Mannheim
Compact Memory

Der jüdische Handwerker · 1935-10-01 · 10 (10.1935) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
27 (1935)
Issue
10 (10.1935)
Date
1935-10-01
Page
[Seite] (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/6492337-5771056-5771180--143-4883130
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Geregeifer Wettbewerb Unlautere Firmierung ale Herstellungsu. Verkaufsgemeinschaft Eine offene Handelsgesellschaft gab sich durch eine Firmierung des Inhaltes, die Vereinigung einer bestimmten Handwerkergruppe zu sein, den Anschein einer Herstellungs- und Verkaüfsgemeinschaft von Handwerkern, obwohl nicht ein einziges Stück Ware von den Gesellschaftern geliefert wurde und diese auch nicht Handwerker sind, »er zuständige Berufsfachverband, dessen Zweck u. a. die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes ist, klagte wegen Irreführung des Publikums auf Unterlassung der benutzten Firmierung, durch die der Anschein erweckt werde, als ob es sich um ein Unternehmen handele, das dievon ihm vertriebenen Waren selbst herstelle, und zwar im handwerklichen Betrieb, was gleichbedeutend mit der Vorspiegelung besonders gediegener Arbeit und besonderer Preiswürdigkeit wegen unmittelbarer Belieferung durch den Hersteller unter Ausschaltung des Zwischenhandels sei. In Uebereinstimmung mit dem Kammergericht Berlin hat jetzt das Reichsgericht dem Unterlassungsanspruch des klagenden Fachverbandes stattgegeben. Aus den Entscheidungsgründen der Instanzen: Daß die beklagte Firma zu den Mitgliedern des klagenden Fachverbandes zählt, ist ohne Belang, denn sonst könnte sich jeder Wettbewerber nach Erwerb der Mitgliedschaft ungestraft eines unlauteren Verhalten« befleißigen. In der Sache selbst ist zu sagen, daR eine Firmenbezeichnung oder ein Bustandteil derselben selbst dann irreführend und unlauter sein kann, wenn sie den Vorschriften de» Firmenrechts entspricht und im Handelsregister eingetragen ist. Diein dem Sinne gefällte Firmierung, als ob es sich um eine Vereinigung von Handwerkern einer bestimmten Berufsgruppe handele, kann nur so verstanden werden, daH die betreffenden Handwerker die zum Verkauf gestellte Ware auch herstellen und sich nicht nur zum Handel der anderweit hergestellten Ware als gelernte Handwerker verbunden haben. Ein grofier Teil des Publikums stellt sich also als Inhaber der Firma eine große Zahl von Handwerkern vor, die einmal unter Berücksichtigung des handwerksmäßigen Betriebes eine besonders gute Arbeit leisten und dabei im Interesse des Käufers weitestgehend auf die Wünsche und den Geschmack des einzelnen bezüglich der Ausführung im Gegensatz zu der fabrikmäßig hergestellten Ware Bedacht nehmen. Weiter wird der Anschein direkter Belieferung durch den Hersteller erweckt, also der Anschein eines billigeren und preiswerten Kaufs als in Geschäften, die ihre Ware aus dritter Hand beziehen. Handwerkcrurbeit gilt aber allgemein für wertvoller als Fabrikarbeit und der Bezug einer Ware vom Hersteller preiswerter als vom Händler. Das ruft den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervor. Dafi die Firmenbezeichnung zur Zeit der Gründung des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprach, ist unerheblich, denn auch eine ursprünglich zulässige Firma wirkt unlauter, wenn die Firmierung nach einer durchgreifenden Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse irreführend wird. (II 70/35. — 5. 7. 1935). Jubiläums-Verkäufe Nafch den Anordnungen des Reichswirtschaftsministers dürfen Jubiläumsverkäufe des Einzelhandels nur noch zur Feier des Bestehens eines Geschäftes und nur noch nach Ablauf von jeweils 25 Jahren abgehalten werden. In einer Erläuterung zu dieser Anordnung weist Ministerialrat Gottschick im „Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit" darauf hin, dafi die fünf- und zehnjährigen Jubiläen und vollends die sogenannten Geburtstagsverkaufe somit künftig wegfallen. Der Sonderausschuß für Wettbewerbsfragen hübe seinerzeit geglaubt, die Bedenken gegen Jubiläumsverkäufe zur Feier des zehn- und'des vierzigjährigen Bestehens zurückstellen zu müssen, weil eine Lebensdauer von 10 Jahren immerhin den Nachweis erbringe, daß das Geschäft auf gesunder Grundlage aufgebaut sei, ein Alter von 40 Jahren aber von der uberwiegenden Zahl der' Geschäfte nicht erreicht werde. Diese 1930 zugestandene Nachsicht «ei heute nicht mehr notwendig. Die Maßnahmen zur Festigung der Lebensbedingungen des Einzelhandels würden künftig soweit wirksam werden, Sprechsturide der Schulabteilung der RV Die Sprechstunde der Schulabteilung der Reichsvertretung der luden in Deutschland findet statt: Montag bis Donnerstag vormittags lt—12Vi Uhr nachmittags 5—6 Freitag nur vormittag« 11—1 „ dafi ein zehnjähriges Bestehen eines Einzelhandelsgeschäfts keine Besonderheit mehr sei. Und selbst die Feier des 50jährigen Bestehens müsse nach und nach einer weit gröfieren Zahl von Einzelhändlern gelingen. Zu den Zweifelsfragen wegen der Preisgestaltung bei lubiläumsverkäufen erklärt der Referent, es stehe aufler Krage, dafl den Rahmen des sonst lieblichen übersteigende Preisvergünstigungen in dieser nur kurz bemessenen Veranstaltung gewährt werden dürfen. Die Preisermäßigung dürfe nur nicht in der Form eines Rabatts angekündigt werden. Im übrigen seien Jubiläumspreise dem Ausmaß nach nicht an die Grenzen des Rabattgesetzes gebunden. Bei der Beurteilung der Preisermäßigungen sollte im übrigen nicht kleinlich verf ah ren werden. Man dürfe nicht übersehen, dafi Veranstaltungen dieser Art nunmehr Seltenheitswert erlangt haben. Wenn ein Kaufmann 25 Jahre in Mühen und Ehren bestehen konnte, dann werde es der Gemeinschaftsgeist seiner Erwerbsgenossen auch zulassen, dafi er einmal seiner Kundschaft etwas iietet, das Uber den Rahmen des im Wettbewerb sonst rehlichen und Erträglichen hinausgeht. Firmenwahrheit Ueber .den Begriff der Firmenwahrheit liegt eine Reichsgericntsentscheidung vor, in der ausgesprochen wird, dafl im Wettbewerbsprozefl der Richter nicht an Entscheidungen des Registerrichters gebunden ist. Es kann also eine Firmenbezeichnung oder ein Teil davon auch dann gegen das Wettbewerbsgesetz verstoßen, etwa durch eine unrichtige Angabe im Sinne 'des I 3. wenn sie den Vorschriften des Firmenrechts entspricht und im Handelsregister eingetragen ist Wenn einem Einzelhändler durch den Registerrichter die Führung einer bestimmten Firma gestattet wurde, so ist er nach der Reichsgerichtsentscheidnng noch nicht von der Verpflichtung befreit, zu prüfen, ob seine Firmenbezeichnung mit den maßgeblichen Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes im Widerspruch steht, z. B. also unrichtige Angaben Uber Hersteller- oder Händlereigenschaften enthält. Der Briefkopf In den letzten Jahren hatte sich immer mehr der Brauch eingebürgert, dafi wirtschaftlich unbedeutende Unternehmungen auf ihren Briefköpfen Abbildungen von Fabrikgebäuden anbrachten, die den Briefempfänger auf einen ganz besonders leistungsfähigen Großbetrieb schließen Hellen. Meistens konnte der Nachweis für eine nur annähernde Uebereinstimmung der Abbildung mit der wahren Betriebsgröße nicht erbracht werden. Gegen diesen Bluff auf dem Briefbogen geht der Werberat der deutschen Wirtschaft nun sehr energisch vor. Er hat zahlreiche Firmen darauf hinweisen müssen, dafi derartige Werbemethoden zu unterbleiben haben. Sie sind weder wahr noch klar und tragen jede Möglichkeit einer Irreführung in sich. Reklame- und Firmeneohilder Nach den Erfahrungen der Industrie- und Handelskammer Leipzig mehren sich die Fälle, insbesondere beim Einzelhandel, in denen Geschäfte mit den Aufschriften in ihren Werbe- und Firmenschildern gegen die Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbs verstoßen, insbesondere gegen I 8 und 4 dieses Gesetzes. Sehr häufig haben Einzelhändler mit Erzeugern Abmachungen getroffen, nach denen der Einzelhändler sich verpflichtet, nur die Erzeugnisse eines bestimmten Herstellers, z. B. einer Mühle oder einer Brotfabrik, zu führen. Bei dieser Sachlage ist der Einzelhändler nicht berechtigt, diese internen Abmachungen nach außen so zum Ausdruck zu bringen, dafl der Verbraucher den irrtümlichen Eindruck erhält, er kauft unmittelbar bei dem Erzeuger (z. B. der Mühle). Bei den geschilderten Verhältnissen sind i. B. nachstehende' Aufschriften unlauter: „Erzeugnisse der Mühle Neu-Mehldorr". oder „Spezial-Vertrieb der Schmidt- Muhle", oder „Verkaufsstelle der nordschleswigschen Mühle", oder „Verkaufsstelle der nordschleswigschen Imker-Genossenschaft." Alle diese Aufschriften sind unlauter bei Einzelhandelsgeschäften, die nur nach innen mit den in Frage kommenden Erzeugern irgendwelche Bindungen haben, tatsächlich aber freie Gewerbetreibende sind, so daß Zweigniederlassungen und'echte Verkaufsstellen der Erzeuger nicht in Frage kommen. Bei dieser Gelegenheit sei auch darauf hingewiesen, dafl die Bezeichnung „Spezialgeschäft" nur dort zulässig ist,' wo es sich wirklich um ein solches handelt. ö

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.