in das Ausland. Die Entscheidung über den Transfer der auf „Sonderkonto Versorgungsbezüge" eingezahlten Beträge bleiben ausschließlich den Devisenstellen vorbehalten. Ueber das „Sonderkonto Versorgungsbezüge" kann der Kontoinhaber ohne Genehmigung der Devisenstelle für bestimmte Zwecke verfügen. Nämlich: zur Bezahlung inländischer Verbindlichkeiten, zum Bezug von Waren für den eigenen Bedarf, zur Bezahlung nichtgeschäftlicher Reisen und unentgeltliche Zuwendungen an Verwandte und wohltätige Einrichtungen. Nach dem neuen Runderlaß können, bei der angespannten Devisenlage, für die Ueberweisung von Versorgungsbezügen nach dem Ausland, grundsätzlich keine Devisen — auch nicht durch Ueberweisung auf dem Postwege — oder Verrechnungsguthaben zur Verfügung gestellt werden. Ueberweisungen werden daher nur in Ausnahmefäl- I e n unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs nach solchen Ländern zugelassen werden, bei denen auf Grund besonderer Vereinbarungen oder besonders günstiger Wirtschaftsbeziehungen Versorgungsbezüge ohne erhebliche Belastung der Devisenlage transferiert werden können (z. B. Chile). Die Höhe des zur Ueberweisung freizugebenden Betrages hat sich jm Rahmen des für eine angemessene Lebensführung Notwendigen zu harten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß in vielen Ländern der zu überweisende Betrag eine größere Kaufkraft hat als im Inland. Die Devisenstellen können in Härtefällen genehmigen, daß die auf dem „Sonderkonto Versorgungsbezüge" eingezahlten Beträge ganz oder teilweise auf ein Auswarderersperrguthaben umgebucht werden, das der Versorgungsempfänger im Ausland nach den hierfür geltenden Bestimmungen veräußern kann. (Sogenannter Sperrmarkverkauf). Bei der Erteilung solcher Genehmigungen soll aber zurückhaltend verfahren und der Nachweis eines wirklichen Härtefalles verlangt werden. Ein solcher wirklicher Härtefall ist nach dem Runderlaß anzunehmen, wenn der Antragsteller auf den für die Veräußerung erzielten Devisenerlös zur Aufrechterhaltung seiner Existenz und zur Führung eines bescheidenen Lebensunterhalts dringend angewiesen ist und ihm andere Sperrguthaben nicht zur Verfügung stehen. Die Bestimmungen dieses Runderlasses sollen zunächst nur auf solche Berechtigte angewendet werden, die ihren Wohnsitz nach dem Erscheinen dieses Runderlasses in das Ausland verlegen. Auf die bereits im Ausland ansässigen Empfänger soll die Neuregelung aus technischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgedehnt werden. Bis dahin soll im allgemeinen in der bisherigen -Weise verfahren und Versorgungsbezüge durch die auszahlenden Kassen in dem bisherigen Rahmen unmittelbar in das Ausland überwiesen werden. Durch diese Neuregelung wjrd eine Wohnsitzverlegung von Beamten nach dem Auslande nur noch in wenigen Fällen durchzuführen sein, wenn der Betreffende auf den Bezug seines Ruhegeldes angewiesen ist. Wenn die Neuregelung aber demnächst auch für die bereits im Ausland ansässigen in Kraft tritt, wird der Auslandsaufenthalt zahlreicher ausgewanderter früherer Beamter in Frage gestellt sein. Es ist zu erwarten, daß die nach Palästina ausgewanderten Beamten wegen der Möglichkeiten des Pajästim- Transfers von dieser Neuregelung nicht betroffen werden. 2. Sozial- und K riegsr enten . Bisher bedurfte es einer Genehmigung zur Ueberweisung von Sozialrenten (Unfall-, Invaliden-, Kranken- und Angestellten-Versicherungsrenten) an im Ausland ansässige Bezugsberechtigte nicht, wenn die Zahlungen ausschließlich durch die Post erfolgten. Dieselbe Regelung war für die Zahlung von Versorgung«- und Zusatzrenten für Kriegsbeschädigte oder Kriegshinterbliebene sowie zur Zahlung sonstiger Militärrenten an im Ausland ansässige Berechtigte getroffen. Durch die neue Richtlinien-Verordnung vom 19. Dezember 1936, ist aber die bisher bestehende Regelung dahin eingeschränkt worden, daß diese genehmigungsfreie Post-' Überweisung in das Ausland von Sozial- und Kriegsrenten nur an solche Bezugsberechtigte ohne weiteres erfolgt, die schon vor dem 1. Oktober 1934 ihren Wohnsitz im Ausland gehabt haben. Dagegen bedürfen Ueberweisungen

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