Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 27 (1935)
- Issue
- 2 (2.1935)
- Date
- 1935-02-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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JURISTISCHES ALLERLEI Dr. Jur. MANFRED MEYER Wenn unsere Leser bisher gewähnt waren, an dieser Stelle eine in sich abgeschlossene Abhandlung zu finden, so toll diese Gepflogenheit für heute einmal unterbrochen werden, um zu zeigen, wie sich auf allen Gebieten des Rechts einheitlich große Gedanken durchsetzen und sich auf den einzelnen Rechtsgebieten gleichsam widerspiegeln. Wenn also hier heute aus den verschiedensten Gebieten scheinbar ein Durcheinander gebracht wird, so wird der Leser bald merken, wie sich immer wieder dieselben Gedanken in den einzelnen Vorschriften finden. / Nehmen -wir zwei Gebiete, die den Mitgliedern unseres Vereins am nächsten liegen: Die Gesetzgebung Übe/ den Einzelhandel und Uber das Arbeitsrecht. Der erste Grundsatz, der sich in beiden Rechtsgebieten ergibt, ist der, dafi fachliches Können in den Vordergrund gerückt undzur Voraussetzung für die Berufsaus« iibung erhoben wird. Der große Befähigungsnachweis liegt ebenso auf dieser Linie wie die Genehmigungspflicht für die Uebernahme eines bestehenden Geschäfts durch- Kauf oder im Wege der Erbfolge. Denn auch im letzteren Falle wird geprüft, ob der Uebernehmer die erforderliche Sachkunde besitzt. Darüber hinaus wird für die Berufsausübung das Erfordernis aufgestellt, dafi der BerufsausUbende die persönliche Eignung besitzt., ' Die Ariergesetzgebung findet, wie der Reichsminister des Innern Frick in der Juristischen Wochenschrift 1934 Heft t ausgeführt hat, auf die Wirtschaft keine Anwendung, er hat es sogar als verboten bezeichnet, wenn die Ariergesetzgebung auf Gebiete ausgedehnt werde, für die sie nicht bestimmt sei. Dementsprechend sind die Bedingungen der'persönlichen Eignung'für alle Berufsaus¬ Ubende gleich auf den Gebieten, auf denen die Ariergesetzgebung nicht zur Anwendung gelangt. Wenn nun derjenige aber seinen Beruf ausüben soll — so sagt sich der Cesetz-?;eber —, der Kenntnis und Eignung besitzt, so mufi ihn olgerichtigerweiae der verlieren, der an einem dieser beiden Erfordernisse Mangel leidet. Deswegen mufi zunächst die Möglichkeit geschaffen werden. Straffällige von der Berufsausübung auszuschließen, und die II 42a, 421 des Strafgesetzbuches sehen vor, dafi das Gericht die Berufsausübung auf die Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren untersagen kann, wenn jemand wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt ist, das er unter Mißbrauch seinesBerufes oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der ihm kraft dessen obliegenden Pflichten begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist. Auch die Verwaltungsbehörde hat die Befugnis, Geschäfte zu schliefien, und zwar ist diese besonders in der letzten Zeit ausgebaut bezüglich des Reichskommissars für Preisüberwachung, dem die Möglichkeit gegeben ist, Geschäfte wegen Verstoßes gegen seine Anordnung zu schlier Ben, oder wenn sonst Tatsachen die'Annahme rechtfertigen, dafi der Inhaber oder Leiter des Betriebes die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Und dort, wo weder die eine noch die andere Möglichkeit ohne weiteres gegeben ist, greifen die Ehrengerichte ein, die durch die letzte Gesetzgebung zu einer wichtigen Bedeutung gelangt sind. krau ä dafür, daß Betriebsführer anageschaltet werden, die nicht für das Wohl ihrer Gefolgschaft sorgen, sondern die Arbeitskraft der Arbeitnehmer böswillig ausnutzen. Interessant ist es hierbei festzustellen, dafi sieht nur Hand- ^reiflichkeiten oder Beschimpfungen, sondern auch die [ichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen vom Arbeitsehrengericht geahndet werden, weil auch darin eine bösliche Ausnutzung der Arbeitskraft erblickt wird. Und dieser Gedanke führt unmittelbar zu dem dritten großen Prinzip, das aus unserer Gesetzgebung erkennbar wird: Dem Schutze der Arbeitsleistung. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, letzterer all Unternehmer, wird durch diesen erfaßt. — Wir haben eben ausgeführt, dafi der Arbeitnehmer vor Beschimpfungen" oder böswilliger Ausnutzung der Arbeitskraft durch den Gesetzgeber bewahrt wird. Ein erweiterter Kündigungsschutz sorgt' dafür, dafi, falls die Kündigung offensichtlich willkürlich oder aus nichtigen GrUnden unter Mißbrauch der Machet eilung im Betriebe erfolgt ist, das Gericht eine Entschädigung sogar bis zur vollen Höhe des letzten .Jahresarbeitsverdienstes festsetzen kann. Die Rechtsprechung ergänzt diesen Schutz in der Arierfrage dahin, dafi neue Arbeitsverträge, d. h. solche, die nach dem Umbruch abgeschlossen sind, unbedingt eingehalten werden müssen und eine Kündigungsmöglichkeit wegen der Nichtariereigenschaft des Arbeitnehmers nicht gegeben ist. Diesen Schutz versagt die Rechtsprechung auch dann nicht, wenn langjährige Arbeitsverträge nach dem. 1. April 1933 fortgesetzt worden sind, und erst nach Jahren der Arbeitgeber sich darauf besinnt, dafi der Arbeitnehmer Nicbtarier ist. Auch der Arbeitslohn erfährt durch die jüngste Rechtsprechung der Arbeitsgerichte die Wandlung zu einem unverzichtbaren Recht des Arbeitnehmers auf den Tariflohn, so dafi damit alle Sondervereinbarungen endgültig hinfällig werden. Hierbei ist als feststehend der Arbeitsvertrag mit allen seinen Bedingungen anzusehen, der von beiden Seiten zu erfüllen ist, und zwar lediglich in Gemäßheit des Vertrages. Erst jüngst hat das Reichsarbeitsge rieht die Klage einer Verkäuferin abgewiesen, die einen Teil ihres Lohnes als Kost und Wohnung erhielt, mehrere Wochen krank im Elternhaus lag und für diese Zeit eine Bezahlung statt der nicht in Anspruch genommenen Naturalleistung verlangte. Der Arbeitgeber als Unternehmer wird im Konkurrenzkampf einmal durch die Bestimmungen des Werberats, dann aber auch durch die sehr erheblichen Verschärfungsvorschriften bezüglich des unlauteren Wettbewerbs geschützt. Nach den Grundsätzen des Werberats mufi die Reit 1 a m'e des Einzelhandels wahr und klar sein, auch die Möglichkeit einer Irreführung vermeiden und den Mitbewerber nicht herabsetzen, insbesondere kein der Werbung fremdes Moment enthalten. Angaben wie billigste, vorteilhafteste Einkaufsquelle, günstigstes Angebot sind ebenso unzulässig wie Hervorhebung der Beziehungen des Wettbewerbers zu der Partei oder die Herabsetzung des' Mitbewerbers wegen seiner persönlichen Verhältnisse /. B. wegen seiner früheren Parteizugehörigkeit oder seiner politischen Betätigung. Die Verschärfungsverordnungen über Wettbewerb' vom 21. Dezember 1934 bestrafen denjenigen, der unter unlauterer Ausnutzung seines Kredits oder böswilliger Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Staate, der Gefolgschaft seines Betriebes oder seinen Gläubigern in gemeinschädlicher Weise Güter oder Leistungen zu Preisen anbietet, die seine Selbstkosten nicht decken können und den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen also ausgesprochene Preisschleuderei treibt. Preisunterbietung ist nur dann sittenwidrig, wenn sie einen unerlaubten Zweck verfolgt, -insbesondere die Absicht, den Wettbewerber wirtschaftlich zu vernichten. Wenn dieses juristische Allerlei den Leser neben der Erkenntnis der großen Gesichtspunkte auch nur-ein Stückchen in seiner Einordnung dem neuen Staatswesen gegenüber weitergebracht hat, so hat diese Plauderei ihren Zweck erfüllt. Das Gesetz Uber den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 15. Juni 1934 sieht ein Ehrengericht vor, Idas den Meistertitel auf Zeit oder dauernd aberkennen kann und somit den Betroffenen die Möglichkeit nimmt, Lehrlinge auszubilden oder die Handwerkerkarte zu besitzen. Auf der andern Seite sorgen die sozialen Ehrengerichte ff Lest unser Buch Handwerk im Judentum AI von Louli Wolff Preis RM 1xuzügl. RM 0,15 Porto, 96 Saiten. Zu beziehen durch die Geschäftsstelle, W 50, Nachodstr. 8, Im Reich durch die Geschäftsstellen unserer Ortsgruppen. Zentralverband jüdischer Handwerker Deutschlands „Steuerecke" #. $t/r» 11