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Der jüdische Handwerker · 1937-01-01 · 1 (1.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
1 (1.1937)
Date
1937-01-01
Page
[Seite] (sequence 10)
Language
German
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Devisen-Amnestie Von Dr. jur. Heinz Cohn Durch ein Reichsgesetz vom 15. Dezember 1936 (RGBl. I, Seite 1013) du durch eine Durchführungsverordnung vom 16. Dezember 1936 (ROBL I, Seite 1017) ergänzt worden ist, ist die Möglichkeit gegeben worden, für einen bestimmten Kreis von Devisenzuwiderhandlungen, Straffreiheit zu erwirken. A. Für welche Zuwiderhandlungen kann Straffreiheit erwirkt werden? Es handelt sich nicht um eine allgemeine Amnestie für sämtliche Devisenzuwiderhandlungen, sondern es handelt sich nur um eine Qewährung von Straffreiheit füjr diejenigen, die unter Verletzung einer devisenrechtlichen Anbletungspflicht eine Devisenzuwiderhandlung begangen haben. Straffreiheit kann der erwirken, der a) unter Verletzung devisenrechtlicher Bestimmungen „Vermögen im Auslande stehen hat". b) Derjenige, der den devisenrechtlichen Bestimmungen zuwider, Vermögen im Auslande oder Inland hatte stehen lassen. Zu a und b. Gemäß der Durchführungsverordnung, sind unter dem im Ausland oder im Inland stehenden Vermögen solche Werte zu verstehen, für die eine Verpflichtung zur Anbietung an die Reichsbank begründet oder aufrecht erhalten worden ist. Wenn man also feststellen will, welche Devisenzuwiderhandlungen amnestiefähig sind, muß man vorher feststellen, für welche Vermögenswerte eine Anbletungspflicht bestand und besteht. Man muß sich vergegenwärtigen, daß die neue Möglichkeit zur Erwirkung der Straffreiheit aus dem Gesichtspunkt gewährt worden ist, solche Vermögenswerte, die der Devisenbewirtschaftung bisher entzogen waren, noch nachträglich zu erfassen. Darum bezieht sich nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit der Erwirkung 3er Straffreiheit auf die Zuwiderhandlungen gegen die Anbletungspflicht. Anbietungspflichtig waren bekanntlich nach der Durchführungsverordnung zum Devisengesetz vom 4. Februar 1935, folgende Werte: 1. Ausländische Zahlungsmittel, und Forderungen in ausländischer Währung; 2. Forderungen in inländischer Währung gegen Ausländer, sowie für solche Forderungen etwa gegebene Wechsel und Schecks; 3. -Solche ausländische und auf eine ausländische Währung lautende inländische Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum Handel nicht zugelassen sind;. 4. Fällige Zins- oder Gewinnanteilscheine und rückzahlbar gewordene Stücke ausländischer Wertpapiere und solcher auf eine ausländische Währung lautender inländischer Wertpapiere, die nicht an einer deutschen Börse zum' Handel zugelassen sind; 5. alle anderen ab die in Nr. 3 genannten Wertpapiere, wenn der Pflichtige sie unentgeltlich von einem Auslander erwirbt; 6. Oold, und inländische Ooldmünzen, soweit diese neu erworben werden. (Vergl. 6. Durchführungsverordnung vom 28. Oktober 1936). Diese, bezüglich der eben im Einzelnen aufgeführten Werte, bestehende Anbletungspflicht, ist durch die 6. Durchführungsverordnung vom 28. Oktober 1936, auch auf solche Werte der oben genannten Art erstreckt worden, die der Betreffende vor dem 3. Oktober 1931 erworben hatte und welche den Gegenwert von 200.— RM nicht übersteigen. Diese für obige Werte bestehende Anbletungspflicht ist sodann durch die 3. Durchführungsverordnung vom 23. Dezember 1935 auch für diejenigen aufrecht erhalten worden, die nach dem 1. Juli 1935 ausgewandert sind. Bezüglich dieser seit dem 1. Juli 1935 ausgewanderten Personen ist dann durch die oben erwähnte 3. Durchführungsverordnung die Anbletungspflicht auch auf den Erlös von Waren und gewerblichen Schutzrechten erstreckt worden, die der Auswanderer im Zeitpunkt der Auswanderung besitzt oder bei der Auswanderung mit sich führt. Schließlich ist durch die 5. Durchführungsverordnung vom 25. Mai 1936 diese Anbletungspflicht für den Auswanderer auch auf den Erlös und die Erträgnisse von Urheber- und Verlagsrechten erstreckt worden, die der Auswanderer im Zeitpunkt der Auawanderung inne hat, sofern er diese Rechte unter Lebenden oder von Todeswegen erworben hat. Für die Anbletungspflicht ist demnach ein sehr weiter Rahmen gezogen, und demgemäß ist auch der Kreis der amnestiefähigen Zuwiderhandlungen sehr weit. Wie Turowski in einem Aufsatz in der Wirtschaftsbeilage des Lokal Anzeigers Nr. 303, bemerkt, kann nunmehr jeder „der entweder zu Hause im Schreibtisch, Wäscheschrank oder an einem sonstigen nach seiner Meinung sicheren Ort oder im Ausland z. B. in einem Bankschließfach ausländische Münzen oder Banknoten aufbewahrt, diese ohne weitere Folgen bei einer deutschen Bank einlösen". Besonders hinzuweisen ist darauf, daß auch der bereits Ausgewanderte sich Straffreiheit verschaffen kann, auch bezüglich solcher Werte, für die er nach der 3. und 5. Durchführungsverordnung anbietungspflichtig geblieben ist. Jeder Handwerker und Gewerbetreibende wird demnach seine Außenstände daraufhin zu untersuchen haben, ob sich einer seiner Schuldner jetzt im Auslande befindet. Trifft dies zu, so hat er bis zum 31. 1. die Forderung gegen den im Ausland wohnenden , Schuldner der Reichsbank anzubieten. Zu den amnestiefähigen Delikten gehören also die übrigen Devisenzuwiderhandlungen nicht, die nicht in der Verletzung einer Anbletungspflicht bestanden haben. Deshalb sind z. B. nicht amnestiefähig: Devisenausfuhrvergehen und verbotene Verfügungen über Devisen. Wer demnach vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes bereits über solche Werte, die anbietungspflichtig waren, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, verfügt hat, hat die Möglichkeit der Erlangung der Straffreiheit verwirkt. Er kann die Straffreiheit auch dadurch sich nicht wieder verschaffen, daß er z. B. zum Ersatz für Devisen, die er nicht angeboten hat und über die er bereits verfügt hat, andere Devisen der Reichsbank anbietet. . Nach einem Durchführungserlaß des Reichsjustizministers und des Reichswirtschaftsministers vom 21. 12. 36, der in einem Runderlaß der Reichsdevisenstelle Nr. 185/36 wiedergegeben ist kann aber derjenige in vollem Umfange Straffreiheit erwirken, der zwar über einen Teil der hinterzogenen Vermögenswerte verfügt hat, nun aber bis zum 31.1. den Restbestand ordnungsmäßig der Reichsbank anbietet. B. Bedingungen der Straffreihelt Die Straffreiheit wird aber nur dann erwirkt, wenn der Betreffende die Werte, die er im Auslande oder im InLande unter Verletzung dieser Anbletungspflicht stehen hat, b I s zum Ablauf des 31. Januar 1 937 der Reichs-' bank oder einer Devisenbank anbietet. Für diejenigen, die bereits vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes ihre Anbletungspflicht nachgeholt hatten, tritt ebenfalls Straffreiheit ein, wenn die Anbietung vor Einleitung eines Strafverfahrens erfolgt war. Wer also vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes seiner Anbletungspflicht erst nach Einleitung eines Strafverfahrens genügt hat, kommt in den Genuß der. Straffreiheit nicht. Dagegen erlangt derjenige, der vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes — wenn auch verspätet — seine Anbletungspflicht erfüllt hat ohne daß ein Strafverfahren eingeleitet war, Straffreiheit. C. Umfang der Straffreiheit und Verfahren. Durch die bis zum Ablauf des 31. Januar 1937 zu erfolgende Anbietung erlangt der Devisensünder nicht nur Straffreiheit für Zuwiderhandlungen gegen das Oesetz gegen Wirtschaftssabotage vom 1. Dezember 1936 und das Gesetz gegen Verrat der deutschen Volkswirtschaft vom 12. Juni 1933, sondern auch für sämtliche Devisen- und Steuerzuwiderhandlungen und sonstige damit zusammenhängende Straftaten, die bezüglich der angebotenen Werte begangen worden sind. Die Straffreiheit erstreckt sich sogar auch auf solche Straftaten, die hinsichtlich derjenigen Zahlungsmittel und Werte begangen worden sind, die zum Erwerb der an- Sebotenen Werte unmittelbar oder mittelbar verwendet woren sind. Wenn der betreffende Täter die der Devisenwirtschaft entzogenen Werte auch dem Finanzamt verschwiegen hatte, so erlangt er durch die nachträgliche Anbietung. auch Straffreiheit für die hierdurch begangene Steuerhinterziehung. Sogar Straftaten, die hinsichtlich des Ertrages und des Umsatzes der hinterzogenen Werte begangen worden sind, bleiben durch die nachträgliche Anbietung straffrei. Derjenige also, der einen bestimmten Vermögenswert, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, der Reichsbarik nicht angeboten Ratte, denselben auch dem Finanzamt verschwiegen hatte, bleibt auch straffrei für das aus diesem Vermögen stammende Einkommen, das er naturgemäß ebenfalls dem Finanzamt nicht angegeben hatte. Das Olelche gilt von einer Umsatzsteuerhinterziehung, die bezüglich der verschwiegenen Werte begangen worden war. Nach einem Aufsatz von Turowski im Devisenarchiv 1936 Sp. 1416 soll die Straffreiheit auch den Teilnehmern der fraglichen Devisenzuwiderhandlungen zugute kommen, also auch den Mittätern, Oehilfen und Anstiftern, obwohl sie selbst nicht in der Lage sind, die hinterzogenen Vermögenswerte der Reichsbank anzubieten. Es wäre zu be- Srüden, wenn dieser Standpunkt allgemein anerkannt würde, a in diesem Falle mancher reuige Devisensünder eher geneigt sein wird, die hinterzogenen Vermögenswerte der Reichsbank anzubieten, wenn er sicher wäre, daß die an den Straftaten Beteiligten ebenfalls in den Genuß der Straffreiheit kämen. Diese Auffassung würde auch der Auslegung entsprechen, die das frühere Volksverratsgesetz und die In diesem enthaltene Devisenamnestie durch die amtliche Be-

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