Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 3 (3.1937)
- Date
- 1937-03-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
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Eine Umgehung des Einzelhandelsschutzgesetzies kann auch dann in Frage kommen, wenn nicht der Ehemann selbst, sondern seine Frau oder, ein anderes Familienmitglied die Neuerrichtung oder Uebernahme einer Einzelnandelsverkaufsstelle beantragt. Das geschieht nämlich häufig dann, wenn der Ehemann glaubt, daß er aus irgendeinem Gründe, «z- B. wegen mangelnder Sachkunde die Genehmigung nicht erhalten wird: In solchen Fällen wird die Genehmigungsbehörde auch dann, wenn das antragstellende Familienmitglied seinerseits die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, unter Umständen annehmen, daß der Antragsteller nur vorgeschoben ist, während in Wirklichkeit der nicht ausreichend sachkundige oder zuverlässige Ehemann das Geschäft leiten soll. Besteht ein solcher Verdacht, so kann die Genehmigungsbehörde einen Nachweis dafür verlangen, daß der Antragsteller wirklich das Geschäft führen soll und nicht etwa ein nichtbefähigter und nicht zuverlässiger Hintermann. Wird dieser Beweis dann nicht einwandfrei erbracht, so kann die Genehmigung verweigert werden. Aua der bisherigen Anwendung des Einzelhandelsschutzgesetzes ergibt sich der Orundsatz, daß jeder Verkauf an den Verbraucher ohne Rücksicht auf den Umfang des Verkaufs die Oenehmigungspflicht begründet. Großhandelsunternehmungen also, die an sich der Genehmigungspflicht nicht unterliegen, werden genehmigungspflichtig, sobald- Waren direkt an einen Verbraucher abgegeben werden. Diese Bestimmung wird in der Praxis so streng gehandhabt, daß schon der gelegentliche Verkauf eines Stücks Ware, einer Tasche, eines Paars Strümpfe usw. an den letzten' Verbraucher ein Großhandelsgeschäft zu einem der Genehmigungspflicht unterliegendem Einzelhandelsunternehmen machen kann. In diesem Falle muß die Genehmigung zur Eröffnung einer dem Großhandelsgeschäft angegliederten Einzelhandelsabteilung eingeholt werden, für die die gleichen Bestimmungen wie für die Eröffnung eines Einzelhandelsunternehmens gelten. Eine Ausnahme greift nur dann Platz, wenn ein Großhandelsgeschäft nachweislich schon vor dem 14. Mai 1 93 3 eine Einzelhandelsabteilung unterhalten und fortlaufend bis heute betrieben hat. In diesem Falle ist die Abgabe von Waren an den Verbraucher nicht genehmigungspflichtig. Häufig umstritten ist femer der Begriff der Erweiterung eines Einzelhandelsgeschäfts. Diese ist genehmigungspflichtig, wenn zu den bisner geführten Waren andere, völlig artfremde, die in keinem Zusammenhange mit den bisher geführten Waren stehen, hinzugenommen werden. Nach dem Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 10. Januar 1936 steht eine derartige Erweiterung des Kreises der in einer Verkaufsstelle geführten Waren einer Neuerichtung gleich. Die Sachlage wird dann so angesehen, als ob zu der Bereits errichteten Verkaufsstelle und in räumlicher Verbindung mit ihr eine neue Verkaufsstelle errichtet würde, die einer Genehmigung nach dem Einzelhandelsschutzgesetz bedarf. Genehmigungsfrei ist eine Erweiterung des Kreises der geführten Waren dann, wenn diese Waren an dem in Frage Kommenden Ort üblicherweise in dem gleichen Geschäft verkauft werden. So wurde z. B. die Hinzunahme des Verkaufs von Oberhemden in einem Herrenbekleidungsgeschäft in der Regel nicht als genehmigungspflichtig anfesehen, weil dieser Verkauf an den meisten Orten ranchenüblich ist. Ebenso hat die Industrie- und Handelskammer München kürzlich den Verkauf von Teppichen in einem Gardinen- und Möbelstoffgeschäft als einen handelsüblichen Verkauf artverwandter Waren und daher als genehmigungs frei angesehen. Dagegen hat die gleiche Handelskammer sowohl den Verkauf von Kurz- und Schnittwaren in einer offenen Verkaufssielle für Wurst- und Kolonialwaren als auch den Handel mit Damenhüten in einer Verkaufsstelle für Herrenbekleidung als art f r e m d und daher genehmigungspflichtig erachtet. Hierbei ist zu beachten, daß an kleinen und mittleren Orten eine nicht so strenge Trennung der einzelnen Warenbranchen gebräuchlich ist wie in den Großstädten, wo eine wertgehende Spezialisierung der Fachgeschäfte üblich geworden ist. Es ist sogar der Fall denkbar, daß die Hinzunahme einer bestimmten neuen Warengattung in einem im Zentrum einer Oroßstadt gelegenen großen Fachgeschäft als genehmigungspflichtige Erweiterung angesehen wird, nicht dagegen in einem kleineren, in einer Vorstadt gelegenen Geschäft. Stets bedarf aber die Aufnahme des Verkaufs, von Lebens- und Genußmitteln oder von Arzneimitteln einer Genehmigung, *j wenn in Verkaufsstellen, in denen ausschließlich oder über-B wiegend andere Waren verkauft werden, eine solche Erweiterung vorgenommen werden soll. Endlich ist noch zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verlegung eines Geschäfts in der Praxis als genenmi gungspflichtig nach dem Einzelhandelsgesetz gilt. Genehmigungspflichtig ist eine Geschäftsverlegung immer, wenn mit ihr ein völliger Branchenwechsel verbunden ist. Hat dagegen ein Einzelhandelsbetrieb an der bisherigen Stelle mindestens ein Jahr bestanden, und soll lediglich innerhalb desselben Gemeindebezirks' verlegt werden, so ist keine Genehmigung erforderlich. Bedingung ist hierbei jedoch, daß die bisherigen Verkaufsräume nicht mehr zu Verkaufszwecken benutzt werden, und daß die neuen Verkaufsräume nicht um mehr als 25 qm größer als die alten sind, weil sonst auch eine Erweiterung vorliegen würde, die genehmigungspflichtig ist. Zu beachten ist hierbei, daß der Begriff des Gemeindebezirks verschieden ausgelegt ist. An manchen Orten werden nämlich. auch Teile eines Oemeindebezlrks als besondere Bezirke im Sinne des Einzelhandelsschutzgesetzes angesehen. In diesem Falle kann auch eine Verlegung der Verkaufsstelle von einem nach dem anderen Teilbezirk genehmigungspflichtig sein. Schutz vor dem Risiko Alle wirtschaftliche Tätigkeit ist mit einem Risiko, d. h. mit einer Gefahr verbunden. Andererseits aber würde jeder wirtschaftliche Fortschritt, jedes Streben nach Leistungssteigerung aufhören, wenn niemand mehr ein Risiko einzugehen bereit wäre. Gefahren gibt es nicht nur im Wirtschaftsleben, sondern auch in der privaten Lebenssphäre. Die größten sind Tod oder Krankheit des Ernährers der Familie. Wenn man aber das Risiko nicht ausschalten kann, so sucht man es wenigstens auf ein möglichst geringes Maß zu beschränken. Einrichtungen zur Verminderung des Risikos gibt es im Wirtschaftsleben nicht wenige. Je bessere Kenntnisse der Marktverhältnisse, der Warenbeschatfenheit, der wirtschaftlichen Lage und der Bedürfnisse des Käufers der wirtschattende Unternehmer besitzt, desto geringer wird in der Regel sein Risiko sehr, geschäftliche Verluste zu erleiden. Auch manche privaten und öffentlichen Institutionen, wie Kreditauskunftetellen, Stellen und Maßnahmen zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs usw. dienen dazu, wirtschaftliche Gefahren, die dem Unternehmer drohen, abzuschwächen. Auch das Risiko des Arbeiters wird durch Arbeitsschutzgesetze, durch Arbeitsvermittlung usw. nach Möglichkeit verringert. Aber ausschalten läßt sich das Risiko nicht. .Darum muß man versuchen, seine Folgen für den Einzelnen auf ein möglichst kleines Maß herabzusetzen. Das wichtigste Mittel ist hierzu die Versicherung. Die Aufgabe der Versicherung besteht also darin, die Folgen von Gefahren für den Einzelnen zu verringern und sie auf breitere Schultern abzuwälzen. Der Volkswirt Adolph Wagner hat diese Aufgaben einmal in folgendem Satze zusammengefaßt: Die Versicherung soll die nachhaltigen Folgen zukünftiger, einzelner, für den Betroffenen zufälliger, daher auch im Falle ihres Eintreffens unvorhergesehener Ereignisse dadurch beseitigen oder wenigstens vermindern, daß sie diese Folgen auf eine Reihe von Stellen verteilt, denen die gleiche Gefahr droht. Noch kürzer und einfacher hat der Versicherungstheoretiker Alfred Manes das Wesen der Versicherung zu erklären versucht. Er sieht in ihr vor allem eine Einrichtung, um das Wohlbefinden der Menschen zu fördern. Denn die Versicherung greift dort helfend ein, wo infolge des Eintritt eines wirtschaftlich nachteiligen Ereignisses ein Vermögens bedarf entsteht, der dann durch die Versicherung vollständig oder teilweise gedeckt wird. Stirbt beispielsweise ein Familienvater, bevor er das für den künftigen Unterhalt seiner Frau und Kinder erforderliche Vermögen aus seinen Unternehmungen hat gewinnen können, so stellt die Lebensversicherung dem Versicherten eine im Todesfalle auszahlbare Versicherungssumme bereit. Macht ein Unfall den versicherten Ernährer der Familie erwerbsunfähig, so leistet die Unfallversicherung ihm Ersatz für den entstandenen Schaden. Werden durch Feuer, Einbruch, Unwetterkatastrophen usw. Vermögensverluste verursacht, so wird der Schaden ebenfalls durch eine Versicherung nach Möglichkeit wieder gutgemacht. Man unterscheidet zwei Hauptarten der Versicherung: die gegen persönliche und die gegen sachlich-ge- 'ff&VowiAwk, tuVl KURPÜRSTEN DAMM 211 FRIEDRICHSTRASSE IM SAARLAND STRASSE 11» WILMERSDORFER STR. 117 SCHÖNHAUSER ALLEE 113