Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 27 (1935)
- Issue
- 2 (2.1935)
- Date
- 1935-02-01
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Diese Gruppe oder Organisation zu stürken. sei es durch Verbundstoeue, Mitarbeit oder Anregung, sei es durch Zuführung neuer Mitglieder, ist die unbedingte Pflicht jener, die erkannt haben, von welcher Bedeutung die Organisation des jüdischen Mittelstandes für die Zukunft der gesamten jüdischen Gemeinschaft m Deutschlund ist. Lieber allem kjeinlich materiellem Geist und Egoismus ■ null mehr als bisher ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl erwachsen. Dabei ist es klar, duB der Mittelstands-Verband von. Anfang an entscheidenden'Wert durauf legt, fUr die sich, aus den Zeitverhältnissen heruus ergebenden großen Aufgaben sich mit aller Energie und Tutkruft einzusetzen. Gunz gleich; 'ob es sich darum gehandelt hat, für die Existanzerbaltung der Mitglieder durch Kundenwerbung (rotes Buch) .tütig—zu-sein, oder 4ie gegenseitige-Uttterittütziing (.Stammtische) zu fördern, -ganz gleich, ob es Hilfe bei Kreditbeschaffung oder die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen den Behörden gegenüber war, durch die bei rechtzeitigem Eingreifen manche Harte gemildert bzw. verS mieden werden konnte, immer kam es darauf an, durch die praktische Tat den positiven und greifbar««-' Erfolg ohne viel l'ropagandaf-und Geschrei, ohne große öffentliche \ ersnmmlungen dazu > einzuberufen, zu sichern. Um diese Erfolge auch zukünftig zu gewährleisten und um dem ständig wachsenden Airfgabenkreis gerecht zu werden, ist es notwendig,' unsere Organisation immer mehr iu stärken und auszubauen. Die Treue unserer Mitglieder und die Gewinnung neuer Anhänger, die vor allem von den gleichen Idealen beseelt sind, wird entscheidend für die Durchsetzung unserer großen Ziele. JkeisMecuwLcfuiuQ Au} alle Qütec und £eistimq&H ausgedehnt Durch die Verordnung über Preisüberwachung vom II. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1246) sind die Verordnung, über Preisbindungen und gegen Verteuerung der Bedarfsdeckung vom 12. IMovember 1934 und die Verordnung über die Anmeldepflicht von Preisbindungen vom 19. November 1934 (RGBl. I S. Ii Mi. 1186. 1201) auf alle Guter und Leistungen mit Wirkung vom 20. Dezember 1934 ausgedehnt worden. Sie gelten jedoch nicht für die Löhne und Gehälter; insbesondere bleiben die Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit unlxcrührt (SS I. 2, 3). Soweit die Wirksamkeit von Preisbindungen bisher von der Einwilligung von Prcisübcrwucliungsstellcn abhängig UßtüUO£i&£ ™ y^wi^^^^yy / Am Dienstag (Fastnacht), dem S. März 1935, treffen sich die Mitglieder aus Mittelstand und Handwerk zum heiteren Abend Im Brüdervereinshaus, Kurfürstenstrahe 11 S/116. Schriftliche Einladungen ergehen noch. gemacht war. ist künftig die Einwilligung des Reichskommissurs für Preisüberwachung erforderlich.-,Die Vorschriften der Verordnung gegen Preissteigerungen vom 16. Mui 1934 in der Fassung der Verordnung vom 9. Juli Und 7. August 1934 (RGBl. I S. 389. 607/ 771) sind insoweit auBei Kraft getreten. Alle Befugnisse zur Regehrhg der Preisverhältnisse werden vorläufig vom Rcicliskommissar für Preisüberwachung selbst ausgeübt. Im Einvernehmen mit ihm können die obersten Landesbehörden (in Preußen s die Oberpräsidenten, in Berlin der Staatskommissar) oder die von ihm besonders beauftragten Stellen MaBnuhmen mit begrenzten räumlichen Auswirkungen treffen (t 3), PreisUberwuchungsstclIen sind in PrciiBcn die Regierungspräsidenten (in Berlin der Polizeipräsident), in Bayern die Landespreisstelle, in der Freien und Hansestadt Huhiburg die Behörde der Wirtschaft, in den übrigen Ländern die obersten Landesbehörden oder die vom Reichskoirimissar .für Preisüberwachung beauftragten Stellen (S 10). Den Preisüberwuchungsstellen wird die .Befugnis zur Untersagung der Fortführung von Betrieben und zur Schließung' von Betriebs- und Geschäftsräumen übertrugeu (I 11). . . . - , Soweit in Verordnungen, die uuf Grund der Befugnisse des Reichskommissurs für Preisüberwachung erlassen worden sind, für Zuwiderhandlungen Strafen angedroht sind, tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein. Bei Zuwiderhandlungen, die vor dem 20. Dezember 1934 begangen sind, ist ein Strafantrug nur erforderlich, wenn in diesem Zeitpunkte dis öffentliche Ankluge noch nicht erhoben worden ist (S 13). Wird der Antrag auf Strafverfolgung nicht gestellt, so kann die Preisüberwachiingsstelle gegen die Unternehmung, in deren Geschäftsbetrieb eine Zuwiderhandlung gegen Pili; Verordnungen begangen worden ist. und gegen die schuldigen Personen Ordnungsstrafen bis zu 1000 RM für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsetzen (S 13). Gegen die Festsetzung <ler Ordnungsstrafe steht dem Betroffenen die Beschwerde un die Preisüberwachiingsstelle zu. die innerhalb einer Woche nach Zustellung der Straffestsetzung schriftlich einzureichen ist (S 16). . Die Durchführung der allgemein vorgeschriebenen P r e i 6 ü b e-t w u e h ii n g s m u fl n a h m e n im Einzelfall liegt den Polizeibehörden ob. Die Beobachtung der Preisbewegung erlolgt durch die-Preisüberwachungsstellen (S 10) und durch die von den obersten Lundesbehörden hierzu bestimmten Stellen: sie kann auch kommiinulbehörden übertragen, werden (S 19). Veäeäqe m du Hextilmctschaft Der Reichskommissar für Preisüberwachung hat unter dem 19. Dezember 1934 u. u. folgendes ungeordnet: . Laufende Verträge sind grundsätzlich zu erfüllen. Soweit der l.ieferunt in Einzelfällen ausnahmsweise mangels hinreichender Zuteilung von Rohstoffen nicht in der. Lage ist, rechtzeitig zu liefern, muß er den Abnehmer unverzüglich benachrichtigen. Gleichzeitig sind die Gründe für die eingetretenes) Lieler-ungsschwierigkeftcn anzugeben. Ist der Lieferant in der Lage (/.. B. durch Kompensationsgeschäft), anderweitig Rohsföffe zu beschaffen, sö kann er dem Abnehmer zugleich ein neues Angebot mar heu. dem der neue Rohstoffpreis zugrunde gelegt wird. Der Abnehmer muß aus der Mitteilung ersehen, daß der alte Abschluß aufrechterhalten bleibt und es sich bei dem neuen Preis auch um ein neues Angebot hurrdelt. Der Abnehmer kann verlangen, daß der alte Abschluß bei lungsamerer Lieferung zum Vertragspreis aufrechterhalten bleibt: Er kann daneben uueh das neue Angebot bei schnellerer Lieferung' zum neuen Preise annehmen. Im übrigen steht es den" Beteiligten frei, ob und in welchem Umfange sie "den neuen Abschluß auf den allen Abschluß mengenmäßig anrechnen wollen. Diese Vorschrift findet auf alle Verträge Anwendung, die bis zum 19. Dezember 1934 abgeschlossen worden sind. AUS DEM INHALT: - Mittelstand Gemeinschaftsgeist Im Geschäfts« verkehr von Fr»z d,.,.i Jüdische Darlehnskassen > Juristisches Allerlei v«. d,. M.nf,.d m.t., Pressestimmen zum Handwerkertag Existenz, und Nlederlassungsmögllchkerten Aus dem Handwerker<Verband Steuerecke ■y 1^Ul*fc«%V4%> J. Aus der Mittelstandsbeilage: GeichüH»übernähme Im Erbgang 2