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Der jüdische Handwerker · 1935-10-01 · 10 (10.1935) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
27 (1935)
Issue
10 (10.1935)
Date
1935-10-01
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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FRAGEN des HANDWERKS und der ARBEIT Das Arbeitsbuch Nach einer Bekanntmachung des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 14. September 1935 werden vom 1. Oktober 1935 ab weiter Arbeitsbücher für die Arbeiter und Angestellten -der folgenden Betriebsgruppen ausgestellt: 1. Landwirtschaft, Gärtnereien, Tierzucht, Forstwirtschaft, Fischerei, 2. Bergbau, Salinenwesen, Torfgräbern. 3. Textilindustrie, *. Vervielfältigungsgewerbe, 5. Musikinstrumenten- und Spielwarenindustrie, 6. Bekleidungsgewerbe, 7. Wasser-,' Gas- und Elektrizitätsgewinnung und -Versorgung, 8. Reinigungsgewerbe, 9. Gaststättenwesen, 10. Häusliche Dienste. Lieber die Zugehörigkeit der Betriebe zu den Betriebsgruppen erteilen die Arbeitsämter in Zweifelsfällen Auskunft. I Was die Berufsgruppe der Hausgehilfen zur Einfuhrung des Arbeitsbuches anlangt, so tat jeder Havushaltungsvorstand selbst, der eine Hausgehilfin beschäftigt, verpflichtet, die Ausstellung eines solchen Arbeitsbuches beim zuständigen Arbeitsamt zn beantragen. Hausgehilfen, die ohne Beschäftigung sind, haben selbst den Antrag beim Arbeitsamt zu stellen. Künftig dürfen Hausgehilfen nur beschäftigt werden, wenn sie nn Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten Arbeitsbuches sind, das sie bei Antritt der Stellung dem Arbeitgeber auszuhändigen haben. Die Hausfrau hat darin den Beginn der Arbeitsaufnahme ohne weitere persönliche Zusätze zu vermerken und das Arbeitsbuch sorgfältig aufzubewahren. Es ist der Hausgehilfin bei Beendigung der Beschäftigung auszuhändigen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der Hausfrau nicht zu. Konkurrenz im Handwerk Auf einer Arbeitstagung des Handwerks im Gau Halle- Merseburg führte der Reichshandwerksineister Schmidt in einer längeren Rede Uber die Lage des Handwerks und die Möglichkeiten, die dem Handwerk gegeben seien, aus, das Handwerk habe inmitten der Großbetriebe sein Lebensrecht. Aber das Handwerk müsse die grolle Linie der nationalsozialistischen Wirtschaftsordnung erkennen und gesetzgeberische Maflnahmen, insbesondere Mafinahmen der Handwerkspolitik, nicht durch die Brille der eigenen Ladenkasse ansehen. Ein Gesetz könne nur das Ganze im Auge haben. Auch fUr das deutsche Handwerk stehe voran das eiserne Gesetz der Leistung. Die nationalsozialistische Bewegung dürfe nicht als der Handlanger fUr die Ausschaltung unbequemer Konkurrenten angesehen werden. Der Mann, der nichts leiste oder der seinen Betrieb nur so fortführe, ohne ihn mit echtem handwerklichen Geist zu durchdringen, werde in Zukunft keine Stätte im Reichsstand des Handwerks haben. Wie alle nationalsozialistische Arbeit sei auch die Neuordnung des Handwerks auf lange Sicht abgestellt. GroBzügigkeit im Denken sei vonnöten, so' wie sie einstmals die Vorfahren des deutschen Handwerks bekundeten, als sie in jahrzehntelanger Arbeit mit primitivem Werkgerät herrliche Dome bauten. Gemeinsam gegen das Borgen Reichshandwerksmeister Schmidt und der Präsident des Zentralverbandes Deutscher Haus- und Grundbesitzer- \ «-reine e. V., Tribius, haben einen gemeinsamen Aufruf erlassen, in dem es heißt: „Handwerker und Hausbesitzer: jeder braucht die einwandfreie Leistung des anderen Teiles. Und jeder braudit zugleich die pünktliche Bezahlung seiner Leistung. Für beide gilt darum die Losung: Macht ein Ende im' dem Borgunwesen und stellt euch um auf eine strenge Schuld nermoral, wie sie des erneuerten deutschen Volkes würdig ist! , Das bedeutet zunächst für beide Teile: alle Zahlungstermine für Handwerkerrechnungen und Mieten werden genau eingehalten. Das bedeutet ferner: der Handwerker soll nicht leichtfertig die Stundung von Zahlungen In Aussieht stellen, und der Hausbesitzer soll keinen Druck auf einen Handwerker ausüben, damit er stundet. Wo irgend sofort bar bezahlt werden kann, da muß es auch geschehen. Wo Teilzahlungen und längere Zahlungsfristen unvermeidlich sind, da sollen sie genau festgelegt und streng eingehalten werden. Denn der Handwerker braucht sein Geld für die WeiterfUhrung seines Betriebes, und der Hausbesitzer ist auf die pünktlichen Mietszahlungen angewiesen, damit auch er seinen Verpflichtungen nachkommen kann. In diesem Sinn: Schluß mit dem Borgunwesen, Schluß mit dem langsamen Bezahlen! Unsere Losung lautet: Pünktliche, zuverlässige Leistung und pünktliche, zuverlässige Zahlung!" Handwerk und Genossenschaften Verschiedentlich ist dieser Tage die Mitteilung veröffentlicht worden, daß der Reichshandwerksineister kürzlich auf einer Arbeitstagung der Landeshandwerksmeister einen scharfen Trennungsstrich zwischen Lieferungsgenossenschaften und Einkaufsgenossenschaften gezogen und die letzteren abgelehnt habe. Diese Mitteilung ist, wie der DHD mitteilt, durchaus unzutreffend. Der Reichshandwerksmerster, der die Get nossenschaftsfrage als Kernstück der Handsyerksfrage ' schlechthin bezeichnet, hat wohl betont, daB die Lieferungsgenossenschaften wegen ihrer großen Bedeutung bei der Arbeitsbeschaffung für das Handwerk unbedingt im Vordergrund ständen. Er hat aber gleichzeitig keinen Zweifel daran gelassen, daB das Handwerk nach wie vor durchaus positiv zu seinen Genossenschaften allgemein stehe, deren Pflege im übrigen den Handwerksorgani» sationen durch die Erste Handwerksverordnung gesetzlich zur Aufgabe gemacht worden ist. In den Fällen jedoch, in denen der Handel dem Handwerk gleichwertig unq gleichbillig arbeitende Bezugsquellen bie.tet, sieht der Reichshandwerksmeister auf die Dauer keinen Anlaß. Einkaufsgenossenschaften zu gründen und aufrechtzuerhalten. Das Gnadenrecht Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 24. August 1933 (RGBl. Nr. 96 & 1119) ist die Befugnis'zu Guadenerweisen und ablehnenden Entschließungen in der handwerklichen Ehrengerichtsbarkeit mit dem Recht der WeiterUbertragung dem Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz übertragen' worden. Steuerkalender vom IS. Oktober bis 15. November 1936 Evtl. Antragen lind an die Geschäftsstelle dal Verbandes, Barlin W SO, Nachoditr. 8, zu richten. In besonderen Steuer- (ällen steht zur Information und Reterteilung «in Sechbearbeiter zur Verlügung. AmIS. Ohl. Grund- und Gebäudesteuern. An Steuerkasse. , 15. Okt. Lohnsummensteuer für Monat September 35, 1,62"o dar Im Sapfambar gezahlten Lohnsumme. An Steuerklasse. . 20. Okl Lohnsteuer für dl« Zell vom 1. bis IS. Oktober 193S. An Finanzamt. . 14. Okt. Bürgersteuern; für Wochenlohnempfänger. An Steuerkasse. . S. Nov. Zahlung dar Abzüge vom Arbeitslohn für die Zeit vom 16. bis 31. Okt. An Finanzamt. . S. N«v. Zahlung von Bürgersteuern dar im Okt. einbehaltenen Batriga, soweit sia nicht bereits im Oktober abzuführen waren. An Steuerkasse. . 10. Nov. Fälligkeil dar Bürgersleuerteilbeträge bei Monats- und Wochenlohnemplängern. Dia Einbehaltung Ist bei dar nächstfälligen Lohn¬ bzw. Oehattzahlung vorzunehmen. . 10. Nov. Bürgersteuern für all« Varanlagtan. An Steuerkasse. . 10. NOV. Umsatzsteuern für Monatsu. Quertalszahler. An Finanzami. \l. Nov. Gewerbesteuern. An Steuerkasse. , II. Nov. Grund- und Gebäudesteuern. An Steuerkasse. Samtliche Steuern find pünktlich zu zahlen, da es keine Schonfristen gibt.

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