Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Bremen
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Bremen
- Volume
- 6 (1934)
- Issue
- 11 (14.11.1934)
- Date
- 1934-11-14
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 Oemeindeblatt Bremen Nummer 11 1. Männliche Verheiratete, 2- Personen, die durch ihren Arbeitsverdienst zur Unterhaltung von Familienmitgliedern wesentlich beizutragen haben, 3. Personen, die im Lehrverhältnis stehen oder das Lehrverhältnis erst vor weniger als einem Jahre beendet haben, 4. Personen, die mit dem Führer des Betriebes als Ehegatte, Kind, Eltern oder Vorelternteil verwandt sind, 5. Personen, die für die Sicherstellung des unentbehrlichen Nachwuchses an ordnungsmäßig ausgebildeten Facharbeitern und Angestellten des Betriebes erforderlich sind. Enthält die Anordnung somit Bestimmungen, die J e Befürchtungen für eine Vermehrung' der Zahl der jüdischen Arbeitslosen beim Austausch nicht als berechtigt erscheinen lassen, so ist andererseits zu hoffen, daß die Austausch-Aktion auch für das Unterkommen der älteren Arbeitslosen unserer jüdischen Qemeinschaft von Bedeutung werden wird. Hierfür ist das Entscheidende in § 8 der Verordnung gesagt: ' § 8. 1. Die durch den Arbeitsplatz-Austausch freigewordenen Arbeitsplätze sollen mit arbeitslosen älteren Arbeitern und Angestellten, in der Regel mit Familienvätern, insbesondere mit kinderreichen, besetzt .werden. Den Familienvätern stehen Mütter gleich, die Ernährer ihrer Kinder sind. Langfristig arbeitslose und auf öffentliche Unterstützung angewiesene Arbeiter und Angestellte sind besonders zu berücksichtigen. t II. Der Betrieb (Verwaltung) fordert die zur Besetzung . der f reise wordenen Arbeitsplätze nötigen Arbeitskräfte beim zuständigen Arbeitsamt an. Dieses hat für jeden Ar- .beitsplatz dem Betrieb (Verwaltung) Arbeitskräfte, die den Erfordernissen des Betriebes (Verwaltung) entsprechen, zur Einstellung zuzuweisen. Die Auswahl unter den Zugewiesenen steht dem Betrieb (Verwaltung) zu. Dieser kann auch Arbeitslose namentlich beim Arbeitsamt anfor- '. dem, doch hat das Arbeitsamt vor der Zuweisung zu prüfen, ob diese namentlich angeforderten Arbeitslosen den besonderen Voraussetzungen entsprechen. III. Weist das Arbeitsamt innerhalb von drei Tagen seit der Anforderung keine Arbeitskräfte _zu, so kann der Betrieb (Verwaltung) die Einstellung unmittelbar vornehmen. Er hat alsdann dem Arbeitsamt von der Einstellung unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei klarzustellen, daß die Eingestellten den Voraussetzungen entsprechen. Am schwierigsten dürfte sich nach der Anordnung in Zukunft die Einstellung jüdischer Arbeitnehmer unter 25 Jahren gestalten. Sie ist für Betriebe (Verwaltungen), für die ein Vertrauensrat zu bilden ist, vom L Oktober 1934 an, für die übrigen Betriebe (Verwaltungen) vom 1. Januar 1935 an, besonderen Beschränkungen unterworfen. Bis zu den angegebenen Zeitpunkten gelten d e Beschränkungen nicht. Sie gelten auch in Zukunft nicht, soweit es sich um "Einstellungen von Lehrlingen handelt, mit denen ein ordnungsmäßiger schriftlicher Lehrvertrag von mindestens zweijähriger Dauer abgeschlossen w[rd. Im übrigen können aber In Zukunft männliche und Raffee-ÄonNtom ttibttt, 93. »hatten 9 Pension „Libanon" JBttdSfftX4Si Zlmmtr mll und oft» (Wffli. J* aditW JUaau ßr Ableitung eon Fnttkhktitn*. $ Minerva wb dtr Bahm,2Mim, ren4. Umlmllll. H. Schmuckler. Frttburg i.Br., e,bprini~*r 2, rw.</5l Gross-Garage Albert Sisson, Konstanz Emml»hofor Strata 6 (beim Emmlahofar Zoll) Tu) Telefon looa — Modarn» ReparaturwerkaUrte — Wagen waachan, Ourcheohmlerung, Reinigung dar Wagan. Oal, Benzin, „Eeeo" Tanketetle fflr Jihrielt, geflochtene u. andere bill B. & O. Heyn, Bremen Wen».mir 6. ' <D| Zigarren, Zigaretten Tabake Brian*» emf btlltbtt Sorten. Ltr/aranf /ejrr jvwenarAnm Mtngt fret Httu. Ct NMtrbfr w M. Nttmtjftr, Brtmtn Utbnmtntriß. Si, i 'J. Haaaufra/W Vtmr 123 II UHRNER'S Fensterreiniflungs-Institut BREMEN .15 Tal 82131 J. 3). Zindelstein Sögtstr. 2$n, Domshtidt 20816 Feine Maßachoeiderel loa zu zeitgemäßen Preisen weibliche Personen unter 25 Jahren nur noch eingestellt werden, sofern eine derart ge Einstellung die Zustimmung des zuständigen Arbeitsamtes erhält. Im § 13 der Anordnung ist nun gesagt, daß das Arbeitsamt seine Zustimmung insbesondere »n d e Bedingung knüpfen kann, daß bei der Einstellung von Personen unter 25 Jahren solche zu bevorzugen sind, die in der Wehrmacht, dem Freiwilligen Arbeitsdienst oder der Landhilfe waren. Altmitglieder der NSDAP, der SA, SS oder des Stahlhelms sind. Hierdurch ist natürlich für jüdische Arbeitnehmer unter 25 Jahren die Qefahr einer beschränkten Vermittlungsfähigkeit für die Zukunft gegeben. Es soll aber eine Regelung dahingehend angestrebt werden, daß zumindest gegenüber jüdischen Arbeitgebern von derartigen einschränkenden Bestimmungen für ihre Einstellungen abgesehen werden wird. Ob bzw. wie gegebenenfalls für jüdische Jugendliche Einrichtungen geschalten werden können, die ähnliche Berechtigungen wie Freiwilliger Arbeitsdienst und Landhilfe gewähren, unterliegt zur Zeit noch der Erwägung der maßgebenden Stellen. Beachtung verdient In diesem Zusammenhang auch eine Anregung der Frankfurter Zeitung: „Da die Handhabung der Einstellungssperre für Jugendliche im einzelnen von der Qenehmigungspraxis der Arbeitsämter abhängig ist, wäre es aber möglich, dieser besonderen Lage der Nichtarier durch entsprechende Richtlinien an die Arbeitsämter Rechnung zu tragen." Im übrigen finden für die Erstellung der Jugendlichen sinngemäß die Absätze 2 und 3 des oben wiedergegebenen § 8 der Anordnung Anwendung. Für die jüdischen Arbeltgeber ergibt sich somit gegenüber jüdischen Arbeitnehmern das Folgende: 1. Bei der Prüfung über die Zusammensetzung seiner Betriebs-Gefolgschaft hat er die jüdischen Arbeitnehmer mit aufzuführen. (Die zum Teil in der Oeffentlichkeit verbre tete Auffassung, die Prüfung sei nur In Betrieben mit einem Vertrauensrat erforderlich, ist irrig; sie ist in allen Betrieben durchzuführen.) 2. Soweit der jüdische Arbeitgeber Zweifelsfragen zu klären wünscht, steht für Stellen außerhalb Berlins die Vereinigte Zentrale für jüdische Arbeitsnachweise, Berlin-Charlottenhurg, Kantstraße 158, zur Verfügung (für Mannheim die Jüdische Wirtschaftsh'lfe, M 6, 12, Tel. 323 88). 3. Ein Austausch eines jüdischen Arbeitnehmers darf erst erfolgen, wenn die Gewißheit gegeben ist, daß hiermit für den zu Entlassenden keine unfreiwillige Arbe'tslosigkeit verbunden ist. 4. Bei der Einstellung älterer Arbeiter und Angestellter sind, wenn irgend möglich jüdische Arbeltskräfte zu berücksichtigen. Oee gnete Vorschläge hierfür und etwaige Beratung erteilt der zuständige jüdische Arbeitsnachweis. 5. Bei der Einstellung von Arbeitern und Angestellten unter '25 Jahren können geeignete Vorschläge durch de unter 4. genannten Stellen gemacht werden.