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Der jüdische Handwerker · 1937-01-01 · 1 (1.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
1 (1.1937)
Date
1937-01-01
Page
[Seite] (sequence 11)
Language
German
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gründung zum Steueranpassungsgesetz RStBl. 1934 S. 1424 schließlich gefunden hat. Oberlandesgerichtsrat im Reichsjustizministerium Schäfer vertritt » einem Aufsatz „Deutsche Justiz" 1937 Seite 35 die einschränkende Auffassung, daß die Teilnehmer nur dann Straffreiheit erwirken, wenn sie io irgend einer Form dazu beitragen, daß der Haupttäter die Anbietung vornimmt. Diese Auffassung wird man als die Maßgebliche zugrunde legen müssen. Soweit bereits Strafverfahren wegen amnestiefähiger Zuwiderhandlungen schweben, werden sie eingestellt. Sie können aber wieder aufgenommen werde, wenn sich herausstellt, daß der Titer bis zum Ablauf des 31. Januar 1937 seiner Anbletungspflicht nicht genügt hat. Diese Einstellung ist also nur eine vorläufige; deshalb bleiben gemäß dem RE 185/36 Das tägliche (Recht Rückerstattung von Unterstützungen erlassen. Durch ein neues Oesetz der Reichsregierung vom 22. Dezember 1936 sind Kosten der öffentlichen Fürsorge, die vor dem 1. Januar 1935 aufgewendet wurden, dem Fürsorgeverband weder von dem Unterstützten, noch von seinem Ehegatten, seinen Eltern oder seinen Erben zu ersetzen. Das Gleiche gilt für die Kosten einer .in der Zeit vom 1. Januar bis 1. Juli 1935 gewährten öffentlichen Fürsorge, sofern der Unterstützte oder, falls ein zuschlagsberechtigter Angehöriger von der öffentlichen Fürsorge unterstützt worden ist, der Hauptunterstützungsempfänger vor dem 28. November 1932 aus der Krisen-Unterstützung wegen Erreichung ihrer Höchstbezugsdauer ausgeschieden war. Auch die gegenüber dem Unterstützten Unterhaltspflichtigen brauchen die vorbezeichneten Kosten dem Fürsorgeverband nicht zu ersetzen. Sicherheiten für die Ansprüche des Fürsorgeverbandes auf Ersatz der Kosten sind freizugeben, jedoch können Ersatzleistungen, die bis zum 24. Dezember 1936 bewirkt worden sind, nicht zurückgefordert werden. Bruchgold-Neuordnung erst ab 1. März 1937. Die Anordnung vom 26. Oktober 1936 über den Verkehr mit üoldwaren, Alt- und Bruchgold tritt nicht am I. Januar 1937, sondern erst am 1. März 1937 in Kraft. Die Inhaber einer allgemeinen Genehmigung der Devisenstelle nach Ri. I V/31 oder einer besonderen Genehmigung der Devisenstelle nach Runderlaß 236/35 D. St. der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung im Zusammenhang mit einer Weiterveräußerungs-Beschemigung des Finanzamts nach Ri. IV/30 können bis zum 28. Februar in der bisherigen Weise Alt- und Bruchgold erwerben. Die Gültigkeit der Genehmigungsbescheide der UeberwachiHigssteile für das Jahr 1936 sind bis zum 28. Februar 1937 verlängert worden. Der Reichsfinanzhof zur Frage der ordnungsmäßigen Inventur. In einem Urteil vom 2. Dezember 1936 hat sich der Reichsfinanzhof mit der Frage befaßt, wann eine ordnungsmäßige Inventur vorliegt und wann die Voraussetzungen für eine Schätzung gegeben sind. Nach Ansicht des Reichsfinanzhofs ist nirgends vorgeschrieben, daß eine Inventur Angaben über Qualität, Einkaufspreis, Herstellungsart oder Fakturenbezeichnung der einzelnen Waren enthalten müßte. Bei einem Kleinbetrieb sei das nicht üblich und bei einem größeren Betrieb schon mit Rücksicht auf die Vielzahl von legenständen oft 'gar nicht durchführbar und für den Kaufmann zwecklos. Es kann nicht verlangt werden, der- Kaufmann solle seine Inventur so aufstellen, daß sie nach mehreren Jahren noch im einzelnen auf ihre Kalkulationsgrundlagen nachgeprüft werden kann. Auch bei einer genaueren Bezeichnung der Waren kann das Finanzamt nicht feststellen, welchen Tageswert die Waren haben, und ob sie leicht oder schwer verkäuflich waren. Zweck jeder Inventur ist es, eine wirkliche Uebersicht über das Warenlager und seinen wirklichen Handelswert zu erhalten. Steuerliche und kreditpolitisch« Zwecke kommen erst In zweiter Linie in Betracht. Natürlich ist es bei einer Inventur ohne Wertfestsetzung erforderlich, daß die Bestände genau nach Packung. Menge usw. bezeichnet werden, weil sonst die Identität der Ware nicht feststellbar ist. In Betracht kommen in der Hauptsache folgende Systeme, da eine einheitliche Uebung, bestimmte Preise einzusetzen, nicht besteht: Aufnahme zum effektiven Einkaufspreis, Aufnahme zum Einkaufspreis mit einem prozentualen Abschlag, Aufnahme zum Verkaufspreis mit einem Kalkulationsabschlag Aufnahme zum gemeinen Wert, Aufnahme zum Wiedetbeschafzunächst Untersuchungshaft und Beschlagnahme solange aufrechterhalten, bis die Anbietung tatsächlich erfolgt ist. Darüber hinaus hat die Devisenstelle gemäß dem neuen § 37a des Devisengesetzes (vgl Nr .12 unserer Zeitschrift S. 7) die Möglichkeit, die zur Sicherung der Ablieferung der nunmehr nachträglich zur Erwirkung der Straffreiheit angebotenen Vermögenswerte erforderlichen Maßnahmen zu treffen' Neue Strafverfahren wegen amnestiefähiger Zuwiderhandlungen werden vor dem 1. 1. 1937 nicht eingeleitet. Dagegen bleiben rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren von den Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes unberührt. Ob durch eine Anbietung der hinterzogenen Werte im Gnadenwege eine rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen ist, werden im Einzelfalle die hiermit betrauten Behörden zu entscheiden haben. Von Dr. Manfred Meyer fungspreis. Mischung der Bewertungssysteme ist zulässig. Auch im OroBhandel wird der Begriff Inventur nicht einheitlich gebraucht. Grundsätzlich bleibt es bei der Regelung, daß eine ordnungsmäßige Buchführung bei einem größeren kaufmännischen Unternehmen d 1 e Vermutung der Richtigkeit für sich hat, und nach der Reahtsprecäning des Reichsfinanzhofes eine Ausnahme nur dann gegeben ist, wenn das buchmäßige Betriebsergebnis so offensichtlich falsch ist, daß es unmöglich dem wahren Sachverhalt entsprechen kann. Vorsicht bei Abgabeeidesstattlicher Versicherungen. Immer wieder finden sich Menschen, die leichtfertig von anderen vorgeschriebene und ihnen diktierte eidesstattliche Versicherungenunterzeichnen, ohne sich über den Inhalt oder die^ragweite dessen, was sie unterschrieben haben, im klaren zu sein. Die meisten Menschen ahnen nicht, daß sie sich dabei schweren Gefängnisstrafen aussetzen, falls ihre Erklärungen wortwörtlich nicht zutrefften. Nur dann soll man eine eidesstattliche Versicherung abgeben, wenn jedes einzelne Wort dem entspricht, was man selbst unter seinem Eide vor Oericht aussagen könnte, denn die eidesstattliche Versicherung ist nichts Anderes als ein Ersatz für eine eidliche Zeugenvernehmung. » Betriebsvorrat an Oel und Fetten. Betriebe, die gewerbsmäßig Margarine oder Kunstspeisefett herstellen, Fischkonserven, Fischbratereien (außer Fischbratküchen), Majonaise- und Fleischsalatfabriken, Schokolade-, Zuckerwaren- und Waffelfabriken, Fleischbrühwürfel und Suppenbrühwürfeffabriken dürfen an Oelen und Fetten die der Bewirtschaftung durch die Reichsstelle für Milcherzeugnissc, Oele und Fette unterliegen, insgesamt nicht einen größeren als einen Monatsbedart auf eigenem oder fremdem Lager ansammeln. „Schönheit der Arbeit" und kleine Handebbetriebe. Nach einer Mitteilung des stellvertretenden Amtsleiters des Reichsamtes Schönhait der Arbeit sind die Walter der Reichsbetriebsgemeinschaft Handel berechtigt, in Zukunft in mittleren, klebten und kleinsten Handelsbetrieben bis zu 20 Gefolgschaftsmitgliedern selbständig ihre Feststellungen und Verbesserungsvorschläge hinsichtlich der „Schönheit der Arbeit" zu machen. Soweit in einem Betriebe bauliche Veränderungen notwendig erscheinen, muß stets der Referent des Reichsamts hinzugezogen werden. Liste der säumigen Steuerzahler. Durch Erlaß des Reichsministers der Finanzen war angeordnet worden, daß alle diejenigen in die Liste der säumigen Steuerzahler aufzunehmen sind, die am 1. Januar 1936 mit Steuerzahlungen n oder Vorauszahlungen im Rückstand gewesen sind. Da auch für den 1. Januar 1937 mit einer ähnlichen Regelung zu rechnen ist, empfiehlt es sich, möglichst bald die Steuerrückstände zu begleichen. Botenlohn und Höchstpreise. Die besondere Berechnung des Botenlohns ist als eine unzulässige P re isü be re c h r ei t un g und als strafbarer Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen anzusehen, wenn die Berechnung des Botenlohns vor dem 17. Oktober 1936 nicht handelsüblich war.

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