Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 29 (1937)
- Issue
- 1 (1.1937)
- Date
- 1937-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Betrag abgezogen werden. Bei der Besteuerung nach dem Qtwerbe e r t r a g ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (bezw. Körperschaftsgesetzes) errechnete Oewinn zugrundezulegen. Von diesem sind aber die Zinsen der Schulden, die mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes wirtschaftlich zusammenhängen, oder die zur dauernden Verstärkung der Betriebsmittel aufgenommen worden sind, in Abzug zu bringen. Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des gewerblichen Betriebes unter Hinzurechnung der Verbindlichkeiten, aber unter Abzug der Einheitewerte der Betriebsgrundstücke. Steuerfrei sind Gewerbeerträge bis zu 1200 RM jährlich, Gewerbekapitalien bis 3 000 RM. Durch Zusammenrechnung des Steuermeßbetrages für den Gewerbeertrag und desjenigen für das Oewerbekapital wird ein einheitlicher Steuermeßbetrag festgestellt. Das neue Qrundsteuergesetz wird erst am 1. April 1938 in Kraft treten. Nach diesem Qesetz soll die Grundsteuer ebenfalls nach einem Meßbetrage erhoben werden, der anhand des Einheitswertes des Grundstücks errechnet wird. Für den Neuhausbesitz sind besondere Milderungen bezw. Befreiungen vorgesehen. Im Zusammenhange mit der Neugestaltung' der Realsteuern ist auch ein Oesetz zur Ainderung der Vorschriften über die Oebäudeentschuldungs- oder Haus- ■zinssteuer beschlossen' worden. Die seinerzeit in der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 vorgesehene Senkung der Hauszimjsteuer um weitere 25%, die am 1. April 1937 in Wirksamkeit treten sollte, kommt nunmehr in Wegfall. Dafür erfolgt die bis jetzt vorgenommene Rückvergütung von- 25% der Hauszinssteuer Künftig nicht mehr in Oemeindeumschuldungsanleihe, sondern in Dar. Die Hauszinssteuer wird also vom 1. April 1937 ab unmittelbar um 25 o/o gekürzt werden. Die bisherigen Bestimmungen über die Stundung und Niederschlagung der Hauszinssteuer zugunsten hilfsbedürftiger Mieter kommen nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes ebenfalls in Fortfall. Die hilfsbedürftigen Mieter werden jedoch, soweit erforderlich, durch andere Fürsorgemaßnahmen schadlos gehalten werden. Vom 1. April 1938 ab wird ferner in der höchsten Stufe der Hauszinssteuer der Steuersatz um ein—weitere» Sechstel gesenkt werden. Dementsprechend werden auch in den übrigen Steueratufen diejenigen Steuerbeträge, die den um ein Sechstel gesenkten Steuersatz der höchsten Stufe übersteigen, ebenfalls auf den gleichen Betrag herabgesetzt werden.'. Die Bürgerfteuer im Jahre 1937 Durch das „Oesetz zur Aenderung des Bürgersteturge- .ctzes" vom 27. Oktober 1936 ist eine Reihe von Härten, die mit den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen verbunden waren, beseitigt worden. Am wichtigsten ist wohl die Milderung der Bestimmung, daß die Bürgenteuer na oh dem Vermögen erhoben werden kann, wenn sich dadurch ein höherer Steuerbetrag ergibt. Künftig wird die Erhebung der Bürgersteuer nach dem Vermögen erstens von dem Ermessen der Gemeinde abhängig gemacht, und zweitens müssen bei der Erhebung nach dem Vermögen in Zukunft die Schulden, die auf dem land- und forstwirtBchaftlrdiin sowie dem Grundvermögen ruhen, im Gegensatz zu »der bisherigen Liebung von dem Vermögen in Abzug gebracht werden. Ebenso müssen, was gleichfalls bedeutungsvoll ist, die im Vermögensteuergesetz vorgesehenen Frei betrage künftig auch bei der Berechnung der Bürgersteuer' berücksichtigt werden. r- Weniger wichtig ist für unsere Leser die Aenderung des Tarifs für die Erhebung der Bürgersteuur nach dem Einkommen. Dieser Tarif ist durch neue Steuerstufen weiter ausgestaltet worden. Sie erstrecken sich aber nur auf Einkommen von mehr ab RM 500 000.—, können hier also außer Betracht gelassen werden. Die Steuergrundbeträge für die Erhebung der Bürgersteuer sind in den unteren Stufen die gleichen wie bisher, nämlich 3.— RM für Steuerpflichtige, die einkommensteuerfrei gewesen sind, 6 RM bei einem Einkomman bis zu RM 4500 einschl., 9 RM bei einem Einkommen bis zu RM 6000 einschl., 12 RM bei einem Einkommen bis zu RM 8000 einschl., 18 RM bei einem Einkommen bis zu RM 12000 einschl., 24 RM bei einem Einkommen bis zu RM 16000 einschL, .30 RM bei einem Einkommen bis zu RM 20000 einschl., 50 RM bei einem Einkommen bis zu RM 25000 einschl., 75 RM bei einem Einkommen bis zu RM 50 000 einschL, usw. Wenn zu dem Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens zwei minderjährige Kinder gehört haben, so vermindert sich der Bürgersteuer-Orundbetrag > um je 2.— RM für das zweite und jedes folgende minderjährige Kind, wenn aas Einkommen nicht mehr als RM 24000— beträgt, ' um je 1.— RM für da» zweite und dritte minderjährige Kind sowie um je 2.— RM für das vierte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn das Einkommen nicht mehr als 12000.— RM jährlich beträgt. Als Kinder gelten hierbei auch Stiefkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und deren Abkömmlinge. Für die Berechnung gilt als Einkommen das auf Grund des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Kalenderjahr, das vor dem Stichtage geendet tut, veranlagte Steuereinkommen. Sind in dem Einkommen außerordenttliche Einkünfte enthalten,'' «o ist die Bürgersteuer auf Antrag in dem Verhältnis zu ermäßigen, in dem sich die Einkommensteuer durch Anwendung des §-34 des Einkommensteuergesetzes vermindert hat. Doch ist mindestens diejenige Bürgersteuer zu entrichten, die sich ergeben würde, wenn der Steuerpflichtige die außerordentlichen Einkünfte nicht bezogen hätte. Der Bürgersteuer-Orundbetrag kann von der Gemeinde, wie schon erwähnt, bei Steuerpflichtigen, die steuerpflichtiges Vermögen im Sinne des Vermögensteuergesetezs besitzen, auch nach dem veranlagten Vermögen erhoben werden, wenn sich dadurch ein höherer Steuerbetrag als bei der Berechnung nach dem Einkommen ergibt. Der Qrundbetrag ist in diesem Falle folgendermaßen festgesetzt: Bei einem Vermögen bis zu 100000.— RM einschl. 6.— RM Bei einem Vermögen bis zu 150 000.— RM einschl. 9.— RM Bei einem Vermögen bis zu 200000.— RM einschl. 12.— RM Bei einem Vermögen von mehr als 200 000 — RM 24.— RM" Wird die Bürgersteuer nach dem steuerpflichtigen Vermögen erhoben, so kommen Kinderermäßigungen nicht in Frage. Von Bedeutung ist auch die—Bestimmung, daß eine Witwe nach dem Ableben des Ehemannes für ihre Person im Erhebungsjahre nur die nach dem Sterbetage fällig werdenden Teilbeträge der Bürgersteuer zu entrichten braucht. jeden Montag, 4—5 Uhr, Oranienstr. 61 I (direkt am Mon tzpl atz). jeden Mittwoch, 4—5 Uhr, Nachodstr. 8 in der Geschäftsstelle. Bemessungsgrundlage ist dabei dasjenige Einkommen, das die Witwe selbst nach dem Sterbetage voraussichtlich im Erhebungsjahre beziehen wird. Entsprechend ist auch in den beiden nächsten Erhebungsjahren zu verfahren. Eine Veranlagung der Witwe zur Bürgersteuer nach dem Vermögen ist für das Sterbejahr des Ehemannes ausgeschlossen. Die angeführten Aenderungen des Bürgersteuergesetzes finden zum ersten Male bei der Bürgersteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1937 Anwendung. Bei dieser Veranlagung wird das Einkommen des Kalenderjahres 1935 die Grundlage bilden. Die Neuregelung der Aufwertungsfälligkeiten Wie zu erwarten war, sind für die Fälligkeit der Aufwertungshypotheken, die bisher nur bis zum 31. Dezember 1936 geregelt war, neue Vorschriften erlassen worden. Die bisherigen Fälligkeitsbeschränkungen werden verlängert, aber nach verschiedener Richtung hin aufgelockert. Der Gläubiger kann eine Aufwertungshypothek künftig m i t dreimonatiger Frist kündigen. Schon früher erfolgte Kündigungen sind nur gültig, wenn sie nach dem 31. Dezember 1936 wiederholt werden. Kann der Schuldner aber eine gekündigte Aufwertungshypothek nicht rechtzeitig* zurückzahlen, so müssen sich Gläubiger und Schuldner zunächst über die RückZahlungsfristen und -bedingungen zu einigen versuchen. Kommt es zu dieser Einigung nicht, so kann sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger die Hilfe des Richters in Anspruch nehmen. Das muß jedoch innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach der Kündigung geschehen. Der Richter soll dann eine Vereinbarung über die Rückzahlung der Hypothek herbeiführen und, wenn ihm dies nicht gelingt, eine der Billigkeit entsprechende Entscheidung fallen. Er kann u. a. Teilzahlungen oder die Umwandlung der Aufwertungsin eine Tilgungshypothek anordnen. Er kann aber auch die Kündigung für unwirksam erklären und dem Gläubiger eine Stillhaltepflicht für die Dauer von höchstens zwei Jahren auferlegen.