Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 12 (1936)
- Issue
- 46 (13.11.1936)
- Date
- 1936-11-13
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/4876568-5968812-5985772--6150-4882304- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
12. Jahrgang - Nr. 46 Auflage 3400 StQck 13. November 1936 1 fefäM DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZU LEIPZIG AMTLICHES NACHRICHTENBLATT DER GEMEINDEVERWALTUNG Deviseninländer — Devisenausländer? Von Rechtsanwalt Dr. Hans Löwenheim, Leipzig. Die schwierigsten wirtschaftlichen Fragen, die sich an die jüdische Auswanderung aus Deutschland knüpfen, erheben sich dort, wo die deutsche Devisenbewirtschaftung ihre Schranken zieht. Diese Schranken erschweren dem Auswanderungswilligen die Loslösung von seiner alten Heimat. So sucht denn mancher zunächst nur wirtschaftlich im Ausland Fuß zu fallen, ohne Wohnsitz und Existenz in Deutschland aufzugehen und behält sich seinen Auswanderungsentschlull vor. Daraus entstehen unklare Zwischenzustände, welche die Gefahr ungewollter Gesetzesverlctzung bergen. Das mag es rechtfertigen, an dieser Stelle die Frage zu behandeln: Wer ist Deviseninländer? Wer ist Devisenausländer? 1. Die d e v i s e n t e c h 11 i c h e n P f 1 i c 1; t c n IIIS I II I d e r s und Ausländers. Warum ist es überhaupt wichtig, über diese Fragen Klarheit zu gewinnen? Jede der beiden dev.-rechtlichen Gruppen hat ihre besonderen gesetzlichen Pflichten, deren Verletzung schwere Nachteile und Strafen nach sich zieht. Der Dev.-iuläiidei ist im Inlandsverkehr in der Vertilgung über sein inländisches Vermögen völlig frei. Er darf aber keine Dev. gegen Mark kaufen und weder direkt noch indirekt Geld oder Geldeswert ins Ausland verbringen, muH im Zahlungsverkehr mit Ausländern bestimmte Beschränkungen einhalten und muß ausländisches Vermögen der Reichsbank zum Umtausch in Mark anbieten. "Dei i >«-v.-Ausländer ist im Auslandsverkehr in der Verfügung über sein ausländische« Vermögen völlig frei. Auch er darf •".!". Geld Uuu Ueldeswert, cKe er : - hi!a::d blitzt, nicht tu» Ausland verbringen und ist selbst in der Verfügung über sein deutsches Verstark beschränkt (Wettpapiersperre, 11 \ 111 , 111. , i mögen innerhalb Sperrguthaben!). Auswanderer ist, wer nach dem 3. 8. 1931 vom Dev.-Inländer /um Dev.-Ausläncier geworden ist. Er darf nicht nur, wie jeder Ausländer, über seine inländischen Werte nicht frei verfügen, sondern trotz, seiner Atisländereigenschaft auch nicht über solche ausländische Werte, die er schon vor seiner Auswanderung erworben hatte. Zu Einzelheiten ist hier nicht der Raum. Es war nur klarzustellen, daß keineswegs alle dev.-rechtlichen Vorschriften sich gleichmäßig an Inländer und Ausländer richten und daß häufig der Inländer gebunden ist, wo der Ausländer freigestellt isl und umgekehrt. 2. Wohnsitz und Aufenthalt. Wer ist nun Dev.-Inländer? Wer ist Dev.-Ausländer? Diese Eigenschaft hat mit der Staatsangehörigkeit des Betroffenen nicht d a s Geringste /u tun, sondern nur mit seinem dauernden Aufenthalt. Das Gesetz, sagt zwar wörtlich: „Wohnsitz oder gewöhnlicher. Aufenthalt''. Da die Begründung des Wohnsitzes aber mehr verlangt als bloßen Aufenthalt, nämlich eine Wohnung die man beibehalten will, so entscheidet praktisch der nicht nur vorübergehende, also der als dauernd beabsichtigte Aufenthalt in einem Land. Wann ein Aufenthalt dauernd ist, ergibt sich nicht aus dem Ablauf einer bestimmten Frist, sondern aus den Absichten, mit denen man Aufenthalt nimmt. Zwar besagt eine Anweisung der Reichsdiv.-Stelle, daß eine mehr als dreimonatige Abwesenheit für einen „gewöhnlichen Aufenthalt" im Ausland spricht. Aber diese Vermutung kann man durch den Nachweis bloßer Verzögerung der Rückkehr infolge Krankheit oder geschäftlicher Abhaltung widerlegen. Andererseits ist der Auswandeier, der hier sein Geschäft liquidiert hat und mit Kind und Kegel Deutschland verläßt, schon von der Grenzüberschreitung ab Dev.-Ausländer. Ebenso ist vom ersten Tage ab wieder Dev -Inländer, wer etwa wegen Ausweisung oder Entziehung der Arbcitseriaubms aus dem Ausland ins elterliche Haus nach Deutschland zurückkehrt. Er darf demnach nicht etwa für die ersten 3 Monate seines Inlandsaufenthalts Registerrnark in Anspruch nehmen, üanz belanglos ist auch, ob oder von wann an die Finanzbehörden eine inländische Steuerpflicht als begründet oder fortgefallen ansehen. Es nützt also nichts, daß der Auswanderoi tiot/. seintr Ausreise den Mietvertrag über seine hiesige Wohnung aufrechterhält und seine Möbel darin stehen läßt. Er hat sich, wenn er nicht nur zur Information ins Ausland geht, sondern mit der Absicht, seinen Lebensuiittelpunkt dauernd dorthin zu verlegen, sofort als Dev.-Ausländer zu betrachten, und bestimmt wird ihn spätestens nach 3 Monaten auch die Dev.-Stelle dementsprechend behandeln. Etwas anderes ist es, wenn jemand sich ziemlich gleichmäßig im Inland und im Ausland aufhält. So ist es vorprkrim»,«in, dz? je muuil vriNi S»i<Or"h"fte - '"irics in! luLuid, da* andere im Ana.-, land — hat, die er deshalb beide leiten kann, weil sie zu verschiedenen Zeiten Owhaftssaison haben .....I weil außerhalb acr saison das eine von seiner Frau, das andere Y08 einem Piukurisien geleitet wird. Dann besteht Doppelansässigkeit. In solchen Fällen kann der Betreffende bei der Dev.-Stelle beantragen, daß er für Vermögen und Gewinn des hiesigen Geschäfts als Inländer und für das ausländische Geschäftsvermögen und den Gewinn daraus als Ausländer behandelt wird. Die Dev.-Stelle pflegt aber solche Fäjlle sehr genau und sehr zurückhaltend zu prüfen und macht von dieser Möglichkeit nur in ganz einwandfreien Fällen Gebrauch. Abgesehen von diesem regelwidrigen Fall aber kann keine Person gleich/eilig Dev.-Inländer und Dev.-Ausländer sein. 3. Inländische u n d a u s I ä n d i 8 c h e „F i r m e n". Dadurch ist für Einzelpersonen eine ziemlich eindeutige Rechtslage geschaffen. Schwieriger ist die Frage aber bei „Firmen". Einfach liegl der Fall bei einer Einzelfirma ohne Filiale. Sie ist nach einein Urteil des Reichsgerichts ausländisch, wenn ihr Inhaber dauernden Aufenthalt im Ausland hat. Ausnahmen lassen die De V.¬ Stellen nur zu, wenn das Firmenvermögen von einem inländischen Beauftragten völlig getrennt verwaltet wird (sog. „Sondervermögen"). Nächste Pfunusammlung, Sonntag, den 29. November 1936