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Der jüdische Handwerker · 1937-03-01 · 3 (3.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
3 (3.1937)
Date
1937-03-01
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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mit sich führen, sondern er kann diesen durch neuwertige Gegenstände ergänzen. Von besonderer Bedeutung ist, da II der Handwerker oder Spezialarbeiter auch sein Handwerk*- und Arbeitszeug mit sich führen kann. Zur Versendung des Umzugsgutes ist eine Genehmigung der Devisenstelle nicht erforderlich, dagegen aber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, daß Steuerrückstände nicht bestehen. Des weiteren hat der Auswanderer schriftlich zu versichern, daß in dem Umzugsgut sich Devisen, Oeld oder Edelmetalle nicht befinden. Die Aufgabe des Umzugsgutes erfolgt unter Kontrolle der Zollbehörde. — Der Auswanderer kann auch seine Schmucksachen bei der Auswanderung mit sich führen, dagegen nicht solche Gegenstände, die üblicherweise nicht aus Gold oder sonstigen Edelmetallen hergestellt zu werden pflegen. Verboten ist also z. B. die Mitnahme von Gardinenringen, und Autonummern- Schildern aus Gold oder die Mitführung von Platinspiegeln. Der Auswanderer darf zum Zwecke der Auswanderung, wie jeder andere, die Freigrenze von 10 RM in Anspruch nehmen, entweder durch die Mitnahme von Hartgeld oder durch Erwerb des entsprechenden Gegenwertes von 10 RM in fremder Währung, der im Reisepaß einzutragen; ist. Darüber hinaus kann der Auswanderer auf Grund einer Dringlichkeitsbescheinigung der Polizeibehörde die Genehmigung zur Mitführung eines weiteren Betrages von 50 RM in Hartgeld oder des entsprechenden Gegenwertes in fremder Währung nach Paßeintragung erhalten. Besondere Bestimmungen bestehen noch für die Zuteilung von Bordgeld für solche, die genötigt sind, nach Uebersee zu wandern. Dagegen ist es unzulässig, wenn ein Auswanderer noch ein sogenanntes Reiseverkehrsabkommen in Anspruch nimmt, da diese zwischen dem Deutschen Reich und einigen anderen Ländern geschlossenen Reiseverkehrsabkommen nur von solchen Personen in Anspruch genommen werden können, die ihren Wohnsitz im Inlande haben (Deviseninländerl. Da der Auswanderer aber mit der Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes die Eigenschaft als Deviseninländer verliert, ist er auch nicht mehr berechtigt, ein Reiseverkehrsabkommen in Anspruch zu nehmen, um auf diese' Weise Reisedevisen zu erhalten. Es darf also derjenige, der z. B. über die Schweiz und Italien nach Südamerika auswandert, nicht noch Reisedevisen für die Schweiz oder Italien sich zuteilen lassen. 2. Freigrenze des Auswanderers (sogenannter kleiner Sachtransfer). In ähnlicher Weise wie der Auswanderer, ohne' daß es einer devisenrechtlichen Genehmigung bedarf, sein Umzugsgut mit sich führen kann, kann er neben dem Umzugsgut noch sonstige Werte bis zum Betrage von 1 000 RM mitnehmen, jedoch kein Oeld in in- oder ausländischer Währung außer den Beträgen, die ihm durch die monatliche Freigrenz« oder auf Grund einer polizeilichen Dringlichkeitsbescheinigung zur Verfügung gestellt sind. Der Auswanderer kann aber, im Rahmen dieser 1000 Mark Freigrenze, über Forderungen, die er gegen Ausländer hat, frei verfügen und dieselben zum Aufbau einer Existenz im Ausland verwenden, er kann Waren oder sonstige Sachwerte, im Rahmen dieser 1000 Mark Freigrenze mitnehmen, wobei zu beachten ist, daß der im Ausland zu erzielende Devisenerlös den Maßstab für die Erreichung der —1000 Mark Orenze abgibt Wenn also eine bestimmte Ware im Ausland nur zu einem erheblich geringeren Betrage abzusetzen ist als im Inland, so ist dieser im Ausland zu erzielende Betrag der Berechnung für die Innehaltung der 1000 Markgrenze zugrunde zu legen. Zu beachten ist aber, daß der Auswanderer diese 1000 Mark-Freigrenze nicht in Anspruch nehmen darf, wenn ihm noch die Ueberführung anderer Vermögenswerte mit Ausnahme des Umzugsguts gestattet wird. 3. Vermögenstransfer. a) Freie und beschränkt verfügbare Devisen. Man unterscheidet zwischen dem Erwerb sogenannter freier und sogenannter beschränkt verfügbarer Devisen. Unter freien Devisen versteht man die Währung eines solchen Landes, in welchem eine Devisenwirtechaft nicht besteht, in welchem also freie Kapitalausfuhr möglioh ist. Zu den freien Devisen gehören also z." B. der amerikanische Dollar, das englische Pfund, der französische und schweizer Frank und der holländische Oulden. Der Erwerb solcher freier Devisen wird selbst in Härtefällen von den Devisenstellen nicht genehmigt. Wer also z. B. nach England auswandern will, erhält selbst in HärtefäUen nicht den Erwerb eines Pfundbetrages genehmigt, der zur Begründung einer bescheidenen Existenz erforderlich ist. Dagegen besteht die Möglichkeit des Erwerbs sogenannter beschränkt verfügbarer Devisen Im geringen Umfange in besonderen Härtefällen nach einzelnen Ländern. Unter beschränkt verfügbaren Devisen versteht man solche fremde Währung, die nur innerhalb des betreffenden Landes Infolge einer dort ebenfalls bestehenden Devisenwirtschaft verfügbar ist. So werden im Seringen Umfange Devisen für die Auswanderung nach leeterreich und Ungarn, sowie nach Chile und Paraguay zur Verfügung gestellt. Besondere Bestimmungen gelten für die Palästina-Auswanderung, die jedoch in der nächsten Ausgabe dieser Zeitschrift gesondert behandelt werden sollen. b) Sogenannter 8000 M a r k - T r ans f e r für Minderbemittelte. Die Devisenstellen haben die Möglichkeit, der Golddiskontbank den Ankauf eines sogenannten Auswanderersperrguthabens bis zu 8000 RM mit einem Abschlag bis zu 50% zu empfehlen. Unter diesem Auswanderersperrguthaben versteht man dasjenige Guthaben, welches der Auswanderer im Inlande zurückläßt und über daß er nur mit Genehmigung der Devisenstelle verfügen kann. Wenn also ein Auswanderer, z. B. durch Verkauf seines Geschäftes, einen Betrag von 10 000.— RM erzielt und diesen Betrag dann als Batikguthaben führt, kann die Devisenstelle auf seinen Antrag hin, der Golddiskontbank empfehlen, von diesem Betrag bis zu 8000.— RM mit einem Abschlag von 50% anzukaufen und und zwar in der Währung des in Aussicht genommenen Einwanderungslandes. Der Auswanderer erhält also hierdurch die Möglichkeit, in dem Einwanderungsland über den Gegenwert eines Betrages bis zu 4000. RM in der betreffenden ausländischen Währung zu verfügen. Diese Transfermöglichkeit ist aber ausdrücklich zur Förderung der jüdischen Auswanderung zur Verfügung gestellt und der Auswanderer muß daher eine Erklärung des Hilfsvereins der Juden in Deutschland beibringen, daß ihm durch Vermittlung dieser Stelle eine Hilfe bei der Gründung einer neuen Existenz im Ausland nicht gewährt wird. Diese Transfermöglichkeit ist aber weiterhin nur für sogenannte Minderbemittelte eröffnet worden. Unter Minderbemittelten versteht die Praxis der Devisenstellen solche Personen, die einschließlich des Vermögens ihrer Eltern und Schwiegereltern über ein Vermögen von nicht mehr als IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIU Wir erwarten Sie am Dienstag, den 23. März 1937 Im großen Saal des Brüdervereinshauses, Berlin W 62. Kurfürstens trabe 115/116 xu unserem Gefefffcßafisaßencf mit Tanz zum Tanz Kapelle: Fritz Lachs mit seinen Solisten Beginn 20,5.Uhr zum Kabarett Wally Winter Herbert Zernik Erika Sachs Eintritt RM 1. Karten im Vorverkauf und an der Abendkasse X o m m e n s t e bestimmt! IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIH 20000 RM verfügen. Derjenige Auswanderer also, der selbst entweder gar kein Vermögen hat oder nur wenige tausend Mark besitzt, ist nach der Praxis der Devisenstellen dann .nicht minderbemittelt, wenn das Vermögen seiner Eltern oder Schwiegereltern so groß ist, daß es zusammen mit seinem eigenen' etwa die Grenze von 20000.— überschreitet. ' c) Mitnahme von Waren und Maschinen. Die Mitnahme solcher Waren, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind, ist nicht zulässig. Es kann also der Auswanderer nicht einen Posten Ware mitnehmen mit der Absicht diesen im Auslände zu verkaufen und mit dem Erlöse sich eine Existenz aufzubauen. Unzulässig ist auch, daß dem Auswanderer nach der Auswanderung von dritter Seite derartige Waren geschenkweise nachgeschickt werden. Dagegen ist die Mitnahme von Waren und Einrichtungsgegenstlnden zulässig, soweit sie dem Eigenbedarf des Auswanderers dienen. Der Auswanderer kann also, mit Genehmigung der Devisenstelle, Gegenstände, die zur Einrichtung eines Geschäftes oder eines sonstigen gewerblichen Unternehmens dienen, vor allem also Maschinen, nach dem Ausland überführen unter der Voraussetzung, daß bei den mitzuführenden Gegenständen der Auslandskostenanteil nicht über 20% beträgt. Der Auswanderer kann also solche Maschinen oder solche Gegenstände, die im Ausland erst hergestellt worden sind und nach Deutschland eingeführt wurden oder deren Bestandteile zu einem Anteil von über 20% aus dem Ausland bezogen wurden, nicht mit sich führen. Soweit die Mitnahme von Gegenständen der Errichtung eines ausländischen Fabrikationsunternehmens dienen sollen, erteilen die Devisen-

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