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Der jüdische Handwerker · 1937-01-01 · 1 (1.1937) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
29 (1937)
Issue
1 (1.1937)
Date
1937-01-01
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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Ausdehnung der Sozialversicherung auf Handwerksmeister? Wie in der Tagespresse mitgeteilt wurde, wird die Schaffung einer Alters- und Invaliditätsversorgung für selbständige Handwerksmeister erwogen.. Der Reichsarbeitsminister hat in einem Schreiben an den Reichsstand des deutschen Handwerks und an das Sozialamt der Deutschen Arbeitsfront Vorschläge für Einbeziehung des Handwerks hi den Bereich der Sozialversicherung erbeten. Die wirtschaftliche Notwendigkeit einer ähnlichen Sicherung der selbständigen Handwerker für das Alter und bei Eintritt der Unfähigkeit zur Berufsausübung, wie er den Angestellten und Arbeitern in der Invalidenversicherung gewährt wird, ist seit langem vorhanden. Denn das Einkommen vieler Handwerksmeister ist nicht größer, oft sogar niedriger als das der Facharbeiter und Angestellten. Die Frage freilich. welcher Form die Sicherung, der selbständigen Handwerksmeister verwirklicht werden soll, scheint noch nicht entschieden zu sein. Erweiterte Unfallversicherung bei Berufskrankheiten Durch die Dritte Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 16. Dezember 1936 wird der reichsgesetzliche Versicherungsschutz in einem für die Angehörigen mancher Berufe bedeutungsvollen Ausmaß erweitert. So wird z. B. nach der neuen Verordnung jede Staublungenerkrankung, die bei versicherter Tätigkeit entstanden ist, als entschädigungspflichtiger Unfall angesehen. Als Zeitpunkt des Unfalls dient der letzte Tag, an dem der Versicherte in einem Betriebe, der geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen, gearbeitet hat. Neben der Entschädigung sind auch Maßnahmen zur Verhütung der Staublungenerkrankung vorgeschrieben. Ferner wird der Versicherungsschutz bei beruflichen Hauterkrankungen wesentlich ausgedehnt. Die Entschädigung ist in diesem Falle nicht mehr von der beruflichen Arbeit mit bestimmten Stoffen abhängig. Eine Reihe weiterer bisher nicht entschädigungspflichtiger Berufskrankheiten wird durch die Verordnung in die Versicherung einbezogen. Die Verordnung, die am 1. April 1937 in Kraft tritt, gilt rückwirkend für alle nunmehr dem Versicherungsschutz unterlie-?enden Berufskrankheiten, soweit sie nach dem 30. Januar 933 entstanden sind, und am 1. April 197 noch bestehen^ falls die Entschädigungsansprüche bis zum 30. Juni 1937 geltend gemacht werden. Hundert Jahre jüdifches Handwerksunternehmen In aller Stille und Unauffällligkeit hat im vorigen Monat eine Handwerksfirma ihr 100 jähriges Bestehen, und zwar ununterbrochen im Familienbesitze, begehen können. Es handelt sich um die Firma David Bley, Bauglase»«! und Olashandlung. Gegründet in der Stadt Posen, war die Firma das erste auf kaufmännischer Basis aufgebaute Fachunternehmen in der Provinz Posen überhaupt — nicht nur als jüdisches — und gelangte schnell zu hoher Wertschätzung und Blüte. „ Olasermeister Bley". Das war im Posenschen ein Begriff geworden. Er war eine hochgeachtete, typisch nandwerklich geprägte Persönlichkeit. Nach dem Tode des Begründers wurde die Firma vom Bruder der Witwe David Bleys, Jakob Bleistein, übernommen und durch eine Reihe von Jahren erfolgreich fortgeführt, um Anfang der 70er Jahre in den Besitz des Glasermeisters Menno Spanier, — des Neffen des Begründers, der als Lehrling von der Picke auf, mit nur einer kurzen Unterbrechung bei der Firma tätig gewesen war, — uberzugehen. Unter seiner annähernd 30 jährigen Führung wurde neben dem handwerksmäßigen Betriebe auch das Handelsgeschäft ausgebaut und zu beachtlichem Umfange gebracht. Dieser Geschäftszweig wurde, ab sich Menno Spanier 1899 vom Geschäft infolge schwerer Erkrankung zurückzog, von seinen Söhnen und langjährigen Mitarbeitern Oeorg Spanier und Hugo Spanier ständig erweitert und auf eine ganz bedeutende Höhe gebracht. *Als Georg Spanier im jugendlichen Mannesalter 1906 starb, wurde der jetzige Inhaber der Firma, Gasermeister und Kaufmann Hugo Spanier alleiniger Inhaber. Ihm fiel die schwere Aufgabe zu, die Firma durch die Fahrnisse de* Krieges und der polnischen Erhebung in Posen hindurchzuführen. In dieser Zeit bewährte sich die bereits im Jahre 1912 erfolgte Begründung der handelsgerichtlich eingetragenen Zweigniederlassung der Firma in Breslau. Denn als in der schweren Zeit der polnischen- Erhebung von polnischen Instanzen fast das gesamte, während des Krieges sehr umfangreich gehaltene Lager requiriert worden war, erwies es sich Anfang 1920 als nötig, den Betrieb der Finna nach länger ab) 80jährigem Bestehen in Posen nach Breslau zu verlegen und hier auf der 1912 gegründeten Zweigniederlassung aufzubauen. Die Firma kann also 1937 auch das Jubiläum des 25 jährigen Bestehens in Breslau begeben. Ein Beweis dafür, daß es auch hier dem jetzigen Inhaber gelungen ist, durch Fleiß, Ausdauer und traditionsmäßige Fachkenntnisse das seiner alten Firma würdige Aasehen und Vertrauen weitester privater Interessentenkreise und der Behörden zu gewinnen. Während ihres 100jährigen Bestehens hat die Firma begreiflicher Weise auch eine starke Anziehungskraft auf die Jugend der Provinz Posen und ihrer Nachbarprovinzen auf dem Oebiete handwerklicher Ausbildung ausgeübt. Eine stattliche Anzahl Olasermeister in Berlin, Breslau, Chemnitz, Leipzig, Posen und vielen anderen Städten war und ist noch heute stolz darauf, ihre Lehrlings- und Oehilfenzeit bei dieser Firma absolviert zu haben. Um unsere Handwerkerorganisation hat sich der Jubilar besondere Verdienste erworben. Er ist einer der Fuhrer der jüdischen Handwerkerb lewegung. Wir nehmen mit Freuden die Gelegenheit wahr, der Firma und ihrem Inhaber von-Herzen Glück, Gedeihen und Erfolg auch für die Zukunft zu wünschen. Steuerecke Entnahme für den eigenen Bedarf. Wenn ein Einzelhändler für sich oder seine Ehefrau, Kinder oder Verwandte Waren aus dem Geschäft entnimmt, so müssen diese Waren zu ihren Einkaufspreisen verbucht werden, und zwar ab Entnahmen auf der Einnahmeseite des Buchs. Denn diese Privatentnahmen sind gleich den getätigten Verkäufen umsatzsteuerpflichtig, alierings nur in Höhe des Einkaufspreises. Hat der Wert der entnommenen Gegenstände -eine Beeinträchtigung erfahren, z. B. durch Beschädigung oder dadurch, daß sie unmodern geworden sind, so können sie auch mit einem entsprechend niedrigeren Preise eingesetzt werden. Warenhaus- und Zweigstellensteuer bleiben bestehen. In dem Einführungsgesetz zu den neuen Realsteuern wird bestimmt, daß in denjenigen Ländern, in denen beim Inkrafttreten des Gesetzes eine Warenhaussteuer besteht, die Gemeinde auch für die Rechnungsjahre 1937, 1938 und 1939 von den innerhalb der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten von Warenhäusern höhere Hebesätze für die Ge- ' werbesteuer festsetzen kann, ab sie für die übrigen Gewerbebetriebe gelten. Der Reichsminister des Innern und der Reichsminister der Finanzen bestimmen die zulässigen Höchstsätze dieser Besteuerung. Für die Frage, welche Gewerbebetriebe zu der erhöhten Gewerbesteuer herangezogen werden können, gelten die Vorschriften des Landesrechts, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehen. Für Zweigstellen von Einzelhandelsunternehmungen und Banken, die in der Gemeinde wohl eine Betriebsstätte, aber nicht ihre Oeschäftsleitung haben, kann der Hebesatz der Gewerbesteuer ebenfalls bis zu drei Zehnteln höher ab für die übrigen Betriebe festgesetzt wer- Steuerkalender vom 20. Januar bis Endo Februar 1937 Evtl. Anfragen sind an die Geschäftsstelle des Verbandes, Berlin W 50, Nächodstr. 8, zu richten. In besonderen Steuerfallen steht zur Information und Raterteilung ein Sachbearbeiter zur Verfügung. 20. Januar Lohnsteuer der vom 1.-15. Januar einbehaltenen Betrflge. An Finanzamt. 24. Januar BOrgersteuern; für Wochen lohn empfönger. An Steuerkasse. 5. Februar Zahlung der Abzüge vom Arbeitslohn für die Zelt vom 16.-31. Januar 1937. An Finanzamt. S. Februar Zahlung von BOrgersteuern der Im Januar einbehaltenen Betrage, soweit sie nicht bereits im Januar abzuführen waren. An Steuerkasse. lO. Februar Fälligkeit der Bürgersteuerteilbeträge bei Monats- und Wochenlohnempfängern. Die Einbehaltung ist bei der nächstfälligen Lohn- bzw. Gehaltzahlung vorzunehmen. 10. Februar Bürgersteuern für alle Veranlagten. An Steuerkaste. 10. Februar Umsatzsteuern für Monats- und Quartalszahler. An Finanzamt. 13. Februar Gewerbesteuern. An Steuerkasse. IS. Februar Grund-u.Gebäudesteuern. An Steuerkasse. 20. Februar Lohnsteuer der vom 1.-15. Februar elnbehaltenen Betrage. An Finanzamt. Stimtllche Stauarn sind pünktlich zu zahlen, da es keine Schonfristen gibt.

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