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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1936-11-13 · 46 (13.11.1936) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
12 (1936)
Issue
46 (13.11.1936)
Date
1936-11-13
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Ssite ME1NDEBLATT DLR ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEmciNÖE ZÜ LEIPZIG 13. November 1936 Bei Gesellschaften jedoch — gleich ob Personal- (offene Handels-, Kommniidit-Oets.) oder Kapitalgesellschaft (GmbH., A.-(i.) entscheidet, wo sich der „Sitz oder der Ort der Leitung" befindet. Der „Sitz" einer Gesellschaft bestimmt sich rein formalrechtlich. Er steht im Handelsregister und ist ffir eine Gesellschaft deutschen Rechts immer in Deutschland, Der „Orr der Leitung" dagegen richtet sich iiacn den tatsacnucnen Verhältnissen, r_r ist dort, wo die Personen tätig werden, welche die maßgeblichen geschäftlichen Entscheidungen treffen, auch wenn ein Büro im anderen Land ist. Auch eine Gesellschaft deutschen Rechts, deren Gesellschafter und Direktoren deutsche Staatsangehörige sind, kann ihre Verwaltung ausschließlich im Ausland haben, wenn sich die geschäftliche Überleitung im Ausland befindet. Wenn in solchen Fällen der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Land ist als der Ort ihrer Leitung, so ist nach einem neuen Runderlaß der Ort der Leitung allein m a ß g e b.en d. Dieser Grundsatz ist aber tatsächlich bis zur Unkenntlichkeit durchlöchert. Gerade die wichtigsten Falle sind ohne Rücksicht auf den Ort der Leitung geregelt. 1. Gesellschaftliche Handels- und Industrie-Unternehmungen, wenn sie nur überhaupt einen laufenden Geschäftsbetrieb (Fabrikation oder Vertrieb) im Ausland haben, gelten als Ausländer. 2. Vermögensverwaltungsgesellschaften, wenn sie ihren Sitz im Ausland haben, gelten als Inländer. Eine deutsche Holding-Gesellschaft bleibt also, selbst wenn ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer im Ausland lebt, mit ihren Devisen anbieiungspflichtig, nicht dagegen eine deutsche GmbH., die ihre Fabrik ins Ausland verlegt, auch wenn ihr Geschäftsführer in Deutschland bleibt. Beherrschen allerdings inländische Gesellschafter ein/ein oder zusammen diese Gesellschaft, so lebt die Anbletungspflicht wieder auf. Die Reichsbank wird nach den bestehenden Anweisungen in einein solchen Fall zwar nicht die Betriebsmittel, wohl aber die in Devisen vorhandenen Reserven der Gesellschaft au sich ziehen. 4. Filialen Viel häufiger als ein solcher Orenzfall kommt der Fall eines Filialbetriebes vor. Ist doch die Gründung einer Zweigniederlassung seines Unternehmens häufig <li>r erste Schritt des Kaufmanns zur Auswanderung, während andererseits der ausgewanderte Kaufmann vielfach sein früheres inländisches Geschäft wenigstens als Filiale seines nun zur Hauptniederlassung gemachten Auslandsbetriebs behält. Es ist von besonderer Bedeutung, dal! der oben dargelegte Grundsatz, wonach bei einer Gesellschaft der Ort der Leitung ilie devisenrechtliche In- und Ausländereigensehaft bestimmt, nicht ohne w e i t e r e s auch für Z w e i g n i e d e r I a s s u n g e n g i 11. Zwar bleibt genau nach der Regel die a u s I ä n d i s c h e Z w e i g - n i e d e_r I n s_s u n e e i n e r inländischen F1 r m a grundsätzlich den Beschränkungen des Dev.-Inländers unterworfen, jedoch er- RBHVM »»i"i>i vvruni i!er ien-mn üii V?r"';dtuilgS- Ulld WettbeWCrbsiUö£tiCfcUCllCU ,JTu-;»woi.ii M.iti ' ■ .......("'ürüen eme starke äciosianüiukut. Sie tätigen üui '■■■■■■•■■■<.:>•<. häfi! Hi 1 i i i i i > nangig vom mulleraaUs, etwa so, Cum! 5!" Ware;: ttümiiiJss..... oder käuflich vom inländischen Hauptgeschäft Übernehmen Und im eigenen Namen im Ausland verkaufen. Dann liegt der Ort der Leitung der Filiale nicht mehr im Inland und in diesem l all wird der Gewinn der Filiale der deutschen Dev.-Bewirtschaftung nicht unter- Die Eröffnungsfeier des Lehrhauses muß verschoben werden. Sie findet also am Sonntag, den 15 November 1936, nicht statt, n t 'j i j j j.„ „~_u_i— Kt______ s-"-! kciu1uc *»CliUUUKt wnu in uvi isa\.iioi<wit i «uüiiiivi aes uememaeoianes bekanntgegeben. worfen. Jedoch muß dann unbedingt das Hauptgeschäft den Gegenwert der an die Filiale gelieferten Waren als Exporterlös der Reichsbank melden. Noch umfassender weichen die „Richtlinien für die Dev.-Bewirtschaftung" vom Prinzip der MaßgehlickkeJt des Ortes der Leitung ab, wenn es sich um Filialen einer ausländischen Firma i in I n I a n d handelt. Solche Zweigniederlassungen g e 11 e n schlechthin als im Inland ansässig, auch wenn sie vom •Ausland her geleitet werden, weil, wie es in einem Runderlaß mit Recht heißt, Inländer im Geschäftsverkehr mit ihnen nicht erkennen können, von wo aus sie geleitet werden. In diesem Fall kommt also noch klarer als im Fall der ausländischen Filiale eines Inländers eine Trennung des lechtlich einheitlichen Oesamtuntemehmens in einen dev.-rechtlich inländischen und einen dev.-rechtlich ausländischen Betrieb /um Ausdruck. Die beiden Betriebe stehen sich gegenüber als wären sie einander fremd. Kassiert die Filiale in Deutschland ihr;' Forderungen, so braucht sie dazu keine Dev.-üenehiuiguug. W ill sie aber den kassierten Betrag an das Hauptgeschäft abführen, so kann sie dies nur im Rahmen des mit dem Land ihres Stammhauses bestehenden dev.-wirtschaftlichen Zahlungsverkehrs und muß eine etwaige Provision, die sie von dort auf den einkassierten Betrag /u erhaben hat, der Reichsbank anbieten. Zu beachten ist, daß Agenturen, die über ihre Verkäufe nur Rechnungen des Stammhauses erteilen, keine selbständigen Filialen in diesem Sinne sind. 5. Klarstellung der Inländer- und A u s i a n li e r - llttf«M«l,ll<lll CI8 tulCOttlli Aus Vorstehendem ist die ganze Kompliziertheit und Unsicherheit des Zustandes zu erkennen, zu dem die schrittweise Auswanderung führen kann. Wegen des strafrechtlichen Risikos, mit dem eine unrichtige Beurteilung verbunden ist, wirdes nlrmimd gern auf eine Meinungsverschiedenheit mit den Dev.-Behörden ankommen lassen Haftet doch sogar außer dem Geschäftsführer noch derjenige, der eine Gesellschaft rechtlich oder satzungsgemäß beherrscht. Deshalb ist es zu begrüßen, daß die Dev.-Stellen die Möglichkeit haben, die verbindliche Feststellung zu treffen, ob eine Person oder ein Unternehmen dev.-rechtlich als Inländer oder als Ausländer zu gelten hat und von wann ah. Verbindlich ist diese Feststellung, wenn sie sich auf die Vergangenheit bezieht, zwar nur für den Zivilrichter, während der Strafrichter ein eigenes Prüfungsrecht hat. Es ist aber klar, daß auch er die subjektive Seh'.!!'.! verneinen wird, wen:! sich dei Beschuldigte auf CMf .IC i tfcUticiluitw tifi Dvv.-on.lii. biuuiuu kann. Wiiutl UACll .!>.iii ..... ..■'« * »*;•••;• »»...*»•"'»*♦ ""cretpu K."tii*- w—* iii uiiverschuldetem Irrtum nher das Bestehen oder die Anwendbarkeit dev.-rechtlicher Vorschriften sein Tun für erlaubt gehalten hat. Es ist deshalb an zuraten, in Zweifelsfällen eine Kiarsteiiung der Eigenschaü als Dev.- Inländer oder Dev.-Ausländer bei der Dev.-Stelle zu beantragen. Ludwig Tietz zum Gedenken. Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugend-Alijah erhielt 60 neue Zertifikate für Jugendliche, die in den kommenden Wochen in die neu erbaute Ludwig Tietz- Handwerkerschule bei Jagur übersiedeln werden. Vor drei Jahren am I. November 1933 starb Ludwig Tietz. In einer Zeit der Ratlosigkeit und der Ungewißheit, in einer Zeit der Hilflosigkeit und der inneren Not wurde das Judentum in Deutschland aufs schwerste durch diesen Verlust getroffen. Gleich i*in*»t* nrrf)n£n Pomltip tfincrlMit ilw> IiwIimi it, fV>mK'oI,UikI ,,»», I -Irr »»««—» £, " « ». >. ■ « U t^UVi KU V.. JH V« V II .11 t/LUI^kll>Ull.i ..4.1 ..III. Tietz. Über den Parteien und zwischen den Organisationen wirkend, verhandelnd, vermittelnd, besiegte er alles Ungerechte und Unsachliche. Ein bis ins let/te aktiver und kämpferischer Mensch, wandte er sich gegen jede Bequemlichkeit, gegen geistige Laxheit und persönlichen Ehrgeiz, immer bereit zum Tragen Jeglicher Verantwortung, schonungslos gegen sich selbst. Die Jugend brachte ihm Liebe und tiefes Vertrauen entgegen, die Alteren achteten ihn als rastlosen und zuverlässigen Mitarbeiter, als klugen und überlegenen Verhandler, als einen seinem Beruf zutiefst verbundenen Arzt. Nach der Erschütterung über diesen Verlust hlieh für alle nur eins: den Weg Ludwig Tietz' weiterzugehen. Dies war sein Weg: Fester Zusammenschluß der jüdischen Gemeinschaft, Erschließung neuer produktiver Wege durch Selbsthilfe und vor allem: Erziehungsarbeit an der Jugend, die an ihre jüdische Aufgabe glaubt. c. i ,,,i„;,v T,".,t » pinpr <l"'<" pi-cten W/i'irluTi'it«»!- für die k 'Ii .« i.l i! . > , . . i . 1 IV l.. i.i ... u ..I -(-,-'-- " " - — .... Jugend Aüjah. Er drängte auf einen Zusammenschluß der „Arbeits Gemeinschaft für Kinder- und Jugend-Alijah", half eine einheitliche Organisation ins Leben zu rufen, vertrat die Idee der Jugend-Alijah im In- und Ausland und glaubte an ihre 'Möglichkeit, bevor noch irgendein Anfang da war. Drei Jahre sind vergangen. Ein großer Teil der Menschen um Ludwig Tietz lebt heute in PalästmaT Das Gedenken an den \er-

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