Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 3 (3.1937)
- Date
- 1937-03-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
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stellen die Genehmigung nur dann, wenn die Industrie- und Handelskammer sich gutachtlich dahin geäußert hat, daß die Errichtung eines derartigen Unternehmens im Auslande dem deutschen volkswirtschaftlichen Interesse nicht zuwiderläuft. Bei der Auswanderung nach England und Südafrika ist die Mitnahme derartiger Waren und Einrichtungsgegenstände überhaupt unzulässig. d) Wertpapiere. Die Mitnahme inländischer Wertpapiere kann genehmigt werden, es sind aber eine Reihe Standardwerte, z. B. Reichsbankanteile und Anleihen des Deutschen Kalisyndikats von der Mitnahme ausgeschlossen. Es kann auch die Mitnahme oder die» Freigabe ausländischer Wertpapiere, im Rahmen der Begründung einer bescheidenen Existenz, genehmigt werden, wenn sie vor dem 1. Januar 1933 dem Auswanderer gehört haben. e) Lebensversicherungen-. Es kann die Ueberfühnmg einer Lebensversicherung in fremder Währung in den Bestand einer ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft genehmigt werden, jedoch nur im Rahmen einer bescheidenen Existenz. Außerdem kann dem Auswanderer nur noch die Abführung einer Exportforderurgsabgabe an die Golddiskontbank auferlegt werden. Die Ueberführung einer auf Reichsmark lautenden Lebensversicherung wird nicht genehmigt. f) Ausländische Grundstücke. Besondere Bestimmungen bestehen für den Erwerb ausländischer Grundstücke, der sich entweder in der Form abzuwickeln pflegt, daß ein ausländisches Orundstück mit einem inländischen getauscht wird oder gegen Reichsmark hier erworben wird. g) Versorgungsbezüge. Eingehende Bestimmungen bestehen für die Ueberweisung von Versorgungsbezügen nach dem Ausland. Man muß 3 Arten von Versorgungsbezügen unterscheiden. 1. die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhenden Ruhegelder für ehemalige Beamte und deren Hinterbliebene. Hier ist eine Ueberweisung dieser Ruhegelder nur zulässig, wem die vorgesetzte Dienstbehörde die Wohnsitzverlegung in das Ausland genehmigt. 2. Sozialrenten und Kriegsversorgungsrenten. Hier ist eine Zahlung in das Ausland zulässig, wenn sie ausschließlich durch die Post erfolgt, jedoch grundsätzlich nur an solche Personen, die schon vor dem 1. Oktober 1934 im Ausland ansässig gewesen sind. 3. Privatrechtliche Unterhaltungsrenten- und Bezüge. Hier ist eine Zahlung in das Ausland nur zulässig, wenn dem Empfänger eine Rückkehr nach Deutschland aus gesundheitlichen oder anderen persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann und er auf die Bezüge für seinen Lebensunterhalt dringend angewiesen ist. Voraussetzung für jede Form des zu Ziffer 3 erwähnten Vermögenstransfers, ist eine Genehmigung der Devisenstelle, der die Erstattung eines Outachtens der zuständigen Auswandererberatungsstelle vorauszugehen hat. 4. Zurückbleibendes inländisches Vermögen. Ueber das im Inlande zurückbleibende Vermögen des Auswanderers kann dieser nach der Auswanderung nur mit Genehmigung der Devisenstellen 'verfügen. Die inländischen Guthaben des Auswanderers werden gesperrt. Sie werden sogenannte Sperrguthaben. Die verschiedenen Arten der Sperrguthaben sollen hier nicht einzeln aufgeführt werden. Sie alle haben aber das gemeinsam, daß eben über sie nur mit Devisengenehmigung verfügt werden kann. Der Auswanderer kann aber diese zurückgelassenen Outhaben in der Weise verwerten, daß aus ihnen z. B. Unterstützungen für im Inland zurückgelassene Angehörige geleistet werden. Er kann auch sein inländisches Sperrguthaben mit einem großen Agio mit Genehmigung der Devisenstelle im Ausland verkaufen. Ein weiterer Aufsatz von sachkundiger Seite wird das Gegenstück der Auswanderung, nämlich die Einwanderung in den hauptsächlichsten Einwanderungsländern behandeln und dabei die Bestimmungen erörtern, die für die Erlaubnis zur Einwanderung selbst, zur Niederlassung und für eine Existenzbegründung in den verschiedenen Ländern bestehen. Die pratkifche Anwendung des Einzelhandelsfchutzgefetzes Das Einzelhandelsschutzgesetz erfordert für die Neuerrichtung, Uebemahme oder Erweiterung einer Einzelhandels- Verkaufsstelle eine Genehmigung. Wer also eine Verkaufsstelle errichten will, die nach dem Einzefhandelsschutzgesetz als genehmigungspflichtig anzusehen ist, muß zunächst einen Genehmigungsantrag stellen. Wird der Antrag abgelehnt, so kann gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Regierungspräsidenten eingelegt werden. Ist auch dieser Bescheid ablehnend, so ist hiergegen eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Reichswirtschaftsminister möglich. Wie kann eine Ablehnung der Genehmigung begründet werden? Der häufigste Fall wird der sein, daß die Sachkunde oder die Zuverlässigkeit des Unternehmers unter Anführung bestimmter Tatsachen bestritten wird. Es müssen also zur Begründung der Ablehnung Tatsachen angeführt werden, die beweisen, daß der antragstellende Unternehmer die für den Betrieb der Verkaufsstelle erforderliche Sachkunde nicht besitzt, oder daß ihm die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit fehlt. Außerdem kann die Genehmigung freilich auch wegen außergewöhnlicher Uebersetzung des betreffenden Handelszweiges versagt werden. Die Ablehnungen aus diesem Gründe sind jedoch in letzter Zeit an Zahl und Bedeutung zurückgetreten. Aus den Berichten der Handelskammern geht hervor, daß neuerdings die überwiegende-.Zahl der Ablehnungen von Genehmiungsanträgen wegen mangelnder Sachkunde und ignung des Antragstellers erfolgte. Wenn also z. B. jemand ein Einzelhandelsgeschäft eröffnen will, der bisher niemals die Tätigkeit des Einzelhändlers augeübt hat.^weder als selbständiger Unternehmer, noch als Lehrling oder Gehilfe, und der auch keine Branchenkenntnisse für den Handelszweig, den er betreiben will, nachzuweisen vermag, so . wird ihm die Genehmigung versagt .werden. Allerdings fordert das Handelsschutzgesetz nur, daß entweder der Unternehmer oder der Leiter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen muß. Es ist also grundsätzlich möglich, daß ein Unternehmer, der diese Anforderungen nicht erfüllt, einen Leiter einsetzt, der die nötige Sachkunde und Zuverlässigkeit nachzuweisen vermag. Aber auch das ist nur möglich in Fällen, in denen es ü b J i c h ist, die Leitung einer Verkaufsstelle einer anderen Person als dem Inhaber des Unternehmens zu übertragen. Es ist also nicht oder nur in bestimmten Fällen angängig, daß jemand, der selbst die Genehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstelle nicht erlangen zu können glaubt, einen branchenkundigen Leiter anstellt und für diesen die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung erhält. In allen Fällen, in denen die Genehmigungsbehörde der Meinung ist, daß durch die Anstellung eines sachkundigen und zuverlässigen Leiters nur die gesetzliche Vorschrift, nach welcher der Injhaber einer Verkaufsstelle sachkundig und zuverlässig sein muß, u m - gangen werden soll, wird der Antrag abgelehnt werden Können. Das gilt sowohl wenn die Neueroffnung, als auch wenn die Uebemahme eines Einzelhantlel6geschäfts in Frage steht. Oewamt werden muß vor der Eröffnung oder Uebemahme von Einzelhandels-Verkaufsstellen ohne vorherige Genehmigung, da das Bestrafung und außerdem Schließung des Geschäfts zur Folge haben kann. Vorläufige Genehmigungen werden nur in« Ausnahmefällen, z. B. bei Erbgängen, erteilt. Zu beachten ist ferner, daß sich die Oenehmigungspflicht nur auf Einzelhandelsverkaufsstellen erstreckt, in denen Waren zum Verkauf feilgehalten werden. Das ist nur dann der Fall, wenn die Waren in dem Verkaufsraum oder einem in unmittelbarem räumlichen Zusammenhange mit dem Verkaufsraum stehenden Lagerraum bereitgehalten werden. Ein Ausstellungsraum, ein Musterlager, ein Kontor oder eine Annahmestelle für Reparaturen (z. B. Annahmestelle von Färbereien) untersteht also dem.Sperrgesetz nicht, vorausgesetzt, daß in ihnen tatsachlich keine Waren an das Publikum abgegeben werden. In der praktischen Anwendung ist auch diese Bestimmung häufig zu- Umgehungen des Einzelhandelsschutzgesetzes benutzt worden. Wenn z. B. ein Händler Waren ausstellt, den Kunden freistellt, sich die Waren auszusuchen, und sich dann erbietet, ihnen die ausgewählten Waren gegen Bezahlung zuzusenden, so wird ein solches Musterlager in Wirklichkeit als eine getarnte Verkaufsstelle angesehen werden müssen. Ihre Eröffnung, Uebemahme usw. bedarf also der im Einzclhandelsschutzgesetz vorgeschriebenen Genehmigung- Nur wenn Ausstellungsräume lediglich den Zwecken den Werbung von Kunden dienen, aber mit der Auslieferung der waren in keinem räumlichen Zusammenhange stehen, sind sie von den Bestimmungen des Einzelhandelsschutzgesetzes ausgenommen. Das gleiche gilt für Lagerräume, Lagerplätze, Kontore usw., in denen keine Verkäufe getätigt werden. Gerade hier kommen aber bisweilen Umgehungsversuche vor. So hat kürzlich das sächsisdhe Oberverwaltungsgericht, den Verkauf von Teppichen in einem Lagerraum für genehmigungspflichtig erklärt Der betreffende Kaufmann unterhielt nämlich im gleichen Hause eine ..Teppichschau" und ein Teppichlager. Die Käufer besuchten die Teppichschau und konnten dann ev. Ankäufe in dem Teppichlager vornehmen. Das Oberverwaltungsgericht entschied, daß hierdurch das Einzelhandelsschutzgesetz umgangen werde, und daß der Kaufmann in jedem Falle eine Genehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstelle nachsuchen müsse. f 4