Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 5 (5.1937)
- Date
- 1937-05-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Sozialversicherung der Lehrlinge Da die Bestimmungen über die Sozialversicherangsverpflichtungen des Lehrlings nicht in alten Kreisen genügend bekannt sind, wurde kurzlich erneut auf die bestehenden Vorschriften hingewiesen. Der Unfallversicherung unterliegen selbstverständlich alle Lehrlinge, ebenso wie alle anderen Beschäftigten sofort nach ihrem Eintritt in den Betrieb. Das gilt auch dann, wenn sie etwa im elterlichen Betriebe lernen- Die Beiträge an die Berufsgenossenschaft hat bekanntlich der Arbeitgeber allein zu tragen. Krankenversichert müssen ebenfalb alle Lehrlinge sein, männliche wie weibliche, auch wenn sie keinerlei Entgeh erhalten. Doch können Lehrlinge, die im elterlichen Betriebe lernen, auf Antrag durch die zuständige Krankenkasse von der Versicherungspflicht befreit werden. Die Befreiung von der Beitragszahlung beginnt erst mit der Befreiung von der Versicherungspflicht. Der Befreiungsantrag muß also fegebenenfalls sofort bei Beginn der Lehre gestellt werden, benso muH die Anmeldung zur Krankenkasse innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Begi nn der Lehre erfolgen. Aenderungen im Lehrverhältnis, wie z. B. Erhöhungen des Entgelts, müssen desgleichen binnen 3. Tagen der Krankenkasse gemeldet werden. Der Krankenkassenbeitrag ist zu zwei Dritteln vom Lehrling, zu einem Drittel vom Lehrherrn zu tragen. Natürlich kann der Lehrherr auch, wie das häufig im Lehrvertrage vereinbart . ist. den ganzen Beitrag übernehmen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der Lehrling kein Entgelt (Kostgeld, Erziehungsbeihilfe oder dergl.) erhält. Invalidenverskherungspflichtig ist der Lehrling, der ein erhebliches Entgelt oder eine erhebliche Barentschädigung neben freiem Unterhalt erhält. Welches Entgelt als erheblich angesehen wird, richtet sich nach den Bestimmungen der zuständigen Landesversicherungsanstalt. Im Bezirk der Landesversicnerungsanstalt Berlin z. B. sind männliche Lehrlinge invaüdenversicherungspflichtig, wenn sie eine BarentschäJigung von mehr als 4 Mark wöchentlich ohne freien Unternalt oder von mehr als 2 Mark wöchentlich neben fr eiern Unterhalt beziehen. Weibliche Lehrlinge sind versicherungspflichtig, wenn sie ohne freien Unterhalt mehr als 3,20 Mark wöchentlich oder neben freiem Unterhalt mehr als 1,60Mark wöchentlich als Barentschädigung erhalten. Im Regierungsbezirk Potsdam und in den Bezirken anderer 'Landesversicherungsanstalten gelten jedoch andere Bestimmungen für die Invalidenversicherungspflicht der Lehrlinge. Zu beachten ist, daß die Versicherungspflicht jetzt nicht mehr von dem Alter der Lehrlinge abhängt, daß also auch Lehrlinge, die noch nicht 16 Jahre alt sind, unter den gleichen Voraussetzungen wie ältere Lehrlinge versicherungspflichtig sind. Die Beiträge für die Invalidenversicherung des Lehrlings sind je zur Hälfte vom Lehrherrn und vom Lehrling zu tragen, wenn der Lehrling ein Entgelt von mehr als 6 Mark wöchentlich bezieht. In diesem Falle kann der Lehrherr den Beitragsanteil des Lehrlings vom Entgelt abziehen. Ist der Abzug aber einmal unterlassen worden, so kamt er nur noch bei der nächsten Auszahlung nachgeholt werden, bei späteren Zahlungen aber nicht mehr- Für Lehrlinge, die nicht mehr .als 6 Mark Entgelt wöchentlich erhalten, hat der Lehrherr den ganzen InvaTidenversicherungsbetrag zu tragen, darf also keinen Abzug vornehmen. ■ Arbeitslosenversicherungsbeiträge brauchen für Lehrlinge nicht gezahlt zu werden, wenn diese auf Grund eines ordnungsmäßigen Lehrvertrages von mindestens zweijähriger Dauer beschäftigt werden. Bei Kindern, die bei den Eltern lernen, genügt anstelle des Lehrvertrages eine schriftliche Anzeige des Lenrverhältnisses, um Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht zu bewirken. In jedem Falle muß aber der Lehrherr bei der (Krankenkasse eine Meldung unter Beifügung des Lehrvertrages oder der Lehranzeige erstatten. Unterläßt er das, so kamt er zur Zahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen herangezogen werden. Ebenso muß, wenn das Lehrverhältnis vorzeitig Deendet und ein neues bei einem anderen Lehrherrn emgc<- gangen wird, abermals Meldung bei der Krankenkasse zwecks Befreiung von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung erstattet werden. Die Meldungen haben auf einem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Bei vorzeitigem Abbruch des Lehrverhältnisses oder Dei nachträglicher Verkürzung der Lehrzeit kann sich nachträglich ein Erlöschen der Versicherungsbefreiung ergeben. In diesem Falle müssen die Beiträge nachentrichtet werden. Wenn etwa durch nachträgliche Verkürzung der Lehrzeit die Oesamtdauer des Lehrvertrages auf weniger als 2 Jahre unkt, müssen für die Oesamtdauer der Lehre die Arbeitslosenversicherungsbeiträge nachgezahlt werden. Auch kann es vorkommen, daß eine Befreiung von den Beiträgen abgelehnt wird, weil in dem Lehrverfrage außer den gesetzlichen Fällen fristloser Lösung des Lenrvertrages noch andere Möglichkeiten der Losung des Vertrages vorgesehen sind. Berufsübliche Unterbrechungen der Lehrzeit begründen jedoch keine Ablehnung der Bettragsbefreiung. Soweit für Lehrlinge etwa Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten sind, sollen sie je zur Hälfte vom Lehrherrn und vom Lehrling getragen werden. Ausdehnung der Unfallversicherung auf Lehrwerkstätten Der Unfallversicherungspflicht unterstehen künftig auch die Schüler von Lehrwerkstätten, Fachschulen, Schulungskursen usw., auch wenn die in der Berufsausbildung befindlichen lugendlichen, die an diesen Kursen teilnehmen oder diese Schulen besuchen, nicht als Arbeiter im Sinne des § 544 der Reichsversicherungsordnung anzusehen sind. Voraussetzung ist nur, daß die Jugendlichen sich in einer gewerblichen oder landwirtschaftlichen Berufsausbildung befinden. Die Teilnahme an einem Schulunterricht be- Srundet die Versicherungspflicht nicht. Die Maßnahme ist eshalb bedeutungsvoll, weil hierdurch die in der Berufsausbildung stehenden Jugendlichen künftig einem obligatorischen Unfallschutz unterstehen. In die Unfallversicherungspflicht sind ferner alle in der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege ehrenamtlich tätigen Personen einbezogen worden. Alle cnaritativ tätigen Personen, auch wenn sie ihre Tätigkeit nur ehrenamtlich ausüben, sind künftig gegen Unfall pflichtversichert, darunter insbesondere die rlerfer der Winterhilfe. Der Berechnung der gegebenenfalls zu beanspruchenden Versicherungsleistungen ist das Erwerbs einkommen der ehrenamtlichen Helfer zugrundezulegen. „Die Hilfe" berichtet Der jüdische Versicherungsverein a. O. „Die Hilfe" erstattet seinen fünften Geschäftsbericht für das Kalenderjahr 1936. Auch in diesem Bericht kommt die Wandlung des jüdischen Lebens wesentlich zum Ausdruck. Bei ihrer Gründung, war es die Absicht der „Hilfe", den jüdischen Gemeinden das Risiko für die Zahlung der Beerdigungsgebühren abzunehmen. Damit hatte sich der Verein eine sehr bedeutungsvolle Aufgabe gestellt. Die Haushaltspläne, besonders der kleinen jüdischen Gemeinden, waren vielfach auf den Eingang der Beerdigungsgebühren abgestellt, die Verluste, die sich aus der Nichtzahlung dieser Gebühren ergeben konnten, waren geeignet, die finanzielle Gebarung der Gemeinden stark zu beeinflussen. Hier wollte „Die Hilfe" eingreifen, indem sie auf dem Wege über die Gemeinden deren Mitglieder dazu bringen wollte, durch eine Sterbe- Seldversicherung die Möglichkeit zu schaffe», neben en ersten notwendigen Ausgaben besonders die Friedhofsgebühren in vollem Umfange zu decken. Die Umschichtung des jüdischen Lebens hat die Erreichung dieses Zweckes unmöglich gemacht. Das Eingehen einzelner kleinerer Gemeinden hat „Die Hilfe" veranlaßt, ihren Wirkungsbereich vorwiegend auf die mittleren und größeren Gemeinden zu beschränken. Die Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres berechtigen zu der Erwartung, daß es der Hilfe gelingen wird, ihre Aufgabe bis zu einem gewissen Umfange zu lösen. Die Dringlichkeit einer ganzen Lösung ist freilich gegenwärtig noch größer als vorher, wenn man berücksichtigt, daß die Altersschichtung zahlreicher in Deutschland lebender Juden die finanzielle Vorsorge für den Todesfall in den Mittelpunkt stellt. Daß die Einsicht von dieser Notwendigkeit bei den Juden Deutschlands vorhanden ist, zeigt die Tatsache, daß „Die Hilfe" Im Jahre 1936 2496 Mitglieder mit einer Versicherungssumme von 1 350 000 Mark neu gewinnen konnte. Die Einnahmen aus Prämien beliefen sich im Jahre 1936 auf 241 12 4 Mark. Die Leistungen an die versicherten Mitglieder im Kalenderjahr 1936 betrugen 4 3 5*3 Mark. Die hier genannten Zahlen erweisen, wie bedeutsam die soziale Arbeit der „Hilfe" im abgelaufenem Jahre gewesen ist, sie eröffne» auch sehr optimistische Erwartungen für die Gestaltung der künftigen Tätigkeit. Freilich wird dieser Optimismus in vollem Ausmaß nur dann seine Berechtigung finden, wenn bei allen Juden in Deutschland die Einsicht lebendig wird, daß „Die Hilfe" ein Verein auf Gegenseitigkeit ist, innerhalb dessen die finanziell leistungsfähi- 6eren Schichten für die minderbemittelten Kreiseeinzutreten aben. Dabei setzt diese Einsatzbereitschaft keinerlei eigene Opfer voraus. In einer Zeit wirtschaftlichen Wandels, dem die Juden in Deutschland unterworfen sind, kann jeder in die Lage kommen, daß sehte Reserven aufgebraucht werden, und daß gerade beim Eintritt eines Todesfalles die Mittel fehlen, um die notwendigen Ausgaben zu leisten. Die Ver-