Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 2 (2.1937)
- Date
- 1937-02-01
- Page
- [Seite] (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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T)as täqÜche JUcfU QMckMpiel ist nach der von der Reichszentrale zur Bekämpfung des Glücks- und Falschspiels des Preußischen Landeskriminalamts vorgenommenen eingehenden Prüfung „66 zu dreien und zu vieren". Die Entscheidung Ober Qewinn und Verlust hingt im wesentlichen nicht von der Geschicklichkeit, sondern vom Zufall ab, sodaß die Veranstalter und Teilnehmer sich künftig strafbar machen. Die Kosten für die Beschäftigung von Lehrlingen sind Betriebsausgaben, die der Lehrmeister bei Ermittlung seiner Einkünfte absetzen kann. Hierunter fallen auch die bei Aufnahme In die Hausgemeinschaft entstehenden Beherbergungs- und Verpflegungskosten. Der Mmtatankündigungspreis ist nicht gleichbedeutend mit dem Mindestverkaufspreis. Wenn z. B. die Mitglieder des Damenhutgewerbes beschlossen haben, Mindestankündigungspreise festzusetzen, so schließt dies nicht aus, daß im Laden unter diesen Preis verkauft werden darf. Jedoch muß in allen Ankündigungen, ja sogar noch im Schaufenster, der betreffende Artikel nicht unter dem Mmdestankündigungspreis angekündigt sein. Keine Werbung für Fette. Auf Grund einer Anordnung des Leiters der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel sind alle der menschlichen Ernährung dienenden Fette aus dem offenen Wettbewerb im Lebensmittel-Einzelhandel herauszunehmen. Dementsprechend ist jede Anpreisung von Butter, Schmalz, Margarine, Fett, Speiseöl und sonstigen Nahrungsfetten durch Zeitungsanzeigen, Preislisten, Plakate und Schaufensterauslagen, auf Verkaufstischen, in Schauschränken und dergl. zu Untertanen. Die vorgeschriebenen Preisverzeichnisse, ebenso die einheitlichen Plakate über die Annahme von Fettverbilligungs- und Fettbezugsscheinen, die behördlich vorgeschriebenen Preisauszeichnungsschilder sowie Daueranschläge aus Glas und Blech, auf denen Butter, Margarine und sonstige Fette angekündigt werden, falten nicht unter die Anordnung. , Die Werbung um die Vereinigung*- und Bezugscheine für Konsum-Margarine ist auf ein Einheitsplakat über die Annahme dieser Scheine zu beschränken und darüber hinaus jeder Werbekampf um den Fettkunden innerhalb des Lebensmittel-Einzelhandels zu unterlassen. Bauarbeiter haben ab 1. Februar 1937 eine Reichstarifordnung erhalten, die zahlreiche Neuerungen aufweist Der bisher übliche Kündigungsausschluß ist dadurch ersetzt worden, daß das Arbeitsverhältnis beiderseitig nur mit einer Frist von drei Tagen gelöst werden kann. Bis zu zwei unbezahlten Stunden sina dem Qefohrschaftsmitglied zur Arbeitssuche während der Kündigungsfrist freizugeben. Ist ein Arbeiter drei Monate in einem Betrieb beschäftigt, so darf ihm nicht wegen Arbeitsversäumnis aus Krankheitsgründen gekündigt werden, es sei denn, daß dies« mehr als 6 Wochen beträgt. * ' r'^>~ Schwefelsaure. Wer Schwefelsäure erzeugt und im eigenen Betrieb verbraucht oder sie abgibt, bedarf der Genehmigung der Ueberwachungastelle Chemie. 0- •>•*••• , " ' Bei Krankheit des Handlungsgehilfen, die unverschuldet ist, verbleibt ihm sein Gehaltsanspruch bis zum Ablauf von 6 Wochen. Dieser Anspruch entsteht von neuem, wenn der Handlungsgehilfe vor Ablauf der Sechs-Wochen- Frist geheilt ist, dam abermals erkrankt oder einen Rückfall bekommt Nur im Fall der Arglist wird ein derartiger Schadenersatzanspruch versagt ■ .»,\ .. Die Bücherei des Reichspatentamtes ist von jetzt ab an jedem Montag in den Abendstunden von 18 bis 21 Uhr für das Publikum geöffnet, ohne das Eintritts- und Lesegebühren erhoben werden. Während dieser Zeit stehen den Besuchern auch die Werke der Bücherei zur Verfügung. Bücherbestellungen sind an die Bücherei des Reichspatentamtes, Berlin SW 61, Oitachiner Str. 97/109 zu richten. Sie müssen jeweils bis zum vorhergehenden Sonnabend, 11 Uhr vormittags, dort eingehen. ",'"iif 5^fe5*- - ■ '"s"- v ■.''*... Die Bflderausstenung In den Schaufenstern von Künstlern, die nicht der Reichskammer der Bildenden Künste angehören ist unzulässig, und gibt Veranlassung, die Zuverlässigkeit des ausstellenden Kunsthändlers nachzuprüfen, dem evtl. die weitere Berufsausübung als Kunsthändler versagt werden kann. Dementsprechend dürfen auch Glasermeister, Kunsthandlungen und Einrahmungsgeschäfte derartige Bilder nicht ausstellen. Bei FerngesprBchsverMndungen erfolgt eine Trennung der Ortsgespräche durch das Fernamt nicht mehr. Den Teilnehmern ist deshalb zu empfehlen, nach Anmeldung eines Ferngespräches selbst zu vermeiden, daß die Anschlüsse durch lange Ortsgespräche dem Fernamt gesperrt werden. Unzuverlassigkeit eines Reisevermlttlers kann Verbot der Berufsausübung zur Folge haben. Hierunter fallen Veranstaltung. Durchführung oder Vermittlung von Reisen, die sich nicht auf die Beförderung mit eigenen Fahrzeugen beschränken, auch die Ausgabe von Ausweisen für solche Reisen und die Vermittlung von Unterkunft und Verpflegung. Zuwiderhandlung zieht Geldstrafe nach sich. Eine Entschädigung der Gewerbetreibenden, die ein solches Verbot trifft für persönliche oder wirtschaftliche Nachteile wird nicjrt gewährt Sllbermilnzen werden außer Kur» gesetzt Ab 1. April 1937 gelten die alten 1 Mark-, 1 Reichsmark- und 5 Reichst mark-Stücke nicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel. Sie werden jedoch bis zum 30. Juni 1937 einschl. von den Reichs- und Landeskassen noch in Zahlung genommen und gegen andere Zahlungsmittel umgewechselt Ab 1. JuN 1937 haben die Münzen dann nur noch Metallwert Die Außer-Kum-Setzung umfaßt alle Münzen, auch die zur Erinnerung an besondere Begebenheiten geprägten 5 Reichsmark-Stücke, in Kur* bleiben demnach von den Zwei- und Emmark-Stücken nur die aus reinem Nickel geprägten Münzen und ab 5 Reichsmark-Stücke nur die neuen« kleinen 5 Reichsmark-Stücke. Geschwindigkeitsbeschränkungen für Kraftfahrer sind nicht aufgehoben. Aufgehoben ist nur die zahlenmäßige Festlegung einer Höchstgeschwindigkeit für geschlossene Ortstelle. Die Reichsstraßenverkehrsordnung kennt eine Sondervorschrift nicht, bestimmt aber, daß jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr sich so zu evrhalten habe, daß er keinen anderen schädigt oder mehr als na:h den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt Bei normalem Straßenverkehr wird aber in geschlossenen Ortsteilen auch jetzt ■noch eine Geschwindigkeit von 40 km. nicht ohne Gefahr für den Verkehr überschritten werden können. Ehrengerichte ■ x ■' « . i.) t für die gewerbliche WirtTchaft Der Reichswirtschaftsminister hat durch einen Erlaß vom 20. Januar 1937 die Ehrengerichtsbarkeit für die gewerbliche Wirtschaft in Kraft gesetzt. Ihr sind alle Unternehmer und gesetzlichen Vertreter von Unternehmungen, die der Organisation der gewerblichen Wirtschaft angehören, unterworfen. Auch Personen, die in verantwortlicher Stellung in gewerblichen Unternehmungen tätig sind, können sich dem Urteil eines Ehrengerichts unterstellen. Zweck der Ehrengerichtsbarkeit ist die Wahrung der guten Sitte des ehrbaren Unternehmers und damit die Reinhaltung der Berufsehre. Ehrengerichte und ordentliche Gerichte sind gegeneinander abgegrenzt. So dürfen z. B. Wettbewerbsfragen und Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln, die der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte unterstehen, erst dann zum Gegenstand eines ehrengerichtlichen Verfahrens gemacht werden, wenn das Oericht zu Ungunsten des Beschuldigten ein rechtskräftiges Urteil gefällt hat. Bevor ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet wird, hat der Leiter der zuständigen Wirtschaftsgruppe eine Vorprüfung vorzunehmen. Je nach dem Ergebnis dieser Vorprüfung wird dann ein Verfahren vor dem Ehrengericht eingeleitet oder nicht. Der Leiter der Wirtschaftsgruppe kann aber auch selbst auf Verweis oder Geldbulle erkennen. Das Ehrengericht kann außer zu Verweisen und Geldbußen auch zur Aberkennung der Fähigkeit, in der Organisation der fewerblichen Wirtschaft ein Amt zu bekleiden, verurteilen. S kann andererseits auch nur eine Warnung aussprechen. Ferner kann es Veröffentlichung des Urteilt anordnen. Oegen die Urteile der Ehrengerichte ist außer wenn sie nur auf Verwarnung, Verweis oder eine kleine Geldbuße lauten, Berufung an dem bei der Reichswirtschaftskammer errichteten Ehrengerichtshof möglich. Dessen Entscheidung ist endgültig.