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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1936-04-17 · 16 (17.4.1936) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
12 (1936)
Issue
16 (17.4.1936)
Date
1936-04-17
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIOIONSüEMEINDE ZU LEIPZIG 17. April 1936 von der Vollendung des 16. Lebensjahres ab erteilt wird, werden Personen, die das 55. Lebensjahr Überschritten haben, nur bei Vorhandensein einer Bescheinigung des Palästina-Amts über ihre Eignung zur Mitwirkung an dem Aufbau Palästinas berücksichtigt werden. Diese Einschränkung beruht auf dem Wunsch, die für das Vorzefgegeld vorhandenen Mittel zwischen d^i für die Auswanderung vor allem in Trage kommenden jüngeren Jahrgängen und Personen fortgeschrittenen Alters nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Bei Ehepaaren wird das Alter des Mannes dafür maßgebend sein. Das dem Palästina-Amt seitens der Keichsstciie für Devis<'nbe\virtschr!ftun? für 'Iii' Siteren lahrcräncre der Auswanderer gegebene Auswahlrecht verhindert jedoch, daß für Personen, die das 55. Lebensjahr: überschritten haben, die Möglichkeit fortfällt, ihre Auswanderung durchzuführen. Entsprechend sind die VerfahrensbcstimmuM'en für den Er t ..... C1 wt'rb des Vorzeigegeldes geregelt. Auch hier überwiegt dir Tendenz zur Vereinheitlichung! Dies gilt nicht nur für die Zusammenfassung der bisher in einer Reihe von Runderlassen verstreuten devisenrechtlichen Bestimmungen, sondern auch für die Vereinheitlichung der bestehenden Einrichtungen, die den Auswanderern zur Verfügung stehen. Die Palästina-Treuhand-Stelle ist endgültig der Mittelpunkt dieser Einrichtungen geworden. Die Reichsbank ist jedoch nach wie vor für die Anmeldung, den Abruf und die Zu- ♦ ♦»iluni* /!»».- Vnf* C.gvgi. ii.»vS / ti>i«iimiy. Im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung ist in dieser Hinsicht zur Vereinheitlichung des Verfahrens bestimmt worden, daß das Vorzeigegeld nur noch solchen Personen zur Verfügung gestellt werden kann, ilie den Gegenwert des Vorzeigegeldes auf Abruf in ein zu diesem Zweck errichtetes Sammelkonto eingezahlt haben. Ober dieses Konto und die für die Einzahlung des Vorzeigegekles jeweils bestehenden Bedingungen unterrichtet die Palästina-Treuhand-Stelle. Es besteht die I loffnung, daß die jetzt vorliegende Neuregelung es ermöglichen wird, bedeutend mehr Auswanderern als hi-dicr aus den vorhandenen Mitteln die ersten 1000. - zur Verfügung steilen zu können. Die vorhandenen Mittel sind /u begrenzt, als daß die Möglichkeit bestände, weiterhin zwischen denen zu unterscheiden, die nur den Gegenwert von t! 1000. besitzen und denjenigen, die über ein größeres Vermögen vertilgen. Dali möglichst viele Auswanderer wenigstens einen dem Vor/eigegeld entsprechenden Betrag erlangen, muß der leitende Urundsatz für alle an der Durchführung der Auswanderung beteiligten jüdischen Stellen sein. Damit auch minderbemittelte Personen, welche nach Palästina auswandern wollen, ohne selbst im Besitz des Gegenwerts der ersten C KHK). zu sein, zur Auswanderung gelangen können, gibt der Runderlafi darüber Auskunft, unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung zu erlangen, wenn die Aufbringung des Vorzeigegeldgegenwerts darlehens- oder schenkungsweise erfolgt. ileitrndfTi Prittrip, zunächst umv üiMi-iityrii beriicksfch ligt werden müssen, die über das Vorzeigegeld noch nicht verfügen und also auf die Durchführung ihrer Auswanderung warten, sind die Bestimmungen des Runderlasses über die bisherigen Sonderkonten I und II untergeordnet. Aus dem Abschnitt, den der Runderlafi dem Transfer von das Vo r z e i g e g e I d ü besteigenden Beträgen widmet, geht hervor, daß die Einzahlung in das Sonderkonto 1 in der bisherigen Form bis zur Höhe von RM. 37500.- genehmigt wird. Für diejenigen Auswanderer, die älter als 55 Jahre sind und also bei dem Erwerb des Vorzeigegeldes gewissen Beschränkungen unterliegen, ist hier ein Ausgleich geschaffen. Für die Einzahlungen auf das Sonderkonto I gelten diese Beschränkungen nicht. Begrenzt sind dagegen die Möglichkeiten, denen Personen unterliegen, die bereits in ein anderes Land als Palästina aus» gewandert waren und jetzt nach Palästina weiterwandern wollen. Bereits in Palästina befindliche Personen unterliegen, wie aus III, 2 des Runderlasses hervorgeht, besonderen Verfahrensbestimmungen. Für die Einzahler des Sonderkontos 1 werden in Zukunft seitens der Transferorganisationen die in dem Runderlasse mehrfach erwähnten Einrichtungen des Eigen- und des Sondertransfer ausgehallt werden. Für Sonderkonto I-Einzahlungen solcher Personen, die auf Grund des jetzt aufgehobenen Runderlasses 12 34 eine Genehmigung zum Oeffentlidierdank der Jüdischen Winterhilfe. Es ist uns ein aufrichtiges Bedürfnis, nach Abschluß der ersten Aktion für die Jüdische Winterhilfe nochmals dafür zu danken, daß fast alle unsere Gemeindemitgfieder ihre Verpflichtung gegenüber der Jüdischen Winierhüfe und gegenüber den Hilfsbedürftigen unserer Gemeinschaft erfüllt haben. Wir haben die freudige Genugtuung, feststellen zu können, daß es uns dank der opferbereiten Mitarbeit unserer Gemeindemitglieder gelungen, ist, allen Anforrff>rr?rrrrt'r>, die an uns gestellt wurden, zu genügen. Wir konnten durch die Hilfe unserer Gemeindemitglieder das Versprechen einlösen, das wir am Anfang unserer Arbeit gegeben hüben: Kein Bedürftiger blieb in dieser Zeit, in der wir im Kampf gegen Wintersnot zum ersten Male auf uns selbst gestellt waren, ohne unsere Hilfe. Leipzig, den 9. April 1936. leniraboohitahrisslelle der Juden in deutschend._Jüdische Winierhüfe. Erwerb des Vorzeigegeldes nicht erhalten konnten, gelten Bestimnuinoren, über die i;u einzelnen die Paiäsiina-Trculiand-Melle unterrichtet. Die Transferorgan)sationen werden ihre Aufgabe, den Eigui- und Sondertransfer nach Kräften auszugestalten, unverzüglich in Angriff nehmen. Es kann aber jetzt schon mit allem Nachdruck gesagt werden, daß die bisher übliche Vormerkung der für Einzahlung auf das Sonderkonto I genehmigten Beträge bei der Palästina-Treuhand-Steile nach wie vor die unerläßliche Voiaussetzung für Transferierung der das Vorzeigegeld übersteigenden Beträge bildet. Die Palästina-Treuhand-Stelle in Deutschland und die Haavara Ltd. in Palästina werden lautend die Richtlinien des Eigen- und Sondertransfer veröffentlichen und den Auswanderern alle vorhandenen Möglichkeiten bekanntgeben. Für den Eigentransfer wird außerdem, sofern eine entsprechende Erklärung der Transferorganisationen vorliegt, eine ziffernmäßige Begrenzung zur Einzahlung auf KM. 37500.— nicht erfolgen. Dm einen zweckentsprechenden Ausbau der Einrichtung des E i g e n t r a n s f e r zu gestatten, ist durch Abschn. VI des Runderlasses eine Erteilung der Genehmigung zur Mitnahme von Waren ausgeschlossen. Sie kann uui gegeben werden, wenn die Haavara oder die Palästina-Treuhand-Stelle ausdrücklich bescheinigt haben, daß sie gegen die Mitnahme der Waren keine Bedenken erheben. Andernfalls müssen die Auswanderer den Betrag, den sie zur Mitnahme von Waren verwenden wollen, mit Genehmigung der zuständigen Devisenstelle in das Sonderkonto I einzahlen und alsdann bei der Haavara eine Genehmigung zum Eigentransfer beantragen. Für die Einzahler des bisherigen Sonderkonto II, das bekanntlieh seit längerer Zeit geschlossen ist. sind Insbesondere die Bestimmungen de-. Runderlasses. wesentlich* die die b^nibufehtf ng "Vom K c t i :• o c;i aus dem Sonderkonto Ii in das S o n d e i - konto I betreffen. Außerdem sind in dem Ruuderlaß die Bestimmungen des nunmehr aufgehobenen Runderlasses 82 34 über die Möglichkeiten für den Erwerb von Anlagewerten wiederholt. Das Sonderkonto I wird in Zukunft, wie bisher, außer der Transferierung der das Vorzeigegeld übersteigenden Kapitalbeträge der Auswanderer der Transferierung einer Reihe von Einzahlungen dienen, die für die gesamte Auswanderung unerläßlich sind. In erster Linie handelt es sich um die Überweisungen der jüdischen Fonds und Institutionen nach Palästina zwecks Förderung der Auswanderung Unbemittelter, daneben um Schulgelder, um Renten und Unterstützungen jeder Art und um Einzahlungen von Touristen zur Durchführung von Informationsreisen nach Palästina. Für alle diese Zwecke enthält der Runderlaß eine Neufassung und Zusammenfassung der bisherigen Bestimmungen. Er gibt jedem Interessenten erschöpfende Auskunft über das, was er zur Erlangung von Genehmigungen /u tun hat. Insbesondere regelt er in Absatz V die Bestimmungen für die für die Durchführung von Informationsreisen geltenden Voraussetzungen erschöpfend und behebt dadurch mancher- Klrkür verschiedenes BcZicuungcn bestehende z_weiteistragen. Die Transferorganisationen, die nunmehr daranzugehen haben, auf Grund der umfassenden Regelung des Runderlasses die Einrieb-

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