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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1937-07-16 · 29 (16.7.1937) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
13 (1937)
Issue
29 (16.7.1937)
Date
1937-07-16
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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4. In welchem Umfang dürfen Unterstutzungen, aus welchem Anlaß Geldgeschenke mit Haavaramark gezahlt werden r a) In Deutschland lebende Juden können )e Person von Jüdischen Spendern aus dem Ausland für Jeden Monat bis zu RM 200.— für laufenden Unterhalt erhalten. b) Darüber hinaus dürfen Geldgeschenke bis zu weiteren RM 200.— monatlich |e Person aus folgenden Anlassen In Haavaramark gezahlt werden: Zu Pessach, Puriin, Roschhaschanah, Chanuka, anläßlich von Hochzelten, Barmlzwoth, Madcheneinsegnungen, Silbernen und Goldenen Hochzeiten und zur Grabpflege Qedoch nicht Begräbniskosten). c) Ferner können im Ausland lebende Juden jüdischen Hilfs- und Wohltatigkeitsorganisationen In Deutschland Spenden unter Verwendung von Haavaramark njgehen lassen. Maßgebend dafür, ob der Spender und der Zahlungtempfänger alt Juden gelten, tind die Bettimmungen det Rcichtbürgergetetzet. Enttcheidend itt daher nicht die Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft, sondern die jüdische Abttammung. Pertonen mit nur zwei jüdischen Großelternteilen gelten aber nur dann alt Juden, wenn tie der jüditahen Religionsgemeinschaft angehören, oder mit einem Volljuden oder mit einer der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörigen Person verheiratet sind. Vor Entgegennahme der Spende hat der Empfänger wie bei der Registermark eine Erklärung zu unterschreiben, in welcher er bestätigt, daß die an ihn von dem Spender geleistete Zahlung nirht zur Erfüllung einer rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung det Geldgebers oder einer anderen im Ausland wohnenden Perton (z.B. auf Grund testamentarischer Bestimmungen, alt Rentenzahlung, für Warenlieferungen und tonstige Leittungen, für Verticherungsprämien, Hypothekenzinsen usw.) oder zur Einzahlung auf ein Konto zu Gunsten des Schenkers oder einer im Ausland wohnenden Person oder zum Erwerb von Liegenschaften oder zur Bezahlung von Schiffspassagen für eine solche Person u. a. mittelbar oder unmittelbar verwandt wird. Eine Rückvergütung det Betraget darf in keiner Form ttattfinden, auch nicht durch Verzicht auf eine bestehende oder noch entstehende Forderung. Der Betrag darf vielmehr lediglich zur Bestreitung der persönlichen Ausgaben des Empfängers dienen und von ihm auch nur für solche Zwecke verwandt werden, dat heißt also, daß die Unterstützungsmark nicht für Zahlungen verwandt werden darf, zu denen der Spender verpflichtet ist und gesetzlich gezwungen werden könnte. Hingegen darf der Empfänger mit dem gespendeten Geld natürlich seine eigenen Hypothekenzinsen bezahlen, seine eigenen Versicherungsprämien, rückständige Rechnungen utw. 5. Was haben Sie zu tun? In Ihrem eigenen Interesse und zur Förderung der Auswanderung von Juden aus Deutschland bitten wir Sie, Ihre ausländischen Verwandten und Freunde jüdischer Abstammung auf die Möglichkeit der Zahlungen von Unterstützungen und von gelegentlichen Geldgeschenken in Haavaramark hinzuweisen. Schreiben Sie sofort an Ihre ausländischen Freunde und Verwandten und übersenden Sie ihnen dieses Werbeblatt. Sollten Sie sich nicht selbst an diese Personen wenden wollen, so bitten wir Sie, uns die Adressen der in Betracht kommenden Spender anzugeben. Wir werden dann veranlassen, daß die Spender ohne Nennung Ihres Namens in allgemeiner Form auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht werden, Unterstützungszahlungen in Haavaramark zu leisten. 6. Wo erhalten Sie nähere Auskünfte? Im Inland erteilen Auskünfte: a) Palästina Treuhand-Stelle zur Beratung deutscher Juden G. m. b. H., Berlin W 35, Potsdamer Straße 28. b) Palästina-Amt, Berlin W 15, und seine örtlichen Zweigstellen. c) Die Beratungsstellen des Hilfsvereins der Juden in Deutschland. d) Die Provinzialverbände für jüdische Wohlfahrtspflege, die Wirtsdiaftshilfsstellen, Wanderfürsorgestcllcn und Wohlfahrtsämter der jüdischen Gemeinden. e) Die Syndikate des Jüdischen Centraivereins. 1) Die Landesverbände des Reichsbundes lüdischer Frontsoldaten. Palästina Treuhand-Stelle zur Beratung deutscher Juden' G. in. b. H. ■ ■ RTMOLI HOT. ■•XL IN

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