Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 27 (1935)
- Issue
- 10 (10.1935)
- Date
- 1935-10-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
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Darlehnskasse im Dienst der Gemeinschaft Dl. LUDWIG BATZNER I. DI« Aufgab«. Die jüdischen Darlehnskassen sollen durch Gewährung kurzfristiger Kredite den Angehörigen der jüdischen Gemeinden die Aufrechterhaltung ifnd den Ausbau ihrer wirtschaftlichen Existenz ermöglichen. Nach dieser Zwecksetzung ist die jüdische Darlehnskasse keine Einrichtung der WohIfuhrtspflege, sondern ein Kreditinstitut, das sieh von anderen ähnlichen bankmäßigen Einrichtun- Sea dadurch unterscheidet, dafi es auf gemeinnütziger a&is arbeitet, also auf die Erzielung von Ueberschüssen verzichtet und — auBer der Darlehnsgewährung — grundsätzlich keine anderen bankmäßigen Geschäfte tätigt. II. DI« Organiiationtform. Eine gedeihliche Arbeit der jüdischen Darlehnskasse ist nur dann möglich, wenn sie sich auf einen gut fundierten materiellen Unterbau stützen kann. Als naturgegebene Träger der jüdischen Darlehnskassen in diesem Sinne sind im allgemeinen die jüdischen Gemeinden anzusehen, welche das erste Eigenkapital der Kasse aufbringen und gegebenenfalls für einen von der Zentralstelle fUr jüdische Darlehnskassen zu gewährenden Kredit Bürgschaft leisten sollten. Mit der Schaffung dieses materiellen Fundaments ist 'es aber nicht allein getan. Wenn die Darlehnskasse segensreich arbeiten soll müssen die Gemeinden dafür sorgen, dafi von Anfang an die Kasse von den voraussichtlichen Interessenten und von weiteren Kreisen materiell — mindestens aber ideell — mitgetragen wird. Mit der Gründung der Darlehnskasse sollte innerhalb der Gemeinde ein weiter Kreis von genossenschaftlichem Geist erfüllter Menschen an den Gedanken gewöhnt werden — gleichgültig, ob das Institut von ihnen in Anspruch gei nommen wird oder nicht —, in der Darlehnskasse „i h r e" Kasse zu sehen. Es wird deshalb vor allem im Anfangsstadium der Kassentätigkeit das Interesse der Gemeindemitglieder an der Kasse durch geeignete Bekanntmachung in den Gemeindeblättern, durch Gemeindeversammlungen wachzuhalten sein. In jedem Falle sollte versucht werden, durch Gründung eines Vereins die Kasse ideell und materiell aus den Kreisen der Gemeindemitglieder zu stützen. Alle voraussichtlichen Interessenten sollte man gegen Zahlung eines geringen leicht aufbringbaren Beitrages zur Mitgliedschaft auffordern. Darüber hinaus sollte man begüterte Gemeindemitglieder und Vereine bitten, sich für die Beteiligung an KollektivbUrgschaften bereit zu halten, damit auch solchen Gemeindemitgliedern, die nicht in der Lage sind, die notwendigen Bürgschaften beizubringen, Kredithilfe geleistet werden kann. An der Führung des Vereins ist möglichst allen Interessentenschichten Anteil zu gewähren. Erweist sich die Gründung eines Vereins als untunlich, so muß die Kasse als eine "selbständige Abteilung der Gemeindeverwaltung errichtet werden. In diesem Falle sollten die verantwortlichen Körperschaften dafür sorgen, dafi die Kasse nach außen hin weniger als eine Einrichtung der Gemeinde, sondern als ein selbständiges mit der Gemeindeverwaltung nur mittelbar zusammenhängendes Institut in Erscheinung tritt. Durch Errichtung eines Fördererkreises sollte man sich auch, wenn die Kasse als eine Einrichtung der Gemeinde geführt wird, der Mitträgerschaft weiterer Kreise versichern. III. Dt« Mwr—g. Die Erreichung des sozialpolitischen Ziels der Darlehnskasse ist -in erster Linie abhängig von der Art der Führung des Instituts. Gleichgültig, ob die Kasse von einem Verein oder von einer Gemeinde getragen wird, oder welche Kreise das Kapital aufgebracht bzw. für Kredite an die Kasse gebürgt haben — sollten nur Männer, die in enger Fühlung mit dem örtlichen Wirtschaftsleben stehen, Verständnis für die besondere Lage des jüdischen Mittelstandes aufzubringen vermögen und die vor allem Uber die Einsatzmöglichkeiten von Krediten bei mittleren und kleineren Existenzen unterrichtet sind, für die Leitung einer Darlehnskasse in Frage kommen. Es hat sich bewährt, wenn man bei der Zusammensetzung des Vorstandes einer Darlehnskasse nicht nur auf Persönlichkeiten zurückgreift, die bereits in der Gemeindeverwaltung oder in sonstigen Ehrenämtern sich Verdienste erworben haben, sondern es wagt, vor allem aus den Kreisen des jüdischen Mittelstandes hervorgegangene Persönlichkeiten heranzuziehen, welche weniger mit den Sorgen und Nöten der laufenden Gemeindeverwaltung belastet sind. Für die Geschäftsführung ist es weiter von Vorteil, wenn eine Persönlichkeit mit juristischen Kenntnissen ihr beigesellt werden kann. Kommen als voraussichtliche Darlehnsnehmer aus dem. Osten stammende Juden in Frage, so ist diesen Kreisen eine entsprechende Vertretung in der Geschäftsleitung einzuräumen. Soll die Kasse ihren. Zweck erfüllen, müssen Entscheidungen — vor allem über vorliegende Kreditanträge — möglichst schnell gefällt werden. Bei ihren Entscheidungen wird die Vorstandschaft der Darlehnskasse es nicht bei einer bloßen Bewilligung oder Ablehnung der Kreditanträge bewenden lassen dürfen: vielmehr wird sie dem Antragsteller nach Möglichkeit Wege zu zeigen haben, wie er das bewilligte Darlehn mit besonderem Vorteil einsetzen kann, oder welche weiteren Hilfsmöglichkeiten bereitstehen, falls sein Antrag abgewiesen werden muß. IV. DI« Darlahninahmar. Auf der anderen Seite müssen diejenigen, welche die Kasse als Darlehnsnehmer in Anspruch zu nehmen wünschen, das nötige Verständnis für die Eigenart und die Zwecksetzung der Institution aufbringen. In erster Linie müssen die Antragsteller darüber unterrichtet sein, daß die Darlehnskasse nicht in jedem Fall einer wirtschaftlichen Notlage eintreten kann, sondern daß die Kasse nur für in der Wirtschaft Tätige in Betracht kommen kann. Das Ziel der Kreditgewährung der jüdischen Darlehnskasse ist die Aufrechterhaltung und der Ausbau wirtschaftlicher Existenzen, vornehmlich des jüdischen Mittelstandes, soweit dies mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreicht werden kann. Bei der Auswahl der Darlehnsnehmer sind demgemäß solche, welche bereits in der Wirtschaft verwurzelt sind, zu bevorzugen. Kreditgesuche solcher Personen, die erst mit Hilfe eines Darlehns sich eine Existenz aufbauen wollen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller Uber eigenes Kapital verfügt, das einer bereits vorhandenen Existenzgrundlage gleich zu achten ist. Damit die Tätigkeit der Kasse möglichst vielen zugute kommen kann, muß sie ihre Mittel recht oft ausleihen können; deshalb kann die Kasse nur zur Ergänzung vorhandenen (kurzfristig umlaufenden) Betriebskapitals in Anspruch genommen werden und nur in Ausnahmefällen — wenn mit einem schnellen Rückfluß der ausgeliehenen Gelder zu rechnen ist — zur Gewährung der geldlichen Grundlage für den Aufbau einer Existenz. Es wird im Einzelfall durch nüchterne, kaufmännische Erwägung zu prttfen sein, ob durch Einräumung eines Kredites tatsächlich eine unmittelbare wirtschaftliche Förderung des Antragstellers möglich ist und ob die Modalitäten des Krediteinsatzes für die Kasse als eine Institution der Allgemeinheit tragbar sind. Unbedingt müssen bei der Darlehnsgewährung alle Verwendungszwecke konsumtiver Natur ausscheiden, wie: zur Beschaffung von Wohnung und Kleidung, für Krankheitsfälle, Erholungszwecke, für Berufsausbildung, Auswanderung, usf.: ferner Darlehen an Personen, die wegen ihres. Alters oder sonstiger Umstände keinem regelrechten Erwerb mehr nachgehen können; auch wer einen Beruf ausübt, der nicht unmittelbar dem Bereich der Wirtschaft zuzurechnen ist, wird normalerweise als Darlehnsnehmer nicht in Frage kommen. Ebensowenig dürfen den Angehörigen wirtschaftlicher Berufszweige. Darlehen gewährt werden, sofern deren Verwendungszweck nicht unmittelbar produktiv ist. Diese für die Einräumung von Darlehen grundlegend wichtigen Gesichtspunkte dürfen selbst dann nicht hintangestellt werden, wenn der Antragsteller gute und den Darlehnsbetrag sogar Ubersteigende Sicherheiten zu stellen vermag., Die Darlehnskasse darf, wenn sie ihrer sozialpolitischen Aufgabe gerecht werden will, niemals lediglich „Sicherheiten beleihen", und seien diese noch so wertvoll und risikolos, sondern sie hat durch ihren Krediteinsat/, eine unmittelbare wirtschaftliche Förderung des Antragstellers in dem oben umrissenen Sinne zu bezwecken. Die Darlehnskasse kann grundsätzlich nicht auf eine ausweichende und leicht verwertbare Sicherung der Darlehen verzichten; prinzipiell gelten als ausreichende Sicherheiten in diesem Sinne nur gute Bürgschaften oder Gleichwertiges. Die Sicherung des Darlehns verfolgt zunächst den Zweck, Verluste nach Möglichkeit von der Institution fern zu halten. Durch die Forderung nach bUrgschaftlicher Sicherstellung wird aber noch ein weitergehendes Ziel verfolgt. Der Darlehnsnehmer soll gehalten sein, den wirtschaftlichen Verwendungszweck des von ihm angeforderten Darlehns so zu klären, daß auch Dritte durch ihre Bürgschaftiubefthahme bekunden können, daß sie die Inanspruchnahme der Kasse wirtschaftlich für zweckmäßig halten. Es ist an manchen Orten — selbst wenn die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Krediteinsatzes gegeben sein sollte — schwer, vor allem bei den durch Abwanderung potenter Mitglieder geschwächten Ge-