Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 6 (6.1937)
- Date
- 1937-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Der neue Runderlaß schafft dann auch eine Aenderung hinsichtlich des sogenannten Kleinkapitalientransfers (Empfehlung des Ankaufs eines Auswanderersperrguthabens bis zu 8000 RM mit 50 °/o Abschlag durch die Golddiskontbank). In Zukunft wird unter Entlastung der Deutschen Oolddiskontbank die Allgemeine Treuhandstelle für die jüdische Auswanderung GmbH., Berlin W 35, Potsdamer Str. 28, II. (Gartenhaus), für die Abgabe der im Rahmen dieses Verfahrens zur"Verfügung stehenden Beträge eingeschaltet werden. Jüdischen Antragstellern ist in Zukunft unter den bisherigen Voraussetzungen und nach Maßgabe der bisher an- Kewandten Grundsätze die Genehmigung zum Erwerb von levisen von der Allgemeinen Treuhandstelle für die Jüdische Auswanderung GmbH, zu erteilen. Als zu erwerbender Devisenbetrag ist derjenige Betrag einzusetzen, den der Auswanderer im Rahmen des bisher geltenden Verfahrens über die Deutsche Golddiskontbank härte erwerben können. Verficherungsfchutz bei Auswanderung Gegen die Aufrechterhaltung der Lebensversicherung sein, heißt gegen sorgenfreies Leben sein. Eine Auflösung der Lebensversicherung läßt sich in späteren Jahren nicht wieder einholen. Man überlege sich, wie wichtig die Versicherung des Lebens ist. Sie schützt die Angehörigen, sichert das eigene Alter, versorgt die Kinder. Die LeDensversicherang ist ein Out, das von Jahr zu Jahr an Wert gewinnt, und das man nicht verlieren darf. Nicht seine Lebensversicherung läßt man fallen, sondern das, was man mit ihr erreichen will. Bei der Lebensversicherung gewinnt jeder, der die Versichrung aufrechterhält, und verliert jeder, der sie vorzeitig aufgibt. Oerade in Zeiten, in denen es einem wirtschaftlich nicht rosig geht, ist die Aufrechterhaltung der Lebensversicherung doppelt notwendig. Man hat also gerade in schwierigen Zeiten seiner Familie gegenüber die doppelte Pflicht, ihr den Versicherungsschutz zu erhalten. Alles das läßt uns heute die Lebensversicherung nötiger denn je erscheinen. Was würde aus unseren Angehörigen werden, wenn wir plötzlich abgerufen werden? wer sorgt für uns selber, wenn wir ein hohes Alter erreichen? Gäbe es keine Lebensversicherung, man müßte sie heute erfinden. Für die Seinen zu sorgen, ist eins der höchsten Gebote der Sittlichkeit. Es gibt Möglichkeiten, den Versicherungsschutz auch unter schwierigen Umständen aufrecht zu erhalten. So mancher Jude beschäftigt sich jetzt mit dem Gedanken der Auswanderung. Er macht sich Sorge, ob und wie er sich in dem neuen Lande eine Existenz wird schaffen können. Ohne Lebensversicherung bezw. ohne deren Aufrechterhaltung würden ihm der stärkste Rückhalt und die sicherste Grundlage seiner Existenz fehlen. Aber von dieser Sorge kann er sich selbst befreien. Leider haben viele Versicherte, bei Verlegung des Wohnsitzes oder Auswanderung aus Unkenntnis oder auf Grund unrichtiger Beratung durch Personen, die nicht als Versicherungsfachleute angesprochen werden können, empfindliche Schäden und unnötige Kapitalverluste erlitten bzw. bei Lebensversicherungen ihren Versicherungsschutz gänzlich verloren. Selbst diejenigen, die an sich gewillt waren, eine Lebensversicherung einzugehen, glaubten hiervon Abstand nehmen zu müssen, in der irrigen Annahme, es hätte fürsie gegenwärtig keinen Zweck, im Falle ihrer Auswanderung wäre die Lebensversicherung wertlos, der Versicherungsschutz ginge ihnen verloren, infolge im Laufe der Zeit eingetretener Ver^ schlechterung ihres Gesundheitszustandes konnten sie dann aber am neuen Wohnsitz keinen Versicherungsschutz oder konnten ihn nur zu erschwerten Bedingungen finden. Die beabsichtigte Vorsorge für das spätere Alter bzw. die Familie bei plötzlichem Abieben des versicherten Ernährers wurde zunichte gemacht, die Hinterbliebenen standen mittellos da und waren auf die Wohltätigkeit anderer angewiesen. Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes im Auswanderungsfalle, zur Fortsetzung, zur Auszahlung im Einwanderungslande in der betreffenden Währung (unter Berücksichtigung des eingezahlten Markteils nach den gesetzlichen Bestimmungen) sowohl im Erlebenswie im Todesfall, sind vorhanden. Eine neue ärztliche Untersuchung, ohne Rücksicht auf den vielleicht inzwischen veränderten Gesundheitszustand ist in diesem Falle nicht er- . forderlich. In welcher Weise die Aufrechterhaltung bzw. Umwandlung je nach Lage dejs Falles geschehen kann, läßt sich, wie verständlich, aus technischen Gründen auf diesem Wege nicht generell ausführen, da jeder Fall individuell behandelt werden muß und *rst an Hand der Unterlagen genaue Information, Berechnung etc. vorgenommen werden kann. J. L. Eger. Neu« Vorschriften für die Einwanderung nach Argentinien Zu den in Nr. 5 des „Jüdischen Handwerker" (Seite 2) mitgeteilten Erfordernissen für die Einreise nach Argentinien wird uns noch folgendes mitgeteilt: 1. Einreisende haben außer den an der genannten Stelle bereits aufgeführten Dokumenten auch einen sogenannten „Konsulats-Personalausweis" in dreifacher Ausfertigung dem Konsulat vorzulegen. Die Formulare sind auf dem argentinischen Konsulat erhältlich. Den Formularen sind beizufügen drei Paßbilder mit Angabe der Religion, Oestalt, Nasenform, Hautfarbe, Augen- und Haarfarbe und den besonderen Kennzeichen, ferner sämtliche Fingerabdrücke der rechten und linken Hand. 2. Der Antrag auf Erteilung der Einreisegenehmigung (Llamada) kann außer von angesehenen argentinischen Firmen nur noch von Blutsverwandten ersten Orades gestellt werden. 3. Staatenlose erhalten zurzeit nur dann ein Visum, wenn in der argentinischen Einreisegenehmigung ausdrücklich vermerkt ist, daß es sich um einen Staatenlosen handelt. Die Buchführung de. I. Die handelsgesetzliche BuchfUhrungspfllchL Die im Gange befindliche Reform der Steuergesetzgebung — es fehlt u. a. noch die Neubearbeitung der Reichsabgabenordnung — ist darauf gerichtet die handelsgesetzliche Buchführungspflicht auf alle Gewerbetreibenden, insbesondere auch auf Handwerker auszudehnen. Bisher sind nur folgende Gruppen von Gewerbetreibenden verpflichtet, ordnungsgemäße Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen: 1. Vollkaufleute d. h. Kaufleute und Gewerbetreibende, deren Firma ins Handelsregister eingetragen ist. 2. Unternehmer, die nach den bei der letzten Steuerveranlagung getroffenen Feststellungen entweder a) einen Oesamtumsatz von mehr als 200000 RM, oder b) ein Betriebsvermögen von mehr als 50 000 RM oder c) einen Gewerbeertrag von mehr als 6000 RM gehabt haben. Alle anderen Gewerbetreibenden haben nach der Reichsabgabenordnung und nach den Verordnungen vom 20. 6. 35 und 20. 6. 36 folgende Aufzeichnungspflichten: 1. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind zur Feststellung der Entgelte tägliche Aufzeichnungen der B e - triebseinnahmen zu machen und zwar mit Tinte oder wenigstens Tintenstift. Ist eine schreibende Registrierkasse in Benutzung, so sind die .Registrierstreifen aufzubewahren und auf Verlangen zur Prüfung bereit zu halten. 2. Zur Feststellung des Wareneingangs ist ein Wareneingangsbuch nach genauer Vorschrift zu füh- 4 Gewerbetreibenden ren. Die im Handel befindlichen Wareneingangsbücher enthalten durchgängig einen Abdruck dieser Vorschriften. 3- Ein Warenausgangsbuch zu führen, ist niemand verpflichtet. Jedoch haben Unternehmer, die an andere gewerbliche Unternehmer Waren zur Sewerblichen Weiterveräußerung liefern, einerlei, ob le zur Weiterveräußerung bestimmten Waren beim Erwerber unverändert bleiben oder b e arbeitet oder verarbeitet werden, über jede derartige Lieferung eine Rechnung auszustellen und die Abschriften (Durchschriften) dieser Rechnungen zehn Jahre aufzubewahren. Diese Vorschrift ist insbesondere zu beachten von Einzelhändlern, die an Schneider, Schneiderinnen, Tapezierer, Schlosser, Tischler usw. Materialien und Zutaten zur Verwendung in ihrem Gewerbebetrieb liefern. II. Die betriebliche Buchführung&pfllcht. Handwerker und kleine Gewerbetreibende pflegen Bücher meist nur soweit zu führen, als die Führung zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten unbedingt erforderlich ist. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Betriebes liegt es aber, alle betrieblichen' Vorgänge zu buchen und jährliche Abschlüsse zu machen. Kein. Geringerer als Goethe preist die ordnungsgemäße Buchführung: „Welche Vorteile gewährt die Buchhaltung! Es ist eine der schönsten Erfindungen des menschlichen Geistes, und ein jeder guter Haushalter sollte sie in seiner Wirtschaft einführen. Ordnung und Klarheit vermehrt die Lust zu sparen und zu erwerben. Ein Mensen, der übel haushält, befindet sich in der Dunkelheit sehr wohl; er mag die Posten nicht gerne zusammenrechnen,