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Der jüdische Handwerker · 1937-04-01 · 4 (4.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
4 (4.1937)
Date
1937-04-01
Page
[Seite] (sequence 10)
Language
German
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HANDWERKERFRAGEN Handwerkliche Nebenbetriebe und Hilf »betriebe In einer Anordnung vom 24. Mine d. J. hat der Reichs¬ und Preußische Wirtschaftsmmister den Begriff des handwerklichen Nebenbetriebs in Handel, Industrie, Gewerbe und anderen Wirtschaftszweigen festgelegt. Die Bedeutung dieser Anordnung liegt darin, daß die Orenzen zwischen handwerklichen Nebenbetrieben von erheblichem Umfang einerseits und handwerklichen Hilfsbetrieben und Nebenbetrieben von unerheblichem Umfang andererseits gezogen werden. Praktisch wichtig bt dabei die Tatsache, daß für handwerkliche Nebenbetriebe eine Eintragungspflicht besteht, für handwerkliche Hilfsbetriebe und für handwerkliche Nebenbetriebe von unerhebichem Umfang dagegen ni cht. Außerdem müssen handwerkliche Nebenbetriebe von einem Handwerksmeister geleitet werden, während das für handwerkliche Hilfsbetriebe und Nebenbetriebe von unerheblichem Umfang nicht erforderlich ist. Nach der erwähnten Anordnung liegt ein handwerklicher Nebenbetrieb dann vor, wenn in einem Untennehmen, daß an sich anderen wirtschaftlichen Zwecken dient, Waren zum Absatz an Dritte auf Bestellung handwerksmäßig hergestellt, oder wem Leistungen für Dritte auf Bestellung handwerksmäßig bewirkt werden. Voraussetzung ist jedoch, daß eine solche handwerkliche Tätigkeit in erheblichem Umfange ausgeübt wird, und daß es sich .nicht etwa um einen Hilfsbetrieb handelt. Als unerheblich wird eine handwerkliche Tätigkeit dann angesehen, wenn sie den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht überschreitet. In der Anordnung wird ferner bestimmt, in welchen Fällen nicht ein handwerklicher Nebenbetrieb, sondern nur ein Hilfsbetrieb, d. h. ein nicht selbständiiger, der 'Wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptunternehme») dienender Handwerksbetrieb vorliegt. Werden nämlich nur Arbeiten für das eigene nichthandwerkliche Unternehmen ausgeführt (z. B. Herstellung, Instandhaltung oder Ausbesserung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, Anfertigung von Modelten und Mustern, Aufarbeitungsarbeiten und dergl.) oder werden nur solche Leistungen auf Bestellung Dritter bewirkt, die als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Ueberlassung üblich sind (z. B. Verbindung eines elektrischen Beleuchtungskörpers mit einer bereits gebrauchsfertig installierten Leitung oder aber Aenderungsarbeiten an Konfektionskleidung), so handelt es sich nur um einen handwerklichen H i 1 f s betrieb. Das Gleiche gilt, wenn die handwerklichen Leistungen für Dritte in unentgeltlichen Pflege-, Instandhaltung«- oder Instandsetzung« - arbeiten bestehen, oder wenn solche Arbeiten zwar entgeltlich, aber an Gegenständen vorgenommen werden, die in dem Hauptuntemenmen selbst erzeugt worden sind, oder schließlich, wenn an anderen Gegenständen nur a u s - nahmsweis.e Aushilfsarbeiten vorgenommen werden. Ferner wird auch dann ein Hilfsbetrieb als vorliegend angesehen, wenn die handwerklichen Leistungen für Dritte auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Oewährleistungspflicht beruhen (sogenannte Garantiearbeiten). Besonderheiten einzelner Wirtschaftszweige, für die in der Anordnung noch keine Regelung getroffen ist, können durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den zuständigen Oruppen der gewerblichen Wirtschaft geregelt werden. Doch bedürfen diese Vereinbarungen der Zustimmung des Reichswirtschaftsministers. Facharbeitermangel Im Bauberuf Infolge der lebhaften Bautätigkeit macht sich ein Mangel an qualifizierten Fachkräften, besonders an Maurern, bemerkbar. Es fehlt hier ah einem ausreichenden Nachwuchs. Andererseits ist festgestellt worden, daß die jugendlichen Schulentlassenen keine große Lust zur Erlernung der Bauberufe zeigen. Man beabsichtigt deshalb, Lehrwerkstätten für die Bauberufe zu errichten. Außerdem sollen zwecks Milderung des Facharbeitermangels Um- und Anschulungseinrlchtungen geschaffen werden. Buchführungapfllcht für Handwerksbetriebe Mit Wirkung vom 1. April ab soll für alle Handwerksbetriebe die Buchführungspflicht eingeführt werden. Geeignete Buchführungsunterlagen sind vom Reichsstand des Deutschen Handwerks in Gemeinschaft mit den Reichsinnungsverbänden ausgearbeitet worden. Die Schulung aller Inhaber von Handwerksbetrieben m der Buchführung Hegt .in den Händen der Qewerbeförderungsstellen. Für diejenigen Betriebsinhaber, die ihre Bücher nicht selbst führen können, sind handwerkliche Buchstellen eingerichtet worden. •> ' . Die Verbreitung der Helmarbelt Nach einer Aufnahme der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung waren am 15. Februar 1937 insgesamt 407 488 Menschen in der Heimarbeit beschäftigt. Dazu kamen noch 44 923 mitarbeitende Familienangehörige und 81801 fremde Hilfskräfte von Hausgewerbetreibenden. Das sind zusammen 534 212 in der Heimarbeit Berufstätige. Hiervon waren allein 245 812 im Bekleidungs- und 42812 im Spinnstoffgewerbe beschäftigt. Auf diese beiden Oewerbezwiige. entfiel also die.große Mehrzahl der Heimarbeiter. Sonstige Gewerbe mit einer größeren Anzahl von Heimarbeitern sind das Nahrungs- und Oenußmittel- sowie das Holz- und Schnittstoff-Gewerbe, ferner die Eisen- und Metallerzeugung und -Verarbeitung, die Musikinstrumenten- und Spielwarenherstellung sowie die Papiererzeugung und -Verarbeitung. Existenzmöglichkelten BerHn. .; Herrenmaßgeschäft in bester Lage des Berliner Westen' nimmt erstklassigen Maßschneider mit einigen, tausend Mark Kapital als Teilhaber auf. Jüngere Drogistin mit Giftprüfung sucht Beteiligung«- oder Betätigungsmöglichkeit. Merktafel der Wlrtfchaft Auf Orund der Anordnung über den Arbeitsemsatz von Metallarbeitern vom 12. Februar 1937 bedarf jede Neueinst e 11 u n g eines Metallarbeiters der vorherigen schriftlichen Zustimmung des zuständigen Arbeitsamtes. * In einem Urteil des Amtsgerichts Remscheid wurde dahin entschieden, daß Käufe, die die Ehefrau eines Nationalsozialisten bei Juden tätigt vom Ehemann nicht bezahlt zu werden brauchen, da sie nicht im Rahmen der Schlüsselgewalt der Ehefrau liegen. Durch neue Vorschriften zur Anordnung 34 der Ueberwachungssteile für unedle Metalle ist das Altmetall- Richtpreis s y s t e m mit Wirkung vom 1. April 1937 ab neu geregelt worden. Eine neue Marktregelung für das Zigarettengewerbe sieht u. a. Maßnahmen gegen die weitere Uebersetzung im Zigarettenhandel sowie besseren Schutz der vereinbarten Wiederverkaufspreise vor. Um die Belastung der Zigarettenindustrie durch die erhöhte Handelsspanne auszugleichen, sollen die Höchstgewichte der 2Vt- und der 3V>-Pfennigzigaretten auf 950 bzw. 1150 Gramm begrenzt werden. Der Zentral verband der Hutfabrikanten Deutschlands e. V. hat seine Mitglieder verpflichtet, Pakete im Inlandsverkehr ohne Einschlagpapier zu versenden. Ferner ist mit verbindlicher Wirkung für alle Mitglieder angeordnet worden, daß Hüte mit einem schmaleren Leder als 19V« nicht mehr mit Firmendruck (auch nicht, in der Vignette oder inrJFutter) geliefert werden dürfen. WolBiüte dürfen nicht mehr mit Dreifarbendruck geliefert und nur mit einem Stempel (also nicht Markenstempel neben Firmenstempel) versehen werden. Da die zur Herstellung neuer Webstoffe auf der Basis von Zellulose durchgeführten Versuche geeignete und brauchbare Produkte ergeben haben, ist durch die Neunte Anordnung vom 10. März 1937 die Verwendung von Roggen- und Weizenmehl zur Herstellung von Kleister verboten worden. Gleichzeitig wurde auch die Verwendung von Ka toffelmehl und Kartoffelmehlkleister zu gleichen Zweck» untersagt. Dagegen können die Fertigprodukte der Pflanze. leim-Industrie in dem zur Verfügung stehenden Umfang weiterhin verwendet werden. Die Anordnung ist vor alle für das Tapezier- und Maler handwerk von Bedeuti Die Meldestelle für Bauvorhaben ist jetzt in Berlin SW11, Bemburgeratr. 24 untergebracht und für den Publikumsverkehr von 9—13 Uhr geöffnet.

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