Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 3 (3.1937)
- Date
- 1937-03-01
- Page
- [Seite] (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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HANDWERKERFRAGEN Eingliederung der, Handwerkskammern In dim Wirtschaftskammern Durch «inen Erlaß de« Reichs- und Preußischen Wirtschafteministers über die Durchführung der Reform der Organisation der gewerblichen Wirtschaft ist angeordnet worden, daß bei den Wirtechaftekammem eine Handwerkskammer-Abteilung errichtet werden soll. Diese Abteilung wird einen Leiter, einen Beirat und einen Geschäftsführer erhalten. Leiter der Abteilung soll der Landeshandwerksmeister sein, der seine bisherige Amtsbezeichnung beibehalt. Den Beirat bilden die Präsidenten der Handwerkskammer des Wirtechaftebezirks. Der Leiter der Handwerkskammer-Abteilung kann mit Zustimmung des Leiters der Wirtsthaftskammer weitere Mitglieder berufen. Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Leiters der Handwerkskammer-Abteilung vom Leiter der Wirtschaftskammer bestellt werden. Als solcher soll der Geschäftsführer des Landeshandwerksmeisters in Frage kommen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Reichswirtechaftsministers. Der Handwerkskammer-Abteilung gehören die Handwerkskammern des Wirtschaftsbezirks an. Für die Geschäftestellen der Handwerkskammer-Abteilungen werden in den Wirtschaftekammern die erforderlichen Räume und Hilfskräfte bereitgestellt werden. Endlich wird bestimmt, daß die bei den Wirtechaftekammem errichtete und bisher „Kammerabteilung" genannte Abteilung für Industrie- und Handelskammern künftig die Bezeichnung „Industrie- und Handelskammerabteilung'' führen soU. Durch diesen Erlaß wird eine enge Verbindung zwischen Handwerks- und Wirtschaftekammern geschaffen. Die Handwerkskammern und die sonstigen Organisationen des Handwerks bleiben m ihrer bisherigen. Form bestehen. Bei einem Empfang des stellvertretenden Reichshandwerksmeisters, Handwerkskammerpräsidenten L o h m a n n , Berlin, beim Reichswirtschafteminister Dr. Schacht hat dieser, wie die „Handwerkszeitung" mitteilt, betont, daß er nicht daran denke, die Innungen aufzulösen. Auf einem in Kürze in einzuberufenden allgemeinen Handwerkertag der Reichsgruppe Handwerk Wird der Reichswirtechafteminister zu diesen und anderen Fragen des Handwerks das Wort ergreifen. Einheitsbuchführung Im Handwerk Schon seit langem ist der Reichsstand des deutschen Handwerks bestrebt, Einheitebuchführungen für alle Handwerkszweige durchzuführen und das gesamte Handwerk für eine sinnvolle Kalkulation zu gewinnen. Nunmehr hat der Reichswirtechafts-Minister in einem Erlaß angekündigt, daß erforderlichenfalls die Einführung der von inm gebilligten einheitlichen Richtlinien durch Ordnungsstrafen erzwungen werden würde. Das Ordnungsstrafrecht liegt, soweit das Handwerk in Frage kommt, in den Händen der Obermeister der Innungen. Diese können auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen bei Zuwiderhandlungen der Innungsmitglicdcr gegen ihre Anordnungen mit Ordnungsstrafen eingreifen. Um eine einheitliche Behandlung des Vorgehens mit Ordnungsstrafen zu gewährleisten, sollen die Obermeister nur auf Einzelanweisung des Reichsinnungsmeisters hm Ordnungsstrafen verhängen. Wie in einigen Tageszeitungen mitgeteilt wurde, hat der Reichsstand des deutschen Handwerks zunächst B u c h - führungsrichtlinien für Friseure ausgearbeitet. Hier dürfte bei Nichteinhaltung der Richtlinien wohl zunächst mit Ordnungsstrafen vorgegangen werden können. Richtlinien für weitere 16 Inirungsverbände, so z. B. für das Schneiderhandwerk, das Konditorgewerbe und das Installationshandwerk, sollen in einiger Zeit bekannt gegeben werden. Kleinhandwerker als Facharbeiter Auf Anregung des Reichsstandes des Deutschen Handwerks, ist die Frage erörtert worden, ob unrentable Einmannbetriebe vorübergehend stillgelegt werden sollen, wenn diese Handwerker im Rahmen des Vierjahresplanes als Facharbeiter in Bau- oder Metallberufen tätig sein können1. Es wurde darauf hingewiesen, daß im Handwerk rund 700 000 Betriebe vorhanden sind, in denen der Betriebsinhaber ohne Gefolgschaftemitglieder tatig ist. Unter diesen Kleinhandwerkern sollen sich 500 000 bis 600 000 befinden, deren monatliches Einkommen unter der Grenze Hegt, die man bei der Gefolgschaft für die Pfändung des Lohns festgesetzt hat. Eine ganze Anzahl dieser Inhaber von handwerklichen „Einmannbetrieben" soll dauernd oder zeitweise von öffentlichen Unterstützungen abhängig sein. Angesichts des beträchtlichen Mangels an Arbeitekräften in den Bau- und Metallgewerben ist daher vorgeschlagen worden, daß Inhaber von Handwerksbetrieben ohne Gefolgschaft teilweise und namentlich, soweit sie in ihrem bisherigen Beruf keine ausreichende Existenz finden, in die Gefolgschaften von \Betrieben der Bau- und Metallgewerbe ata Fachkräfte .oder auch als ungeschulte Kräfte eingereiht werden sollen. Natürlich wird ihnen die Möglichkeit offen gehalten werden, später wieder zu einer selbständigen Existenz zu gelangen. Zunächst würde sich aber durch eine vorübergehende Aufgabe der Selbstständigkeit die wirtschaftliche Lage dieser Inhaber handwerklicher Einmann-Betriebe in vielen Fällen verbessern. Die monatliche Handwerksberichterstattung Vom Statistischen Reichsamt werden in Verbindung mit der. Handwerkskammer zu Berlin Erhebungen über den Umfang und das -Gefüge des Handwerks durchgeführt. Zu diesem Zweck haben sich im Handwerkskammefbezirk Berlin 1643 Handwerksbetriebe bereit erklärt, die mit einer Kennziffer versehenen Fragebogen monatlich auszufüllen, um so die Unterlagen für eine wirtschafte- und betriebspolittlschc Auswertung zu liefern. Die Handwerkskammer weist nun darauf hin, daß diese wichtigen Berichte nicht regelmäßig, teilweise auch unpünktlich eingehen. Sie bittet deshalb alle Monatsberichtserstatter, sie durch 1 a u f en de und lückenlose Berichterstattung zu unterstützen. Die am 20. eines jeden Monate den Berichterstattern vom Statistischen Reichsamt zugestellten Fragebogen sollen möglichst bis zum 5. des folgenden Monats fertiggestellt und bis zum 10. des Monats der Handwerkskammer sorgfältig ausgefüllt zugeleitet werden. Existenz- und Niederlassungsmöglichkelten Berlin. Gutgehende Autovermietung in Berlin (beste Lage) mit drei Wagen, seit 1932 bestehend, auswanderungshaiber zu verkaufen. Erforderliches Kapital RM 5000.—. Berlin. Erstklassige Direktrice, langjährige Pariser Erfahrung, perfekt im Entwerfen, Zeichnen, Zuschneiden und Anproben, mit eigenem Gewerbe, suchf zur Eröffnung eines eleganten Modeateliers Fühlung mit gleichartigen oder ähnlichen Betrieben wie etwa Putzsalons, die über geeignete Räumeverfügen. Auch eleganter Privathaushalt kommt in Frage. Königsberg Pr. Durch Auswanderung des bisherigen Inhabers bietet sich Gelegenheit zur Uebennahme der einzigen jüdischen guteingeführten Bauklcmpnerei. Für tüchtigen intelligenten Fachmann wird eine gute Existenzmöglichkeit geboten. Werkstatträume, evtl. 3 Zimmer-Wohnung, stehen zur Verfügung. Durch Hauswirt, der selbst "Handwerker ist, findet geeigneter Bewerber gute Fürsprache und leichte Kundeneinführung. Die Grenzen zwischen Fabrik und Handwerk Ueber die Unterschiede zwischen Handwerk- und Fabrikbetrieben hat das Kammergericht in einem Beschluß (110x353/36) bemerkenswerte Ausführungen gemacht. Es sieht zwei Merkmale als entscheidend für die Grenzziehung zwischen Fabrik und Handwerk an: Bei einem Handwerksbetriebe muß der Betriebsleiter Handwerker sein und als solcher im Betriebe mitarbeiten. Der Handwerksbetrieb braucht also nicht von dem Betriebsinhaber, er muß aber ~von einem Handwerker geleitet werden. Ferner müssen in einem Handwerksbetriebe die meisten Arbeiter g e - lernte Facharbeiter (Oesellen) sein. In einer Fabrik dagegen pflegt der größte Teil der Arbeit von ungelernten oder angelernten Arbeitern verrichtet zu werden. Anmeldung von Baufacharbeltern In der 4. Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplans über die Sicherstellung der Arbeitskräfte und des Bedarfs an Baustoffen für Staate- und wirtechaftspolitisch wichtige Bauvorhaben vom 7. November 1936 wurde bestimmt, daß die Bauherren, die für ihre Bauvorhaben erforderlichen Baufacharbeiter ihrem zuständigen Arbeiteamt melden müssen. Nach einer Erklärung des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung ist dabei eine über die in der 4. Anordnung genannten Baufacharbeiter hinausgehende Meldung auch der Facharbeiter aus den Btunebe-nhandwerken nicht erforderlich.