Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Bremen
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Bremen
- Volume
- 6 (1934)
- Issue
- 11 (14.11.1934)
- Date
- 1934-11-14
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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Nummer II Gemeindeblatt Bremen Seile 3 Der judische Arbeitnehmer beim Arbeitsplatz-Tausch .von Bruno V»',.yda Wer Gelegenheit hatte, die Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung irgendwo zu beobachten, sei es bei einem öffentlichen öder privaten (jüdischen) Arbeitsnachweis, sei es als Stellungssuchender, sei es an Hand der Statistik, der mußte seit langem eine ungesunde Entwicklung bei der Verkeilung der Arbeitsplätze feststellen. Jugendliche Kräfte wurden begehrt, so daß der Nachfrage nicht mehr in allen Fällen entsprochen, werden konnte, ältere Arbeitskräfte hingegen erwiesen sich immer stärker in ihrer Vermittlungsfähigkeit beschränkt. Dabei sank mit der Zeit ständig die Altersgrenze der Vermittlungsfähigen. Schwankte sie vor noch nicht ferner Zeit etwa um das vierzigste Lebensjahr, so hatte s e sich für verschiedene Berufsgruppen (Stenotypistinnen, Verkäufer usw.) bereits bis zum dreißigsten Lebensjahr verlagert. Auch aus den Erfahrungen bei den jüdischen Arbeitsnachweisen ist diese beklagenswerte Entwicklung mrk ihren rtüben Folgeerscheinungen für viele, viele Tausende bekannt. Es ist daher zu begrüßen, daß der hierzu ermächtigte Präsident-«der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Dr. Syrup, durch eine Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 28. August 1934 der geschilderten Entwicklung Einhalt zu gebieten trachtet. Und es verdient besondere Beachtung, daß Jn Zukunft allen anderen Stellen als der Reichsanstalt bzw! derT Arbeitsämtern Einwirkungen auf die Verteilung der Arbeitskräfte verboten sind und den Zuwiderhandelnden strenge Strafen angedroht werden. Die Führer der Betriebe werden also künftig derartige Auskünfte und Fragebogen zurückweisen müssen, damit sie nicht unzulässigen Handlungen Vorschub leisten. Map. hat In der öffentlichen Diskussion versucht, Klarheit darüber zu gewinnen, wie groß etwa der Personwkreis sein wird, der in den Austauschprozeß einbezogen werden kann- Mierfür ist die Ermittlung zweier Qrößengruppen erforderlich: die Zahl' der älteren vermittlungsfälligen Arbeitslosen, die von der Austausch-Aktion vorteilhaft betroffen werden könnten, und die Zahl der jugendlichen Erwerbstätigen, die unter Berücksichtigimg der Ausnahmebestimmungen der Verordnung für die Austausch-Aktion ihre Plätze räumen müßten. Man schätzt erstere Zahl auf etwa 1,5 Millionen Männer und Frauen, letztere auf etwa 3 Millionen jugendlicher Erwerbstätiger. Ist bereits hiernach gegeben, daß Befürchtungen über einen restlosen Austausch der Jugendlichen nicht am Platze sind, so ergib?sich~die Notwendigkeit einer Beschränkung Uber das rein zahlenmäßige Bild hinaus noch durch den Mangel an geeigneten Ersatz-Arbeitsplätzen für die zum Austausch vorgemerkten Jugendlichen. So wird zur Zeit angenommen, daß nur etwa jeder Dritte nach der Verordnung für den Austausch fähige Jugendliche wird ausgetauscht werden können und daß auch hierfür noch ein erheblicher Zeitraum erforderlich sein wird. Versucht man, die Zahl der Juden zu ermitteln, die von de' Verordnung betroffen werden könnten, so ist man weitgehend auf Schätzungen angewiesen. Bei der Volkszählung des Jahres 1925 wurden in der Altersgruppe der 10- bis 15jährigen im Deutschen Reich 38 651 Jugendliche gezählt. Man wird annehmen können, daß sich diese Oruppe jetzt ungefähr mit der von der Verordnung betroffenen decken wird, wobei aber die bei der zur Erörterung stehenden Altersgruppe vermutlich besonder^ starke Auswanderungsziffer zu beachten ist, Auch ist anzunehmen, daß durch die Veränderung der Verhältnisse des Die Kleiderkammer, Gartenstraße 6 gebraucht dringend zur Auffüllung: Mäntel, Anzüge, Stiefel, Unterzeuge für Mannet und Frauen. Steuert durch Eure Qabe der Not des Winten! Familien- und Gelegenheits-Anzeigen Jeder Art gehören in das Gamaindablatt Für Familien-Anzeigen und .Kleine Anzeigen' von Privaten ermäßigte Sonderpreise - Anzaigan- Auftrüga nimmt antgagan Ferd. Meyer & Co., Bremen, Gerbardstr. 9, Fernspr. 27355 vergangenen Jahres ein sehr großer Teil von ihnen wesentlich zur Unterhaltung von Familienmitgliedern beitragen muß. Will man danach schätzen, wieviele ungefähr von den jugendlichen jüdischen Arbeitnehmern von der Austausch-Aktion betroffenvwerden könnten, so dürfte ungefähr eine Zahl von 15 000 in Betracht kommen. Allerdings wl««Hur'"aTe-ttberwiegende Mehrzahl von ihnen vorerst die Möglichkeit eines Arbeitsplatz-Tausches nictit gegeben sein. Zwar sind sie selbstverständlich ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer bei der Prüfung zu behandeln, die der Führer eines Betriebes nach § 2 der Verordnung erstmalig im Laufe des September 1934 durchzuführen hat zum Zwecke der Feststellung „ob die altermäßige Qliederung der Arbeiter und Angestellten unter Berücksichtigung der betriebstechnischen und wirtschaftlichen Erfordernisse seines Betriebes (Verwaltung) oder seiner einzelnen Abteilungen den staatspolitischen Gesichtspunkten gerecht wird, die eine bevorzugte Beschäftigung arbeitsloser älterer Arbeiter und Angestellter, insbesondere kinderreicher Familienväter gegenüber Arbeitern und Angestellten unter 25 Jahren erfordern." Für die Durchführung der Anordnung beachtlich sind nunniehr'~die §§ 6 und 7: § 6. Lautet das Ergebnis der Prüfung nach § 2 oder einer Entscheidung nach § 5 dahin, daß die staatspolitischen Gesichtspunkte einen Ersatz von Arbeitern und Angestellten unter 25 Jahren durch ältere Arbeitskräfte erfordern, so hat der Führer des Betriebes (Verwaltung) diesen Austausch unter Vermeidung unbilliger Härten in die Wege zu leiten- § 7. I. Der Führer des Betriebes (Verwaltung) hat sich rechtzeitig mit dem zuständigen Arbeitsamt darüber ins Benehmen zu setzen, wann den zur Entlassung kommenden Arbeitern und Angestellten andere offene Arbeitsplätze in der Wirtschaft, besonders in der Landwirtschaft,. im Freiwilligen Arbeitsdienst oder in der Landhilfe, bei weiblichen Arbeitskräften auch in der'Hauswirtschaft, an-, geboten werden können. / II. Die Maßnahme darf nicht zu einer Verminderung der Gefolgschaft oder zu einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit der zur Entlassung kommenden Arbeitskräfte führen. Da den Juden die Teilnahme am Freiwilligen Arbeitsdienst oder an der Landhjlfe nicht möglich ist, werden für sie die Unterbringungsmöglichkeiten beim Austäusch stark eingeengt sein. Es sei aber unter Hinweis auf den Absatz 2 des vorstehend abgedruckten § 7 ausdrücklich auch noch ein Abschnitt eines Artikels wiedergegeben, den der Präsident der Reichsanstalt im Reichsarbeitsblatt vom 5. September 1934 veröffentlicht hat. Da heißt es: „Man kann und muß von den jüngeren Arbeitskräften erwarten, daß sie im Interesse ihrer älteren Arbeitskameraden ihren Arbeitsplatz aufgeben, um sich eine Zeit lang oder für dauernd anderweit nutzbringend zu betätigen. Dagegen kann man ihnen nicht zumuten, der Arbeitslosigkeit mit allen ihren materiellen und moralischen Folgen anheimzufallen." Neben der allgemeinen Schutzbestimmung gegen unfreiwillige Arbeitslosigkeit der zur Entlassung kommenden Juxendlichen sind selbstverständlich auch für jüd. jug. Arbeitnehmer noch die besonderen Ausnahmebestimmungen der Anordnung gültig. .Darnach werden bei der Freimachung von Arbeitsplätzen jüdische Arbeiter und Angestellte .unter 25 Jahren dann außer Betracht zu lassen sein, wenn es sich handelt um: