Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 13 (1937)
- Issue
- 31 (30.7.1937)
- Date
- 1937-07-30
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIOIONSGEMEINDE ZU LEIPZIQ 30. Juli 1937 durch das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 und die erste Verordnung vom 14. November 1935 zum Reichsbürgergesetz die Rechtsstellung der Juden im deutschen Reichsgebiet eine grundsätzliche Klärung erfahren hat. Diese Vorschriften sind auch für die Schulerziehunp (|pr iiwiioi,«.. ^—J-, ,„„ .„ufjgL-uiicner neileutung. Der Erl-«« behandelt die Zulassung der Juden zum Schulbesuch, die Teilnahme an Schulveranstaltungen besonderer Art, die Zulassung zur Prüfung als Nichtschüler und die Reifeprüfung an jüdischen Schulen sowie einige grundsätzliche I ragen der Lehrerausbildung. Hinsichtlich der Zulassung zum Schulbesuch ist zu unterscheiden zwischen den Pflichtschulen (Volks- und Beruf sschulcn) und den Waldschulen (mittlere, höhere und Fachschulen). Die Zulassung der Juden zum Besuch der Pfüchtschuleu regelt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Schulpflicht. Soweit keine jüdischen Privatschulen vorhanden sind, oder von den Unterhaltsträgern der öffentlichen Schulen besondere öffentliche Schulen für Juden errichtet werden, nehmen die jüdischen Schüler an dem Pf licht unter rieht der allgemeinen öffentlichen Schulen teil. Den Untcrlialtsträgcrn der öffentlichen Pf lichtschulen wird nahegelegt, mit schulaufsichtlicher Genehmigung besondere Schulen oder Samnielkiassen für jüdische Schüler zu errichten. Für die Zulassung der Juden zum Besuch der Wahlschulen bleiben die Bestimmungen des (iesetzes gegen die Ubei fülluiig deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 (RUBI!, S. 223) und diu dazu ergangenen Ausführungsvorschriften maßgebend. Hiernach können jüdische Schüler in Höhe von 1,50/o der gesamten Neuaufnahmen zugelassen werden. Die Kinder von jüdischen Front- Kämpfern sind in die Anteilzahl nicht einzurechnen. An Orten, an denen ausschließlich für den Besuch jüdischer Schüler bestimmte Waldschulen bestehen, wird die Zahl der zulässigen Neuaufnahmen jüdischer Schiller von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Die an den jüdischen Wahlschulen aufgenommenen jüdischen Schüler sind auf die Anteilzahl der allgemeinen Wahlschulen anzurechnen. Gegen den Übergang eines jüdischen Schillers von einer allgemeinen mittleren oder höheren Schule auf eine jüdische Schule bestehen keine Bedenken. Ein derartiger Übergang ist zur Herbeiführung einer möglichst vollständigen Rassentrennung durchaus erwünscht. JUdische Mischlinge besuchen grundsätzlich die allgemeinen Volks¬ und Berufsschulen. Sie unterliegen auch bei der Aufnahme an Waldschulen keinerlei Beschränkung. Den von zwei volljüdischen Großelternteilen abstammenden jüdischen Mischlingen ist auch der Besuch jüdischer Schulen oder Sammelklassen für jüdische Schüler gestattet, jedoch ist Vorsorge getroffen, daß sie in diesem Fall künftig nicht das Reichsbürgerrecht erhalten. Staatsangehörige jüdische Mischlinge, die die allgemeinen Schulen besuchen, haben wie jeder andere Schüler an allen Veranstaltungen der Schule einschl. besonderer (iemeinschaftsveranstaltungen außerhalb des Rchulplarimäßigen Unterrichts (z. B. Schulau»! lügen, Besuch von Schullandheimen, Sportfesten u. dgl.) teilzunehmen; sie sollen, da sie das Reichsbürgerrecht erhalten können, grundsätzlich den anderen Schülern gleichgestellt werden. Jüdische Schüler (§ 5 der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz) nehmen dagegen lediglich an dem lehrplanmäßigen Unterricht teil. Von der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen außerhalb des schulplaninäßigen Unterrichts sind sie ausgeschlossen. Ausländischen jüdischen Schülern kann die Teilnahme au Genieinschaftsv eianstaltungen außerhalb des lehrplaninäßi- Jüdische Zeitschau Aufruf des Kahhinischcn Rates der Agudas Jisroel zur dritten Kenessio Gedaulo. Der Rabbinische Rat der Agudas Jisroel, dem die bedeutendsten gesetzestreuen Rabbiner aller I ander, vorzugsweise der östlichen, angehören, erläßt anläßlich der bevorstehenden Kenessio Gedaulo nachstehenden Aufruf: Der Geschäftsführende Ausschuß der Agudas Jisroel hat uns von seinem Beschlüsse Mitteilung gemacht, die dritte Kenessio Gedaulo für den Monat Ellul nach Marienbad einzuberufen. Qemeinsam mit dem Geschäftsführenden Ausschuß rufen wir die thoi atreuen Juden auf, sich an dieser bedeutsamen Versammlung /u beteiligen, um die auf der Tagesordnung stehenden Fragen mitzuberaten. Die Lage unseres Volkes ist zurzeit außerordentlich ernst. Jedes fühlende Herz empfindet die Wunden unseres zerrissenen und zerspaltenen Volkes. Wir leiden doppelt an Leib und Seele. Von außen droht Zerstörung und von innen Verzweiflung. Viele, bittere Leiden, die bis ans I ehen gehen, haben uns getroffen, und dabei ist die Zerstörung der inneren Werte weit größer als die Zerstörung der äußeren. Aber seit jeher sind wir an Leiden und Prüfungen gewöhnt, uml der allmächtige G'tt hat noch stets seinem Worte die Treue gehalten: Das jüdische Volk lebt trotz aller Verfolgungen und Bedrückungen, die es vqg Geschlecht zu Geschlecht erlitten. Jede Not hat noch immer zu seinem geistigen und sittlichen Aufschwung geführt, alle geschichtlichen Erscheinungen dienen ihm. Im Schmelztiegel der Armut wurde unser Volk geläutert, daß es strahlend in Reinheit und Glanz aus ihm hervorging. Und so können wW trotz der Schwere der Gegenwart uns trösten und hoffen, daß für unser Volk aus allem Herben Beglückendes erstehen wird. Wie unendlich wichtig ist es daher, daß sich alle zusammenschließen, denen die Treue zu G'tt und zu seiner Thora gen Unterrichts nach Maßgabe der allgemeinen Schulordnung uti! der jeweiligen besonderen Anordnungen des Schulleiters gestattet werden, wenn daraus Schwierigkeiten nicht zu besorgen sind. 7nr Oo!fop*-js«-jn- -j- »fcfrfa&üiBr una zu den sprachlichen ErgÄnziingsprÜfuhgeri sind wie bisher jüdixche Bewerber deutsche] .Staatsangehörigkeit nicht zugelassen. Sofern sie an einer nicht mit selbständigem Prüfungsrecht ausgestatteten jüdischen Schule unterrichtet worden sind, können sie jedoch zur Ablegung der Reife prufung sn einer öffentlichen höheren Schule zugelassen werden, jüdischen Mischlingen ist die Ablegung in jedem Falle gestattet. Soweit an jüdischen höhereu Schulen Reifeprüfungen abgehalten werden, sind die Abgangszeugnisse ausdrücklich als Zeugnisse jüdischer höherer Schulen zu kennzeichnen. In dem Abschnitt „Lehrerausbildung" heißt es in dem Erlaß: „Juden können nicht Lehrer oder Erzieher deutscher Jugend sein Auch jüdische Mischlinge sind künftig für den Beruf eines deutschen lugenderziehers ungeeignet. Zur Ausbildung für den Beruf eines Lehrers oder Erziehers soll daher grundsätzlich nur zugelassen werden, wer für sich und, falls ei verheiratet ist, für seine Ehefrau den nach den beamtenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Nachweis über die Reinheit des Blutes erbringen kann." Zur Sicherung des Nachwuchses der Lehrkräfte für jüdische Schulen hat sich jedoch der Minister vorbehalten, bis zu einer später zu erlassenden Neuordnung einzelne jüdische Antragsteller (-innen), die ihre Ausbildung auf einer anerkannten jüdischen Lehrerbildungsanstalt erhalten haben, zu den Prüfungen für das Lehramt an Volksschulen und einzelne jüdische Antragsteller (-innen), die im Rahmen der allgemeinen Zulassungsbeschrankungen für jüdische Studierende das vorgeschriebene Hochschulstudium abgeleistet haben, zur Ablegung der wissenschaftlichen Prüfung für das höhere Lehramt, zur Prüfung für das Handelslehramt sowie zur Prüfung für das künstlerische Lehramt von Fall zu Fall vor besonderen Prüfungsausschüssen zuzulassen. Über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse ergeht besondere Bestimmung. Ferner hat sich der Minister vorbehalten, einzelne jüdische Antragsteller (-innen) von Fall zu Fall für die Ausbildung als Gewerbelehrer (-in) zum Besuch des Berufspädagogischen Instituts in Berlin und zu einer besonderen Abschlußprüfung zuzulassen. Diese Ausnahmebestimmungen gelten nur für Juden, nicht für jüdische Mischlinge. Schließlich gibt der Erlaß jüdischen Junglehrern, die die erste Lehrerprüfung bestanden haben, und jüdischen Kandidaten und Kandidatinnen, die vor einem besonderen Prüfungsausschuß oder bereits früher nach den allgemeinen Vorschriften die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfung für das höhere Lehramt abgelegt haben, die Möglichkeit der Beschäftigung an ihrer An«h<!dur:g entsprechenden judischen Schulen, Eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst und eine Anstellung im Beamtenverhäitnis bleibt jedoch für jüdische Lehrer jeder Art ausgeschlossen. Unter Übernahme der durch die Nürnberger Gesetze geprägten Begriffe „Jude"' und „jüdischer Mischling" bestimmt der Erlaß abschließend grundsätzlich, daß überall, wo in bisherigen Erlassen der Ausdruck „N ich tarier" verwandt ist, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist, oder sich aus den Bestimmungen des Erlasses vom 2. Juli 1937 nichts anderes ergibt, darunter nur „Juden" zu verstehen sind. Grundlage ihres Lebens ist, die da wissen, daß unser Volk nur Volk ist durch Erfüllung der Thora und ihrer Gebote (nach der Definition von S'adja Gaon), die zu würdigen wissen die Leistungen der Agudas Jisroel während der fünfundzwanzig Jahre ihres Bestehens, wenn es galt, sich für das Wohl unserer bedrückten Brüder, wo immer sie auch seien, einzusetzen, und dem Ansturm zerstörender Elemente Widerstand zu leisten. Daher erhebt euch, ihr Großen i" Israel und ihr Delegierte der Kenessio Gedaulo, um Mittel und Wege zu finden, wieder aufzubauen den zerstörten G'ttesaltar und zu beenden die schwere Lage und die seelischen Leiden unseres Volkes! Sinnet über die Mittel, die Stätten der Thora und der Jugenderziehung — die Grundlage des Hauses Israel — festzugründen! Sorget, daß die Besiedlung des Heiligen Landes und die dortigen Erziehungsstätten erstarken in Reinheit und Heiligkeit! Stärket die Hut des Sabbath und die Reinheit des Familienlebens! Es werde diese große Versammlung eine Quelle der Kraft und der seelischen Erweckung, zu erstarken in der Hingabe au den i iort und Erlöser Israels, in der Treue zu G'tt und seiner Thora! 91 602 Schekalim in Deutschland aufgebracht. Wie die Zionische Vereinigung für Deutschland mitteilt, sind durch die diesjährige Schekelaktion nach endgültiger Berechnung 91602 Schekalim in Deutschland aufgebracht worden. Das Endergebnis übertrifft somit das von der „Jüdischen Rundschau" mitgeteilte vorläufige Resultat. Die Zahl der zum letzten Kongreß verkauften Schekalim betrug 100400 (nicht wie in der „Jüdischen Rundschau" irrtümlich angegeben 101000). Das Ergebnis der SchekelRampagne zeigt, daß neue Kreise als Wähler zum Zionistenkongreß erfaßt worden sind, da die in den! eiden letzten Jahren stattgefundene Abwanderung von Zionisten aus Deutschland erheblich höher war als der Rückgang der Schekelziffer. (JTA.)