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Der jüdische Handwerker · 1937-05-01 · 5 (5.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
5 (5.1937)
Date
1937-05-01
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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Wettbewerbsstreitigkeiten, die vor allem dazu bestimmt ist, die Grenzen zwischen dem zulässigen und dem unlauteren Wettbewerb auf allen Einzelgebieten des wirtschaftlichen Lebens abzustecken. Von diesen Gesichtspunkten aus sinddie Entscheidungen, die in letzter Zeit über die verschiedenen Wettbewerbsprobleme teils von Oerichten, teils von Einigungsämtem und anderen Instanzen gefällt worden sind, zu betrachten und in der Praxis zu beachten. Eines der wichtigsten Gebiete, auf die sich diese Entscheidungen beziehen, ist naturgemäß das der Preisregelung. Das Oberlandesgericht München hat ein Einzelhandelsgeschäft, das den Preis einer Ware vorübergehend wesentlich herabgesetzt und in seinen Angeboten auf diese nur vorübergehende Preisherabsetzung hingewiesen hatte, dazu verurteilt, sowohl eine solche vorübergehende Preisherabsetzung als auch deren Ankündigung zu unterlassen. Das Gericht stellte (ich auf den Standpunkt, daß zwar Preisherabsetzungen und auch Preisunterbietungen an sich zulässig sind und nicht gegen' die guten Sitten verstoßen, daß aber eine vorübergehende Preisherabsetzung nur zum Anlocken der Kundschaft dienen solle und als unlauter zu betrachten sei, weil hierdurch der Anschein erweckt werde, als ob die Konkurrenzgeschäfte zu hohe Verdienstspannen in ihren Preis einkalkulierten. Eine solche Preisgebarung widerspreche den Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Kalkulation und verdiene die Bezeichnung eines „Lockvogelangebots", da sie lediglich den Zweck verfolge, einen größeren Zulauf an Kunden auf Kosten der Konkurrenz heranzuziehen. Das Oberlandesgericht bezog sich bei dieser Stellungnahme ausdrücklich auf ein Outachten des Sonderausschusses für Wettbewerbsfragen im Einzelhandel, in welchem eine vorübere h e n d e Preisherabsetzung und deren besondere Ankünigung bei laufend geführter Ware als nicht vereinbar mrt den guten kaufmännischen Sitten bezeichnet werden. Ein Sondergebiet, auf dem der Wettbewerb häufig gezügelt werden muß, ist das Zugabewesen. Hierüber ist in letzter Zeit viel geschrieben worden, und es ist bis zu einem gewissen Grade gelungen, Klarheit darüber zu schaffen, was erlaubte Zugaben sind. In letzter Zeit ist auch die in ländlichen Gegenden noch weitverbreitete Sitte, zu besonderen Gelegenheiten, z. B. bei Konfirmationen, Hochzeiten, Taufen, beim Einkauf von Ausstattungen usw. der Kundschaft Oeschenke zu machen, Oegenstand von Regelungen und Entscheidungen gewesen. Dem Einzelhändler ist es hiernach nicht ges,tattet, an Personen, zu denen er keine persönlichen Beziehungen unterhält, zudenen er also lediglich im Verhältnis des Kaufmanns zum Kunden steht, derartige Gelegenheitsgeschenke zu machen. Dabei ist es gleichgültig ob das Geschenk zugleich mit einem Kauf gegeben wird oder nicht. Erlaubt ist grundsätzlich nur die Zugabe von Reklamegegenständen, die einen geringen Wert haben, und deren Reklamezweck durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet wird. Außerdem dürfen geringfügige Kleinigkeiten (Bilder, Fähnchen, Bonbons u. dergl.) zugegeben werden. Scharf bekämpft werden die sogenannten Koppelungsverkäufe, bei denen Waren verschiedener Art nur zusammen verkauft werden, und die häufig zur Umgehung des Zugabenverbots dienen. Ein Koppelungsverkauf kann auch dann vorliegen, wenn zur Verpackung einer Ware ein Oegenstand verwendet wird, der einen eigenen Wert repräsentiert. Die kostenlose Kundenbeförderung wird ebenfalls als eine Umgehung des Zugabeverbots angesehen. Für die Werbung gelten im allgemeinen ähnliche Grundsätze wie für den Wettbewerb. Die Regelung der Werbung nach gesunden, anständigen Grundsätzen liegt in den Händen des Werberats der deutschen Wirtschaft. Der Werberat ist bemüht, alle Werbebeschränkungen zu bekämpfen und die Werbetätigkeit innerhalb der ihr gesetzten Grenzen zu beleben. Schließlich bietet sich auch bei der praktischen Anwendung des Einzelhandelsschutzgesetzes häufig Gelegenheit, die Grundsätze gesunden und anständigen Wettbewerbs zur Anwendung zu bringen. Das Ist z. B. in der vielumstrittenen. Frage der Geschäftserweiterung durch Aufnahme des Verkaufs branchefremder Waren der Fall. Durch die Erweiterung eines Betriebes werden naturgemäß die Wetthewerbsverhältnisse häufig erheblich beeinflußt. Es ist freilich außerordentlich schwierig, die oft flüssigen und einander überschneidenden Branchen des Einzelhandels scharf gegeneinander abzugrenzen. Der Reichswirtschaftsminister hat in einem Erlaß die Hinzunahme solcher Waren, die im Verhältnis zu den bisher geführten völlig artfremd sind und in keinerlei inneren Zusammenhang mit diesen stehen, der Neuerrichtung einer Verkaufsstelle gleichgestellt. Das bedeutet, daß eine solche Erweiterung des Kreises der geführten Waren genehmigungspflichtig ist. Er hat aber auch darauf hingewiesen, daß eine Branchenbereinigung mit Hilfe des Einzelhandelsschutzgesetzes zurzeit noch nicht möglich, und daß demgemäß die Beschränkung der Genehmigung zum Betriebe eines Einzelhandelsgeschäfts auf bestimmte Branchen nicht zulässig sei. Doch wird eine behördliche Genehmigung stets dann erforderlich sein, wenn der Verkauf auf ein: neue Ware ausgedehnt wird, die so sehr aus dem Rahmen der bisher geführten Waren fällt, daß ihre Einbeziehung in den Verkauf als ungewöhnlich angesehen werden kann. Uebrlgens hat gerade in der schwierigen Frage der Branchenabgrenzung im Einzelhandel der Oesetzgeber wohl noch nicht das letzte Wort gesprochen. Es ist vielmehr anzunehmen, daß bei der künftigen endgültigen Gestaltung des Einzelhandelsschutzgesetzes auf diesem Gebiet neue Regelungen erfolgen werden. Von besonderer Bedeutung ist das Verhaften des Kaufmanns gegenüber seinen Konkurrenten. Das Reichsgericht hat vor einiger Zeit In einem Urteil (II 64/36) die Regel aufgestellt, daß eine Vergleichung der eigenen Ware mit der des Mitbewerbers oder ein Hinweis auf dasei persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse dann unzulässig seien, wenn dadurch die eigene Leistung auf Kosten des Mitbewerbers hervorgehoben werden soll. Das Reicnsgericht hat von diesem Standpunkt aus eine Finna, die in einer Antwort auf die Anfrage eines Kunden behauptet hatte, daß dieser seine Gefolgschaft schlecht behandle und bezahle, daß daher eine solche zum großen Teil aus Hitfiskräften und berufsfremden Leuten bestehende Gefolgscnaft keine Gewähr für ständig gute Arbeit biete, kostenpflichtig zur Unterlassung derartiger Behauptungen verurteilt. Es hat dabei die Forderung aufgestellt, daß bei der Beantwortung solcher Anfragen ein» Kunden an einen Mitbewerber sehr vorsichtig vorgegangen werden müsse und der Mitbewerber nicht bloßgestellt werden dürfe. In keinem Fall sei aber der Versuch zulässig, durch abfällige Aeußerungen über einen Mitbewerber die eigenen Oeschäfte zu fördern. Hiernach ist also loyales Verhalten gegen den Mitbewerber ebenfalls ein Erfordernis anständigen Wettbewerbs. Häufig werden Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln bei der Ankündigung von besonders billigen Verkaufspreisen begangen. So hat z. B. das Einigungsamt für Wettbewerbsstreitigkeiten kürzlich wieder die Ankündigung von „Spottfi r e 1 s e n " beanstanden müssen, die regelmäßig als unzuässig angesehen wird. Das gilt ebenso für die Ankündigung spottbilliger Preise", die als marktschreierische und übertriebene Reklame angesehen wird. Schließlich gehört in das Gebiet unzulässigen Wettbewerbs auch die Zusendung unbestellter Waren. Der Werberat der deutschen Wirtschaft hat alle Kaiitleute ersucht, von dieser Werbe- und Verkaufsmethode gänzlich Abstand zu nehmen. Nur in besonders gearteten Ausnahmefällen, insbesondere wenn bereits regelmäßige Beziehungen zwischen dem Geschäft und dem Kunden bestehen, kann die unverlangte Zusendung von Waren als zulässig angesehen werden. Der Sonderausschuß zur Regelung von Wettbewerbsfragen im Einzelhandel hat ebenfalls in einem Qutachten die Zusendung unbestellter Waren zum Zwecke des Absatzes an den letzten Verbraucher als nicht mit den guten kaufmännischen Sitten in Einklang zu bringen und daher unzulässig bezeichnet. Auch die vorherige Inaussichtstellung einer Probesendung, die durch Ablehnung evtL verhindert werden kann, ändert nach der Auffassung des Werberats nichts an der Tatsache, daß diese Verkaufsmethode eine unerwünschte Belästigung des Publikums darstellt. Die Wege, auf denen sich der Wettbewerb vollziehen soll, sind vom Kammergericht in einem Urteil (31 U 7297/35) kürzlich knapp und anschaulich gezeigt worden. Das Kammergericht führte dort aus: Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Mitbewerber durch die Güte seiner Leistungen und nicht durch, wenn auch wahre Hinweise auf das Oeschäft oder die Geschäftsinhaber eines Konkurrenzunternehmens geschäftliche Vorteile für sich ■erstreben soll. Wettbewerbseigen sind nur solche Wetrbewerbshandlungen, die rein sachlich und nach Treu und Olauben die Leistung hervorheben und so der Förderung des Oeschifts dienen. MM KURFÜRSTEN DAMM »I MM^LM*^ » 4 AV f .n J i JL ^2 // M FRIEDRICH STRASSE IM ^l*€sÖLQ/r\A\JLiMG^^ M^44&t? »*««-*"»«™*»«•» MM ~T Mr^wrw^* m —---«r vtlmersdortes str. w M* SCHÖNHAUSER ALLEE 113

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