Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 13 (1937)
- Issue
- 6 (5.2.1937)
- Date
- 1937-02-05
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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13. Jahrgang - Nr. 6 Auflage 3400 StOck 5. Februar 1937 if^i^^^^Wt^l^wifil ^ill diiMMin nunn# ■muuuku. mu DER ISRAELITISCHEN I E I D 7 I f. AMTLICHES NACHRICHTENBLATT REUG10NSGEMElNDE ZU LE I YL I U DER GEMEINDEVERWALTUNG Devisenrecht und Erbrecht. Von Rechtsanwalt Dr. Hans Löwenheim, Leipzig. Durch Auswanderung sind die meisten jüdischen Familien auseinandergerissen. Tritt nun ein Todesfall ein — im Inland oder im Ausland so tritt auf einmal das Devisenrecht mit seinen zahlreichen Geboten und Verboten auf den Plan und greift in die Abwicklung des Nachlasses ein. Die Tatbestände, die sich dabei ergeben, gehören oft zu den kompliziertesten des Dev.-Rechts. Von der Fülle der möglichen Verwicklungen kann man sich ein Bild machen, wenn man erwägt, daß sich devisenrechtlich stets ein neues Bild ergibt je nachdem 1. der Erblasser Dev.-Inländer oder -Ausländer ist, 2. die Erben nur Inländer oder nur Ausländer sind oder eine Erbengemeinschaft aus Inländern und Ausländern besteht, 3. der Nachlaß nur aus inländischem oder nur aus auslandischen] oder aus gemischtem Vermögen besteht, 4. Testament oder gesetzliche Erbfolge vorliegt, b. eine Nacherbschaft angeordnet ist oder nicht, 6. eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder nicht und ob der Testamentsvollstrecker Inländer oder Ausländer ist. Bis vor kurzem trat noch eine weitere Komplikationsmöglichkeit hinzu: die Frage, ob deutsches oder ausländisches Erbrecht Anwendung zu finden habe. Sie hat sich erledigt, seit ein neuer Runderlaß der Reichsdevisenstelle die devisenrechtliche Behandlung von Nachlässen ganz allgemein regelt, und zwar im wesentlichen so. .ils ob immer deutsches Recht rtnvrCiidbar wäre, was hm Scuwicrigkeitcn übrig bleibt, ist aber immer noch reichlich genug. Nachstehend sollen die wichtigsten Gesichtspunkte gezeigt werden, nach denen dieses Rechtsgebiet geregelt ist. Sie sollen jedermann aniegen, sieh unter diesen (iesichtspunkteu sein Testament noch einmal durchzudenken oder sieh zur Errichtung eines Testaments zu entschließen. I. Letzt willige Verf ügu n g e n. I )abei sei eines vorausgeschickt: 1 c t z t w i 11 i g e Verfügungen (also Testamente und Erbverträge jeden zulässigen Inhalts) sind keine „Verfügungen" im Sinne des DeV.-Rechts. Sie können völlig unbeschrankt errichtet oder abgeändert werden. Dasselbe gilt von der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft. Auch diese Rechtshandlungen unterliegen keinem (ienehmigungs- ZWang, mit einer Ausnahme: Auf sein Pflichtteil an einem ausländische:: Nachlaß kann niemand ohne Dev.-Oenehmigung verzichten. Der Grund liegt darin, da» ein solcher Verzicht im gesetzestechnischen Sinn keine Ausschlagung ist. Es ergibt sich also, daß devisenrechtliche Vorschriften überhaupt erst dann Beachtung verlangen können, wenn die Erbschaft oder das Vermächtnis angetreten worden ist. II. Verfügung über N a c h I a ß v e r m ö g e n. Nach dem Antritt der Erbschaft wird der Nachlaß verwaltet und schließlich verteilt. Dabei sind mancherlei Verfügungen über Nachlaßvermögen notwendig. Insbesondere werden Forderungen, die dem Erblasser zustanden, eingezogen, Nachlaßverbindlichkeiten bezahlt und Nachlaßgegenstände zum Zwecke der leichteren Verteilung veräußert oder durch Hypotheken oder in anderer Weise belastet. Auch die Aushändigung von Nachlaßstücken und die Auszahlung und Annahme von Erbteilen und Vermächtnissen stellt eine Verfügung über Nachlaßvermögeu dar. Solche Verfügungen können sich an den Schranken des Dev.-Rechts stoßen. 1. Wenn ein Dev. - Inländer nur von D e v. -1 n I ä ndern beerbt wird oder ein Dcv.-Ausländer nur von Dcv.-Ausländcm, so bleibt allerdings devisenrechtlich die Lage unverändert. Der Erbe kann in gleichet Weise und in gleichem Umfang über den Nachlaß verfügen wie der Erblasser es konnte, gleich ob zum Nachlaß inländisches oder ausländisches Vermögen gehört. Insbesondere ist die Umschreibung inländischer Bankguthaben oder Depots eines Ausländers auf seine ausländischen Erben ohne weiteres möglich. Natürlich bleiben aber auch für die Verfügungen der Erben diese Werte gesperrt wie sie es für den Erblasser waren. 2. Beer b e n dagegen Ausländer einen Inländer, so tritt ein völliger Umschwung der Rechtslage ein. Dag ausländische Nach?aBverm<»g<:ii '.v;rd w«>»t allen Beschränkungen frei. Das!::!:::: disciie Vermögen des Erblassers aber, über das er doch im Inianu frei verfügen konnte, wird nun in dem Umfang gesperrt, wie jedes Xusländei vermögen im Inland. Ohne Genehmigung dürfen noch nicht einmal Inländer an den Nachlaß Zahlung leisten, der Erlös von Nachlaßstücken darf nicht eingezogen werden, Mieten und Außenstände dürfen nicht einkassiert werden, Nachlaßschulden nicht bezahlt werden. Das führt zu großen Schwierigkeiten insbesondere dann, wenn ein inländischer Geschäftsbetrieb zum Nachlaß gehört. In der Praxis ist aber leicht abzuhelfen. Der Nachlaß muß nur als ein getrenntes Sondervermögen von einem Inländer verwaltet weiden. Als solcher kommt inabesondere ein inländischer Testamentsvollstrecker in Frage oder ein inländischer Bevollmächtigter der Erben. 3. Beerben Inländer einen Ausländer, so treten die umgekehrten Folgen ein. wie im Fall 2. Dei inländische Nach laß wird von der bisherigen Sperre frei. Die Sperrkonten und -depots bei den Banken können ohne weiteres auf die Erben umgeschrieben werden. Dagegen sind die Erben mit dem ausländischen ^lorffon, Sonntag, PiYimiSammlung. Qa-tfi von Eurem Überfluß, Daß kein Armer hungern muß!