Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 13 (1937)
- Issue
- 6 (5.2.1937)
- Date
- 1937-02-05
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2 ÜEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIOIONSOEMEINDE ZU LEIPZIG 5. Februar 1937 Vermögen des Erblassers gegenüber der Reichsbank anbietungs- und evtl. ablieferungspflichtig, soweit es Werte enthält, die der Uev.- Bewirtschaftung unterliegen {vgl. unten untei IV). Erschwert wird dieser au sich einfache Fall, wenn ein ausländischer Testamentsvollstrecker bestellt ist, wie dies bei den meisten i estamenten im englisch-amerikanischen Rechtskreis der Fall igt. Obwohl uie troen selbst als Inländer volle Verfügungsfreiheft haben würden, kann doch ein solcher Testamentsvollstrecker, wenn er den Nachlaß für sie verwaltet, nur mit Genehmigung der DeV.- Stelle über inländisches Nachlaßvermögen Verfügungen treffen, jedoch wird diese Genehmigung ohne weiteres erteilt, soweit es sich um die Begleichung von Nachlaßschulden handelt. 4. Eigenartig ist der Fall lintt jemand sei er Isländer oder Ausländer von einer Erbengemeinschaft beeerbt wird, die aus I u 1 ä n d e i n und Ausländern beste h t. Eine Erbengemeinschaft kann, solange der Nachlaß ungeteilt ist, über Nachlaßwerte nur genieinsam verfügen, und so wird der Nachlaß in diesem Fall gewissermaßen von zwei Seiten her blockiert. Wo die inländischen Erben für sich allein frei verfügen könnten, müssen sie wegen der Beteiligung der ausländischen Miterhen trotzdem die Dev.-Stelle um Genehmigung bitten, und ebenso stehen in anderen Fällen die devisenrechtlichen Pflichten der Inländer den Verfügungen der Ausländer im Wege. Hier hilft wieder nur die Einsetzung eines inländischen Testamentsvollstreckers. Andererseits sind allerdings auch die inländischen Miterben mit den /um Nachlall gehörigen Auslandswerten nicht an biet tingspf lichtig, solange die Erbengemeinschaft besteht, weil diese Pflicht für die beteiligten ausländischen Miterben nicht bestellt. Dieser Grundsatz gilt sogar selbst dann, wenn ein inländischer Testamentsvollstrecker bestellt ist. III. N a c h laßt eil u u g. Vorstehend wurden die Verfügungen im Rahmen der Verwaltung der Nachlaßmasse behandelt. Am Schluß der Verwaltung steht die Auseinandersetzung /wischen den Erben falls sie nicht durch testamentarische Anordnungen erschöpfend geregelt ist und ilie V er teil u n g des Nachlasses. Bei diesen abschließenden „Vertilgungen" uber das NachlalJvermögen sind starke devisenw iitschaftllche Interessen i:n Spiel. Soweit dabei Verfügungen zu (hülsten von Ausländern in Frage kommen, insbesondere Zuweisung von Nachlaßvermögen an Auslände:', bedürfen sie deshalb stets einer devisenrechthehen (ienehmigung, auch w enn sie durch einen Testamentsvollstreckei erfolgen, denn dessen Verfügungsfreiheit bezieht sich nur auf seine Verwaltung, nicht auf die Verteilung. Dagegen bedarf die Zuteilung au einen e i n z e 1 n e n inländischen Erben selbst dann keiner Genehmigung, wenn die Erbengemeinschaft auch aus Ausländern bestand. Ebensowenig bedarf der in landische Erbe zur Annahme von Devisen aus dein Nachlab einer Genehmigung, denn nur der entgeltliche Erwerb von Devisen ist verboten. Er muH solche Werte aber der Reichsbank binnen 3 Tagen nnWeten (vgl. '.mten unter IV). — Eii: die Genehmigung von Nachlaßverteiiungcn haben die Dev.- Stellen bestimmte Richtlinien. Natürlich müssen zunächst die Anordnungen berücksichtigt werden, die der Erblasser in seinem Testament getroffen hat, Jedoch soll einer Verteilung entgegengewinkt werden, durch welche den inländischen Miterhen einseitig alle devisenwirtschaftlich erwünschten Werte entzogen werden. Eine solche Einwirkung ist aber natürlich auf ausländische Mrterben und Testamentsvollstrecker nicht möglich. IV. Anbietungs- und A b I i e f e r u n gs p f 11 eh t. Mit der Verteilung des Nachlasses ist der Zeitpunkt gekommen, der endgültig über die devisenrechtliche Pflicht zur Anbietung und gegebenenfalls zur Ablieferung von Nachlatiwerten an die Reichsbank entscheidet. Jeder Dev.-Inländer muh ja ausländische Zahlungsmittel, (Mithaben und Wertpapiere nebst deren 7ins- und Dividendenscheinen t^cicll^ m nrh'lnrt\ <»riin ÜIL'C! regen Tagen schließlich Goldmünzen, der Reichsbank jeweils binnen nach dem Erwerb anzeigen und auf Verlangen überlassen. Sind alle Erben Inländer, so entsteht die Anbletungspflicht also, wenn keine Ausschlagung erfolgt, sofort nach dem Erbfall. Sind auch Ausländer als Erben beteiligt, so entsreht wiifSchst keine Anh *rw*\tt}~Ut •S"»H"iv"»i kann die Anbietung nicht verlangt werden und die inländischen Miterben sind, solange der Nachlall ungeteilt ist, ohne die Ausländer zur Verfügung über einzelne Nachlaßwerte, also auch zu deren Anbietung, nicht berechtigt. In diesem Fall entscheidet also, wem die anbietungspflichtigen Werte bei der Teilung zufallen. Erben nur Ausländer, so besteht überhaupt keine Anbletungspflicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Erblasser die Anbietung gesetzwidrig unterlassen hatte. Qleichgüftig ist es, ob der Erblasser bezüglich der fraglichen Werte von d e r Anbletungspflicht befreit war, etwa deshalb, weil es sich um Altbesitz handelte, den er schon vor der Dev.-Bewirtschaftung erworben hatte. Auch die Werte müssen von dm inländischen Erben angeboten werdeil, denn ilie Befreiung war nur in der Person des Erblassers begründet und die Anbletungspflicht entstellt jetzt neu in der Person des Erben. An der Rechtslage bezüglich der An bietung ändert sich auch dann nichts, wenn ein Testamentsvollstrecker bestellt ist. Zwar ist es dann seine Sache und nicht Sache der Erben, die etwaige Anbietung vorzunehmen. Aber diese Pflicht entsteht doch nicht in seiner Person, ist also unabhängig davon, ob er Dev.- Inländer oder Dev.-Ausländer ist. Er erfüllt nur die etwaige Anbletungspflicht der Erbe n. Wenn N a c herb e n eingesetzt sind, so richtet sich die Anbletungspflicht doch nur nach der Person des Vorerben. Sind also in einer Familie die Eltern in Deutschland geblieben, die Kinder aber ausgewandert und setzt der Vater zunächst die Mutter und nach ihrem Ableben die Kinder zu Erben ein, so muß nach seinem Tod die Mutter etwaige anbie füfjrrop flirhtiffe i i v i i , l V aoiicicrn. i >a> ist um so beachtlicher, als nach bürgerlichem Recht dei Vorerbe zu solchen Verfügungen über den Bestand des Nachlasses ohne Zustimmung des Nacherben nicht befugt sein würde. Hier tritt aber das bürgerliche Recht hinter das Dev.-Oesetz zurück. Solange die I )ev.-Bewirtschaftung bestellt, werden sieh überhaupt nicht lim ilie Normen lies bürgerlichen Rechtes, sondern auch private und Familieninteressen an den Schranken des Dev.-Rechtes stoben und häufig werden sich auch die Wünsche, die das Familienoberhaupt für die Verwaltung und Verteilung seines Nachlasses hept v,ecen dieser Schranken nicht oder ru;'"* socrlelfh liehen ia>>fn. i nie Mii^iälug« wciwüiiuitg Nachlasses, die je nach den Gegebenheiten des Augenblicks in möglichst vollkommener Weise die W ünsche des Erblassers in Einklang bringt mit dein was die jeweiligen Gesetze fordern und erlauben, die Schäden vermeidet, welche durch die Sperrung ererbten Vermögens entstehen können und die notfalls so lauge fortdauert, bis eine Lockerung der Dev.- bewirtschaftung es gestattet, den Willen des Erblassers bis in> Letzte ZU erfüllen, wird vielfach die beste Lösung der Konflikte sein. Das in ruhigen und normalen Zeiten vernachlässigte Rechtstnstftut des Testamentsvollstreckers hat damit auf einmal wieder eine außergewöhnliche praktische Bedeutung gewonnen Unsere Gemeinde Hebr.lische Sprachkurse. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dall ab 8.2.1937 die Teilnahme am Unterricht nur mit Teilnehmerkarte möglich ist. Teilnehmer, die /u der ihnen mitgeteilten /ei? nicht erscheinen können, weiden gebeten, sich umgehend zwecks anderweitiger Einordnung an das Büro /u wenden. Im Interesse eines geordneten Unterricntshctriehes müssen sich Teilnehmer, die am hrsehcinen verhindert :::;;!. rechtzeitig entscliuldigen. Bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen erfolgt Ausschluß. Amtliche Bekanntmachungen Barmizwa-Vorbereitung. Zur Barmizwa-Vorbereitung werden seitens der Gemeinde unentgeltlich besondere Lehrgänge abgehalten. Für die in der Zeit vom I. Oktober l>i_!i bis '26. Februar 1925 geborenen Knaben beginnt der Lehrgang am I. März 1937. Nur .wer daran teilgenommen hat, wird als Barini/wa in der (iemeindesynagoge zugelassen Anmeldungen bis Eebruar lyJTim Gemeindeamt, Walter- Blümel-Sträße 10 I.