Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 3 (3.1937)
- Date
- 1937-03-01
- Page
- [Seite] (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Leh ranftalt für gewerbliche Wirtfchaft Die Vorbereitungen zur Errichtung der geplanten „Jüdischen Lehranstalt für gewerbliche Ausbildung d es „ORT" in Ber 1 in sind so weit gediehen, daß mit der Eröffnung Anfang April d. J. gerechnet werden kamt. Die Lehranstalt bezweckt: a) jüdischen Jugendlichen zur Vorbereitung ihrer Auswanderung durch systematisches praktisches Arbeiten in Lehrwerkstätten und durch ergänzenden theoretischen Unterricht eine gründliche fachliche Ausbildung in verschiedenen Zweigen des Handwerks und des Gewerbes zu geben; b) jüdischen Jugendlichen, die ihre Ausbildung außerhalb dieser Lehranstalt erfahren, die Möglichkeit zur Ergänzung ihrer fachlichen Ausbildung zu geben; c) jüdischen Erwachsenen, die zwecks Auswanderung ihren bisherigen Beruf wechseln wollen, die Möglichkeit zu geben, in Kursen mit abgekürztem Lehrprogramm sich Kenntnisse in Spezialfächern anzueignen. Es sollen zunächst folgende Abteilungen eingerichtet werden: I. Lehrgänge für männliche Jugendliche: 1. Abteilung für Gas-, Wasser- und sanitäre Anlagen. 2. Abteilung zur Ausbildung von Spezialmechanikern. (Büromaschinen, Nähmaschinen, Fahrräder u. a.). 3. Abteilung für Elektrotechnik. Ausbildungszeit für jede Abteilung: 3 Jahre- Ii. Lehrgänge für weibliche Jugendliche: 1. Abteilung für Korsettmacherei. 2. Abteilung für Putzmacherei. Ausbildungszeit: 2—3 Jahre. III. Kurse für Erwachsene: Ii Kursus für Korsettmacherei. Ausbildungszeit: 1 Jahr. 2. Kursus für Putzmacherei. Ausbildungszeit: 1 Jahr. 3. Kursus für Gas-, Wasser- und sanitäre Anlagen. Ausbildungszeit: 1 Vs Jahre. 4. Kursus für elektrische Installationen. Ausbildungszeit: l'/j Jahre. Die Anzahl der aufzunehmenden Schüler bzw. Kursusteilnehmer ist begrenzt. Anmeldungen müssen bis spätestens 20. d. M. bei der Oesellschaft „ORT", Abt. Deutschland e. V., Berlin W15, Pariser Str. 11 eingereicht werden, wo auch alle näheren Informationen erteilt werden. Merktafel der Wirtfchaft Nach einer soeben veröffentlichten ■ Verordnung des Reichsfinanzministers sind alle Geschäftsveräußerungen, die nach dem 31. März 1937 abgeschlossen werden, unMatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer beträgt ein halb Prozent des Entgelts. Näheres wird in der nächsten Nummer dieser Zeitschrift mitgeteilt werden. * Das Statistische Reichsamt hat m Nr. 34 der Einzelschritten zur Statistik des Deutschen Reiches unter dem Titel „Betriebsstruktur, Besteuerung und Kostengestaltiung im Handwerk" die Ergebnisse umfangreicher Betriebsuntersuchungen aus 35 verschiedenen Handwerkszweigen zusammenge. stellt. Wir kommen auf diese Veröffentlichung, die interessante Einblicke in die Handwerkswirtschaft gewährt, in der nächsten Ausgabe unserer Zeitschrift zurück. Die Zahl der. Konkurse und Vergleichsverfahren hat im Monat Februar gegenüber dem Vormonat wiederum abgenommen. Es wurden 206 Konkurse (gegenüber 226 im Januar) und 31 Vergleichsverfahren (33 im Januar) gemeldet. Auf den Einzelhandel entfielen hiervon' 56 Konkurse und 12 Vergleichsverfahren, auf den Großhandel 12 Konkurse und 4 Vergleichsverfahren. Versteigerungen bedürfen schon seit längerer Zeit einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Nach einem Erlaß des Reichswirtschafts-Ministers vom 27. Januar d. I. ist die Oenchmigungspflicht auch auf die Versteigerung solcher Gegenstände ausgedehnt worden, die auf einer früheren bereits genehmigten Versteigerung nicht verkauft werden konnten und nun erneut versteigert werden sollen. Die Gewerbesteuer, die bisher in Preußen, Württemberg und Sachsen meist noch von den Gemeinden und Oemeindeverbänden veranlagt wurde, geht am 1. April 1937 im ganzen Reich auf die Finanzämter und Landesfinanzämter über. Die Veranlagung zur Grundsteuer verbleibt noch bis zum 1. April 1938 bei den bisherigen Veranlagungsstellen. Der Verkehr .bei der.Reichapost war im vierten Quartal 1936 wesentlich stärker als in dem gleichen Zeitabschnitt des Vorjahres. Besonders groß war die Zunahme des Brief- und Paketverkehrs, des Postanweisungs- und Postscheckverkehrs sowie auch des Fernsprechverkehrs. Die Oesamteinnahmen der Reichspost waren mit 496 Millionen Mark um 42 Millionen Mark hoher als in der gleichen Zeit des Jahres 1935. , Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare hat «ine Anordnung WL 2 erlassen, die an die Stelle der bisherigen Anordnung WL 1 getreten ist- Sie enthält vor allem Sortiervorschriften für die Lumpenbewirtschaftung und Verarbeitungsbeschränkungen für Lumpen verarbeitende Betriebe. Der Verkauf von unsortierten Lumpen an Verarbeiter sowie ihr Einkauf durch die Verarbeiter ist verboten. (Siehe Reichsanzeiger Nr. 51 vom 3. März 1937). Die Ueberwachungsstelle für Baumwolle hat ihre sämtlichen noch gültigen Anordnungen in einer Anordnung B 14 vom 1- März 1937 zusammengefaßt. Um eine organische Abwicklung der bei der eisenschaffenden Industrie vorliegenden Aufträge sicherzustellen, hat die Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl eine Anordnung 22 überlassen, die im „Reichsanzeiger" Nr. 44 vom 23. Februar d. J. veröffentlicht ist. Die Unternehmer und Unternehmungen, die im stehenden Gewerbe für Leistungen an Dritte mit Bürodruckmaschinen (SchablonenvorvifIfältjgern und Typendruckern aller Systeme) arbeiten sind durch eine Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 30. Januar d. J. (veröffentlicht im „Reichsanzeiger" Nr. 27 vom 3. Februar) der Wirtschafts- Jeden Montag, 6 — 8 Uhr, Oranienstr. 61 I (direkt am Montzplatz). Jeden Mittwoch, 4—5 Uhr, Nachodstr. 8 TB der Oe- Schäftsstelle. gruppe Druck und Papierverarbeitung angeschlossen worden. Innerhalb dieser Wirtschaftsgruppe wird eine besondere Fachgruppe „Vervielfältigungsgewerbe" mit dem Sitz in Hamburg gebildet werden. . In dem „Ministerialblatt für Wirtschaft" (Folge 2) werden 33 Oewerbe aufgezählt, deren Errichtung, Wiedereröffnung oder Erweiterung verboten oder von einer Genehmigung abhängig ist. Die Anordnungen, auf denen diese Errichtungsverbote beruhen, sind zeitlich befristet, manche freilich bis zum Jahre 19-10. Andere jedoch laufen schon in diesem Jahre, ab, falls sie nicht verlängert werden. Nach der Anordnung 5 der Ueberwachungsstelle tür Papier vom 20. Februar 1937 (Reichsanzeiger Nr. 44) darf Zellglas als Umhültungsmittel für Lebens- und Qenußmirtel nur verwendet werden, soweit diese nicht anderweitig umhüllt sind. Dasselbe gilt auch für die Verwendung zur Umhüllung von Verbandsstoffen. Kaffee, Tee, Tabak und Tabakwaren dürfen nicht mehr mit Zellglas umhüllt werden. Die Anordnung ist am 1. März d. J. in Kraft fe treten. Bereits vorhandene Zellglasmengen dürfen aufgeraucht werden. ■ X «--, .: - . Durch eine Anordnung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 30. Januar 1937 (Reichsanzeiger Nr. 24) wird der Bezug von Seide (Naturseide) von der Einwilligung der Ueberwachungsstelle abhängig gemacht, um eine gleichmäßige Versorgung zu gewährleisten. Die Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle hat in Zusammenarbeit mit der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare sowie mit der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und -gewebe in einer Anordnung Z V 9 (Nr. 33 des Reichsanzeigers) vorgeschrieben, daß Gewebe, die zur Herstellung von Waren für Verdunkelungszwecke erforderlich sind, mindestens 65 v- H. zellwollene Spinnstoffe oder Reißspinnstoffe enthalten müssen. Gewebe anderer Zusammensetzung dürfen für die Herstellung von Waren für Verdunkelungszwecke nicht mehr^erwendet werden. - Von großer Bedeutung für den Altpapierhandel muK alle Altpapier verarbeitenden Berufe ist die Anordnung 4 \kr Ueberwachungsstelle für Papier vom 5- Februar 1937 (Reichsanzeiger Nr, 30). In der Anordnung werden die Altpapierreise geregelt und Bestimmungen über eine geregelte ersorgung der Papier- und Pappenfabriken mit Altpapier V