Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 27 (1935)
- Issue
- 3 (3.1935)
- Date
- 1935-03-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Vom Recht des Heimarbeiters u. Zwischenmeisters Dr. Jur. MANFRED HEYER Unmöglich, über das Recht des Heimarbeiters zu sprechen, ohne dafl die erschütternden Bilder aus Gerhart Hauptmanns „Weber" wachgerufen werden und unser Empfinden den Menschen zuwenden, die am meisten des sozialen Schutzes bedürfen. Von denselben Gefühlen ist das Gesetz vom- 23. März 1934 über die Heimarbeit getragen, und wenn die Reichsregierung am Eingang dieser Bestimmungen versichert, gerade der Heimarbeit gelte der besondere Schutz des Reiches, so erfüllt sie damit nicht nur eine sozialpolitische Aufgabe, sondern darüber hinaus eine ethische Pflicht, deren Beobachtung unsere jüdische Religion schon zu einer Zeit verlangt hat, als die Umwelt trotz der damals zum Teil sehr hoch entwickelten Kulturen für diese Frage noch gnr kein Verständnis aufzubringen vermochte. - -. . ■ . Ein Schutzgesetz ist das Gesetz Uber die Heimarbeit, ausgestattet mit aller Sorgfalt und Liebe, die ein Gesetzgeber auf sein Werk verwenden kann. Alle Möglichkeiten werden erwogen, nur um die Heimarbeit vor den ihr drohende'» mannigfachen Gefahren zu schützen und den in ihr Beschäftigten eine angemessene Vergütung für ihre Arbeitsleistung zu sichern. Fest umrissen wird der Kreis der Schutzbedürftigen. ' Wer, ohne Gewerbetreibender zu sein, in eigener Wonnung oder selbstgewählter Betriebsstätte allein oder unter Mithilfe von Familienangehörigen im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, Zwischenmeistern oder Personen-Vereinigungen, mögen diese auch die Waren-Herstellung oder -Bearbeitung nicht zum Zweck der Gewinn-Erzielun« betreiben, gewerblich tätig ist. ist Heimarbeiter. Der Kreis seiner Familienangehörigen ist auf die Personen begrenzt, die mit ihm oder seinem Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt oder von ihnen an Kindesstatt angenommen sind, ferner Mündel, Pflegekinder und Fürsorgezöglinge, die in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben. Gesetzlich gleichgestellt ist ihm der Haus-Gewerbetreibende, der sich nach der Definition, die das Heimarbeitergesetz vorsieht, von dem Heimarbeiter dadurch unterscheidet, dafl er eigener Gewerbetreibender ist, selbst mitarbeitet, ja sogar dann, wenn er die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt arbeitet. Im Gegensatz zum Heimarbeiter genieflt er den Schutz des Gesetzes auch dann, wenn er mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften (Betriebsarbeitern) arbeitet. Auch der Zwischenmeister, also derjenige, der die ihm vom Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt, unierfällt beztigl. der allgemeinen Schutzvorschriften und der Vorschriften über den Entgeltschutz zusammen mit sonstigen Hausgewerbetreibenden und anderen Arbeitnehmer-ähnlichen Personen diesem Gesetz, falls der Reichsarbeitsminister dies bei besonderer Schutzbedürftigkeit der eben erwähnten Personen ausspricht oder durch die Treuhänder der Arbeit aussprechen läßt. Was ist nun alles geschützt? Die Arbeitszeit, die Person und das Entgelt. Zeit ist für den Heimarbeiter oft mehr als für den Reichen Geld. Er wird im Gesetz davor geschützt, dafl er seine Zeit unnütz mit Warten verbringt, und .der Gewerbeaufsichtsbeamte kann die für eine schnellere Abfertigung erforderlichen Maßnahmen anordnen, falls die Ausgabe oder Abnahme von Heimarbeit eine ungewöhnliche Zeitversäumnis beansprucht. Auch die Arbeit mufl gleichmäßig verteilt werden. Bei Mißständen kann der Treuhänder der Arbeit eingreifen und ihre Beseitigung durch Bestimmungen, diesich auf einzelne Gewerbezweige oder Arten von Heilnarbeitern beziehen, vornehmen. Der Betriebsarbeiter ist auf jeden Fall geschützt, für ihn gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitszeit. Die Person wird vor allem dadurch geschützt, daß durch Einführung einer Arbeitskarte ein übergroßer Andrang vermieden und damit der Heimarbeiter vor einer Schmälerung seiner Arbeitsmenge durch Ueberfüllung seines Berufszweiges bewahrt wird. Bezügl. der Betriebsstätten wird der alte bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgestellte Grundsatz wiederholt, daß sie so beschaffen iina eingerichtet sein müssen, daß sie unter Berücksichtigung der Art des Betriebes keine Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Beschäftigten oder für die öffentliche Gesundheit bieten. Heimarbeit, die diesen Voraussetzungen zuwiderläuft, kann vom Reichsarbeitsminister verboten werden. Unternehmungen werden vom Gewerbeaufsichtsbeamten auf ihren ordnungsmäßigen Zustand hin geprüft. Ein besonderer Betriebsschutz für .einzelne Gewerbezweige oder bestimmte Arten von Betriebsstätten kann durch Verordnung des Reichsarbeitsministers eingeführt werden, wobei er die Möglichkeit hat, außerhalb des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 die Beschäftigung von Kindern ganz zu verbieten oder von der Vollendung eines höheren Lebensalters abhängig zu machen. Auch die Polizeibehörde hat die "Möglichkeit, im Benehmen mit dem Gewerbeaufsichtsbeamten für einzelne Betriebsstätten Anordnungen zu treffen, um Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu vermeiden. Beschwerde gegen die Anordnungen des Gewerbeauf Sichtsbeamten oder der Polizeibehörde ist mit Wochenfrist an die jeweils zuständige vorgesetzte Behörde zulässig, die dann endgültig entscheidet. Arbeitsruhe kann für bestimmte Zeiten des Tages für-Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und die von' ihnen Beschäftigten vom Reichsarbeitsminister angeordnet werden. Ganz eingehend geregelt ist der Entgeltschutz. Entgelt-Verzeichnisse sind offen auszulegen, damit sich die Beteiligten über die Höhe der Entgelte für die einzelnen ihnen übertragenen Arbeiten unterrichten, können. Musterbücher sind den Verzeichnissen beizufügen. Die Entgelt- Belege sind in Entgelt-Büchern zu sammeln. Für die Festsetzung der Entgelte sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Ordnung der .nationalen Arbeit maßgebend. Die Entgelte können festgesetzt werden, in Einzelabrede, durch Betriebsordnung und durch Tarifordnung. Das Entgelt der Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden ist im Sinne der Vorschriften über die Lohnpfändung, Vergütung von Arbeiten oder Diensten, welche auf Grund eines Arbeits-, oder "Dienstverhältnisses geleistet werden, und deshalb der Pfändungsbeschränkung unterworfen. Wesentlich uus diesen Vorschriften ist die Bestimmung, daß ein Auftraggeber, der an einen Zwischenmeister ein Entgelt zahlt, von dem er den Umständen nach annehmen muß. dafl es zur Zahlung der in der Tarifordnung festgesetzten Entgelte nicht ausreicht, neben dem Zwischenmeister für die tarifordnungsmäfligen Entgelte haftet. Auch eine eigentümliche Strafvorschrift findet sich bei Minderbezahlung. Der Treuhänder der Arbeit kann, falls die Zahlung des Minderbetrages nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen wird, eine Verzugsbuße festsetzen, die bei der Reichskasse eingezahlt und dann an die für den Bezirk zuständige Kasse der nationalsozialistischen Gemeinschaft „Kraft durch Freude" überwiesen wird. Strafvorschriften sorgen für die Innehaltung der Verpflichtung zur Listenführung, zur Einführung einer Arbeitskarte, zur Offenlegung der zu führenden Entgeltverzeichnisse, Entgeltbelege oder Auskunft über Entgelte. Mit Geldstrafen wird bedroht die Zuwiderhandlung gegen die Ant& Ordnungen zum Schutze der Heimarbeiter, zur Zeitversäumnis'oder zur Verteilung der Arbeitsmenge, die Unterlassung der Anzeige zur Verrichtung, von Heimarbeit, die anzeigepflichtig ist, Vergebung von Heimarbeiten an Personen.- deren Betriebsstätten den Verordnungen über den Betriebsschutz oder den öffentlichen Gesundheitsschutz nicht entsprechen, die Duldung der Uebertretung von Anordnungen Uber Betriebs- oder "Gesundheitsschutz durch Heimarbeit oder Hausgewerbetreibende. Die Zuwiderhandlung gegen Anordnungen über die Beschäftigung von Kindern, gegen eine Verordnung oder Anordnung über den Betriebsschutz oder den öffentlichen Gesundheitsschutz, die Ausgabe oder Verrichtung 'verbotener Heimarbeit wird sogar mit Gefängnis bestraft. Wichtig ist. daß die Bestrafungen nicht nur bei einem vorsätzlichen, sondern auch bei einem fahrlässigen Handeln eintreten. Daneben besteht die Möglichkeit des Verbots der Ausgabe von Heimarbeit von Personen, die wiederholt sich gegen dieses Gesetz vergangen haben, und die Aufrechter-" Haltung der sozialen Ehrengerichtsbarkeit auch für die Bestimmungen dieses Gesetzes. Es ließe sich noch viel Uber die Einzelheiten berichten, insbesondere Uber die Berechnungsstellen, ihre Errichtung, Tätigkeit und Zusammensetzung. Dies hieße aber den Rahmen des Artikels überspannen. Und wenn wir nun noch einmal vergleichend Gerhart Hauptmanns „Weber" zur Hand nehmen, so werden wir ermessen, welche Hilfe in noch nicht einem jahrhundert eine Zeit einer gefährdeten sozialen Schicht durch ihre Einsicht gebracht hat.