Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 2 (2.1937)
- Date
- 1937-02-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Steuererklärungen im Februar 1937 In der Zeit vom I. Februar bis zum 28. Februar 1937 müssen die Steuererklärungen für die Veranlagung zur E i n - kommen-, Körperschafts - und Umsatzsteuer für da» Kalenderjahr 1936, außerdem auch für die zur Gewerbesteuer 1937 angefertigt und abgegeben werden. Da der 28. Februar in diesem Jahre auf einen Sonntag fällt, gelten auch Erklärungen, die am 1. März 1937 in den Besitz des zuständigen Finanzamtes gelangen, als fristgemäß abgegeben. Zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung ist jedermann verpflichtet, dessen Einkommen im Jahre 1936 den Betrag von RM. 8000.— überstiegen hat, ferner jeder, dessen Einkommen mehr als RM 4000.— betragen hat, wenn in diesem Einkommen Beträge von mehr als RM 300.— enthalten sind, die weder der Lohnsteuer noch der Kapitalertragssteuer unterlegen haben. Gewerbetreibende, deren Gewinn auf Orund eines Buchabschlusses ermittelt werden muß, sind ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommen» zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet. Außerdem aber muß jeder eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben, der vom Finanzamt durch Uebersendung eines amtlichen Vordrucks hierzu aufgefordert worden ist Vorschrift ist, daß die Erklärung auf einem solchen Vordruck abgegeben werden muß. Wer kein Formular erhalten hat, aber zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist, kann es beim Finanzamt anfordern.. Bei der Anfertigung der Einkommensteuer-Erklärung ist besonders auf richtige Angaben über den Familienstand zu achten, da von der Größe der Familie die Steuerhöhe abhängt. Ferner sollte jeder Steuerpflichtige daran denken, daß unter der Rubrik „Sonstige Bemerkungen" Anträge auf Ermäßigung der Einkommensteuer wegen besonderer, die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen beeinträchtigender wirtschaftlicher Verhältnisse gestellt werden können. Die Leistungsfähigkeit kann zum Beispiel durch den Unterhalt von Kindern oder bedürftigen Angehörigen (auch wenn diese nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören) ferner durch langdauernde Krankheiten, Unglücksfälle oder notwendige Ausgaben aus anderen Ursachen vermindert sein. Zur Abgabe einer Umsatzsteuer -Erklärung ist jeder Unternehmer verpflichtet, der eine gewerbliche oder, berufliche Tätigkeit ausübt Von der Abgabepflicht befreit ist jedoch derjenige, dessen Umsatzsteuer im gesamten Kalenderjahr 1936 nicht mehr als RM 20.— beträgt. Hierbei werden freilich steuerfreie Umsätze mitgerechnet. Bei der Umsatzsteuer-Erklärung darf nicht außer Acht gelassen werden, daß bestimmte Umsätze, wie z. B. steuerbegünstigte Oroßhandelslieferungen, Großhandelslieferungen von Garnen, Zwirnen oder Geweben durch Eigenveredlung, gesondert angegeben werden müssen, weil für diese Umsätze andere Umsatzsteuersätze als die für die sonstigen Umsätze gelten. Ferner müssen Unternehmer der Textilwirtschaft, die eine Umsatzsteuervergünstigung zu beanspruchen oder eine Zusatzsteuer zu entrichten haben, besondere Anlagen zur Umsatzsteuer-Erklärung ausfüllen. Die Vordrucke hierzu sind vom Finanzamt anzufordern. Schließlich haben auch Unternehmer, deren Oesamtumsatz im Kalenderjahr 1935 den Betrag von 1 Million Mark überstiegen hat, eine besondere Anlage zur Umsatzsteuer-Erklärung auszufüllen und abzugeben. Eine Gewerbesteutrerklärung haben alle gewerblichen Unternehmer abzugeben, derenüewerbeertrag im Wirtschaftsjahr 1936 mehr als RM 4000.— betragen hat, ferner diejenigen, die am 1. Januar 1935 oder an einem späteren Feststellungszeitpunkt über ein Gewerbekapital von mehr als RM 40000— verfügt haben. Kapitalgesellschaften; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie sonstige juristische Personen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (mit Ausnahme des landwirtschaftlichen) unterhalten, müssen in jedem Falle eine Gewerbesteuer-Erklärung abgeben. Dasselbe gilt für gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, deren Gewinn auf Grund des Buchabschlusses zu ermitteln war. Bei der Gewerbesteuer-Erklärung sind die im Wirtschaftsjahr 1936 erzielten Gewinne der Bemessung des Oewerbeertrages zugrunde zu legen. Die Kalkulation nach dem Spinnftoffgeletz Für die Kalkulation von Textilwaren insbesondere im Textilefnzelbandel gilt, kurz gefaßt, folgendes: Der 8 17 des Spmitstoftgesetzes in der Fassung vom 6. 12. 1935 (Reichsgesetzblatt vom 6. 12. 1935 I. S. 1411) bleibt nach wie vor in Kraft, jedoch mit der Einschränkung, daß der Preisstand vom 1.12. 1936 nicht überschritten werden darf. Alles Nähere ist in den letzten beiden Nummern dieser Zeitschrift schon mitgeteilt worden. Die gesetzlich vorgeschriebene Kalkulation soll nun an Hand eines Beispiels erläutert werden: X Em Trainingsanzug hat im März 1934 im Einkauf RM 2,40 gekostet und wurde mit einem Zuschlag von 60°/o zu RM 3.85 verkauft Bei einem Einkauf im November 1936 kostete ein Trainingsanzug gleicher Art und Güte im Einkauf RM 2,90. Das Kalkulationsschema sieht aMann wie nachstehend aus: Jetziger Preis........ RM 2,90 " Märzeinkaufspreis 1934 ...... RM 2,40 1. Erhöhung gegen 1934 ..... RM 0,50 2. Umsatzsteuererhöhung 2<>/o von 0,50 RM 0,01 3. Verlust für Schwund, Beschmutzen usw. 2 % von 0,50....... RM 0,01 4. Sonstige unvermeidliche Erhöhung der Unkosten wie Miete, Personalkosten, Sozialbeiträge, Zinsen (angenommener Satz)..... RM 0,03 5. Märzverkaufspreis 1934 ..... RM 3,85 Jetziger Verkaufspreis...... RM 4,40 Der Ertrag am Verkaufspreis betrug daher 1934: 37,5<y« und beträgt jetzt 341o/„. - wenn man im Januar eine neue Lieferung erhielt, die RM 3.— je Srutk kostet, so ist man nicht berechtigt, diese 0,10 Preiserhöhung in der Kalkulation zu berücksichtigen. Der Trainingsanzug muß weiter zu RM 4,40 verkauft werden, den Minderertrag von 0,10 RM muß der Einzelhändler tragen, obwohl sich sein Ertrag dadurch auf 34,09 o/o ermäßigt. Der Einzelhändler hat im Interesse des Volksganzen ebenso wie die Arbeiter, Angestellten und Beamten seinen Anteil an den früheren Einkaufspreisen, deren Löhne und Gehälter auch keine Erhöhung erfahren dürfen, zu tragen. Die Kalkulation für Waren ohne Mlrzprei». Eine besondere Schwierigkeit bereitet dem Einzelhändler die Kalkulation, wenn ein vergleichbarer Preis nicht gegeben ist, der Märzpreis 1934 also nicht Grundlage der Kalkulation sein kann. Für diesen Fall besteht folgende Vorschrift: Orundlage ist der jetzige Einkaufspreis, zu dem Hinzugerechnet werden dürfen: 1. Kosten für Verpackung, Beförderung, Versicherung. 2. Die Selbstkosten d. h. die Vertriebskosten. Eine ausführliche Anweisung für die Errechnung der Selbstkosten enthält der Schnellkalkulator (Verlag W. Reimer Nachf., Berlin SW. 61, Preis RM 2,70). Zu den Vertriebskosten gehören ferner die Verkaufsverluste (im Textileinzelhandel 2— 4<yo des Wareneinkaufswertes) und vor allem der sogenannte Unternehmerlohn. Unter Unternehmerlohn versteht man den Betrag, den ein Unternehmer aufwenden müßte, falls er für seine Tätigkeit und die seiner Familienangehörigen, Ehefrau und Kinder, bezahlte Kräfte einstellen würde. In Kleinbetrieben dürfte dieser Betrag mit d.-in Eigenverbrauch (Entnahmen) identisch sein. 3. Eine angemessene Kapitalverzinsung (6°/b) des Betriebsvermögens. Betragt das Betriebskapital, wozu auch die Einlage der Ehefrau gehört, beispielsweise RM 40 000.-, der Umsatz RM 100000 —, so beträgt der zulässige Zuschlag nicht etwa 6°/o, sondern nur 2,4o/o. weU der angenommene Jahreszins von 6<y0 von RM 40 000.- RM 2400.-, auf RM 100000.- zu verteilen ist. Herstellung im eigenen Betrieb. Läßt ein Einzelhändler entweder im eigenen Betrieb (handwerklicher Nebenbetrieb) oder, was häufiger der Fall ist, Waren in Heimarbeit anfertigen, so hat er für diese Waren eine genaue Kostenrechnung aufzustellen. Die Kostenrechnungen müssen mindestens folgende Angaben getrennt enthalten: 1. Werkstoffkosten. 2. Verarbeitungsverlust abzüglich des Erlöses für die Abfälle, 3. Löhne umf Sozialbeiträge, 4. Sonstige Kosten. Die Beträge sind buchmäßig nachzuweisen. M. J. 3