Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 27 (1935)
- Issue
- 12 (12.1935)
- Date
- 1935-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Regelung des Handwerks Hand werk sk arte umtauschen! Mit Ablauf dieses Jahres verlieren die von der Handwerkskammer zu Berlin-ausgegebenen amtlichen Berufsausweise ihre Gültigkeit. Umtausch gegen die reichsgesetzliche Handwerkskarte muH sofort erfolgen. Eingeforderte Berufsausweise sind einzureichen. Zum Zweck des Umtausches haben die selbständigen Handwerker ihre Berufsausweisc unter gleichzeitiger Einzahlung von HM 1.— und möglichster Beifügung eines handwerklichen Lichtbildes den zuständigen Innungen zu übermitteln. Eintragung in die Handwerksrolle Durch die Dritte Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 ist die Berechtigung zum -selbständigen Betrieb eines Handwerks von der Eintragung in die Handwerksrolle, die von der Handwerkskammer geführt wird, abhängig gemacht worden. In die Handwerksrolle wird grundsätzlich nur eingetragen, wer die Meisterprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Gewerbe bestanden hat. Durch Uebergangsbestiminungen sind die Regierungspräsidenten — in Berlin der Polizeipräsident — ermächtigt, in besonderen Ausnahmefällen Erleichterungen für die Eintragung in die Handwerksrolle und damit für die Eröffnung eines selbständigen Handwerksbetriebes zuzulassen. Wie der Berliner Polizeipräsident in einer Pressenotiz mitteilt, ist jedoch künftig nur noch unter ganz besonders schwerwiegenden Gründen mit der Erteilung solcher Ausuahmegenehmigungen zu rechnen. Wer darf Lehrlinge im Handwerk ausbilden? Nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ist zur Ausbildung von Lehrlingen jeder Handwerker durch die Ablegung der Meisterprüfung berechtigt. Darüber hinaus kann nach den Uebergangsbestimmungen zum Gesetz vom 30. Mai 1908 Handwerkern, die nicht die Meisterprüfung abgelegt haben, die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen verliehen wenden, sofern sie vor dem 1. Oktober 1884 geboren sind, ordnungsmäßig das Handwerk erlernt haben und vor dem 1. Oktober 1908 mindestens fünf Jahre in dem betreffenden Handwerk tätig gewesen sind. Ein gesetzlicher Anspruch besteht aber erst dann, wenn der betreffende Handwerker vor dem 1. Oktober 1879 geboren ist. Die Anleitungsbefugnis wird verliehen durch die untere Verwaltungsbehörde (in Großstädten durch die Oberbürgermeister). Besondere Genehmigungspflicht für bestimmte Handwerksberufe Abgesehen von den allgemeinen, bei der Eröffnung eines Handwerksbetriebes zu beachtenden Vorschriften (s. oben „Eintragung in die Handwerksrolle") ist in einer Reihe von Handwerksbetrieben für die Eröffnung neuer Unternehmungen eine besondere Genchmigungspflicht vorgesehen. So bedarf nach der Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935 (RGBl. I S. 301) die Neuerrichtung von Betrieben, die gewerbsmäßig Schlacht- — vieh schlachten oder Fleisch waren herstellen, einer besonderen Genehmigung; gemäß § 14 der Verordnung ist uueh die Wiederaufnahme eines nicht nur vorübergehend eingestellten Betriebes genehmigungspflichtig. Im B ä c k e r h a n d w e r k ist die Neuerrichtung und die Wiederaufnahme von nicht nur vorübergehend eingestellten Betrieben, die Getreide bearbeiten oder Erzeugnisse hieraus herstellen, die Getreide oder Erzeugnisse hieraus verteilen sowie Brot oder-Teigwaren herstellen, nach I 17 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft vom 14. Juli 1934 (RGBl. I S. 629) von der Genehmigung des Vorsitzenden der Hauptvereinigung der deutschen Getreidewirtschaft abhängig; gemäß 5 1 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft in der Bekanntmachung der neuen Fassung vom 10. Juli 1935 (RGBl. I S. 1006) ist Uber die bisherigen Vorschriften hinaus die Genehmigungspflicht auch auf Betriebe erweitert worden, die andere Backwaren als Brot herstellen, und auf Betriebe, die Rrot, andere Backwaren oder Teigwaren verteilen. Bis zum 31. Dezember 1935 ist die Errichtung neuer Unternehmungen, die Erweiterung bestehender Werkstätten und die Steigerung der Leistungsfähigkeit vorhandener Betriebe des graphischen Gewerbes gemäß einer Anordnung vom 7. Juni 1935 (Reichsanzeiger Nr. 131) untersagt. Auch die Anordnung 26 der Ueberwachungsstelre für unedle Metalle vom 24. April 1935 (Reichsanzeiger Nr. 101) stellt im Ergebnis ein mittelbares Errichtungsverbot für die Mehrzahl der metallverarbeitenden Handwerksbetriebe dar; nach § 5 dieser Anordnung ist die Verwendung von Blei, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Chrom, Kobalt, Zinn und deren Legierungen, soweit sie Uberhaupt gestattet ist, zur Herstellung oder Reparatur' von Waren oder Gegenständen aller Art nur den bereits am 3. Mai 1935 vorhandenen Betrieben vorbehalten; die später eröffneten Unternehmungen bedürfen einer besonderen Genehmigung der Ueberwachungsstelle. damit sie die genannten Metalle zwecks Weiterverarbeitung beziehen können. Hausgewerbetreibende Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nach S 1 der Dritten Verordnung Uber den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Zu den selbständigen Gewerbetreibenden im Sinne dieser Verordnung gehören nicht Lohngewerbetreibende, "Hausgewerbetreibende, Zwischenmeister und ähnliche Personen, die von der Pflichtmitgliedschaft zur Handwerker-Innung ausgenommen sind und auch im Vollzuge der.Sozialversicherungsgesetze überwiegend als unselbständig behandelt werden. Unselbständige Gewerbetreibende sind in der Regel auch die sogenannten Störarbeitcr, vor allem weibliche*Personen, die als Büglerinnen, Näherinnen, Flickerinnen usw. ohne eigene Betriebsstätte, ohne Betriebskapital und ohne Gehilfen und Lehrlinge vorübergehend sogenannte häusliche Arbeiten verrichten, bei denen sie weitgehend den Anweisungen des Auftraggebers unterworfen sind und für die sie in der Regel ein nach Arbeitsstunden oder Arbeitstagen berechnetes Entgelt erhalten; sie erzielen weder eineu Unternehmergewinn, noch kann hier von einem Unternehmerrisiko die Rede sein. Handwerk und Einzelhandelsschutz Der rein handwerkliche Betrieb wird von dem Einzelhandelsschutzgesetz nicht betroffen. Im Einzelfall kann es jedoch schwierig sein, die Grenze zwischen Einzelhandelsverkaufsstelle und rein handwerklichem Betrieb zu ziehen. Wichtige Hinweise in dieser Hinsicht enthält der Ministerialerlaß zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels vom 27. Dezember 1933, wonach Unternehmen, die hauptsächlich der Vornahme gewerblicher Leistungen dienen und bei denen der Warenverkauf nicht über den üblichen Umfang eines Zubehörgeschäftes hinausgeht, nicht als Einzelhandelsverkaufssteilen zu betrachten sind. Backereien.'Fleischereien, Schuhmacherwerkstätten, Friseurbetriebe, alle Reparaturwerkstätten sind daher grundsätzlich als rein handwerkliche Betriebe aufzufassen und werden von den Besdiränkungcn des Einzelhandelsschutzgesetzes nicht erfaßt. Notwendig für die Befreiung ist jedoch immer, daß der Verkaufsraum mit dem handwerklichen Betrieb in unmittelbar räumlicher Verbindung steht und entweder nur dem Verkauf der in dem handwerklichen Betrieb hergestellten Erzeugnisse oder solcher Waren dient, die herkömmlich erweise in dem in Betracht kommenden Handwerksbetrieb verkauft werden. Nidit mehr als rein handwerkliche Betriebe gelten daher beispielsweise Bäckereien, in denen gleichzeitig Schokolade verkauft wird, oder Uhrmachergeschäfte, in denen gleichzeitig Gold- und Silberwaren verkauft werden, es sei denn, daß der Verkauf dieser branchefremden Waren nur in ganz unerheblichem Maße erfolgt. Verkaufsfilialen, die von dem eigentlichen handwerklichen Betrieb losgelöst sind, unterliegen in jedem Fall den Beschränkungen des Einzelhandelssehutzgesetzes, da die Freistellung hiervon eine unmittelbare räumliche Verbindung zwischen handwerklichem Betrieb und der Verkaufsstelle voraussetzt. Nicht als Verkaufsstellen gelten jedoch die Annahmestellen von Wäschereien und Färbereien, die nur der Entgegennahme von Bestellungen dienen, da ja bei diesen Annahmestellen überhaupt keine Ware verkauft wird.