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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1933-08-18 · 33 (18.8.1933) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
9 (1933)
Issue
33 (18.8.1933)
Date
1933-08-18
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZU LEIPZIG 18. August 1933 terem Grade als dem der Großeltern von Nichtariern abstamme, gebe genügenden Grund zur Ablehnung des Gesuches. Fremdstämmige dürften grundsätzlich nicht eingebürgert werden. Ausnahmen gältet' nur, wenn sich der Gesuchsteller besondere Verdienste um Deutschland erworben habe. Kriegsdienste auf deutscher Seite berechtigen zur Vorzugsbehandlung ebenso wie Verdienste um die Erneuerung Deutschlands. Wenn sich der Gesuchsteller mit einem Angehörigen einer fremden Rasse, besonders der jüdischen Rasse, verheiratet, sei die Einbürgerung grundsätzlich zu versagen. Ausweisung von Ausländern. Die Strafffesetznovelle vom 2b. Mai 1933 (RUBI. I, S. 295) hat u. a. auch eine Änderung des geltenden Aus- Weisungsrechts gebracht. Während bisher grundsätzlich nur eine Ausweisung aus denr Landesgebiet möglich und die Ausweisung aus dem Reichsgebiet auf bestimmte Fälle beschränkt war (vgl. die Ausfiihrungshestimmungen zu § 13 der pr. Aiisläuderpolizeiverordnung vom 27. April 1932), kann das Gericht gemält dem neuen § 39a des Strafgesetzbuches in allen Fällen, in denen ein Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird und sein Verbleiben im Inland eine Gefahr für andere oder für die öffentliche Sicherheit bedeutet, es für zulässig erklären, da Ii die zuständige Verwaltungsbehörde den Ausländer innerhalb einer Frist von b Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung aus dem Reichsgebiet verweist. Hier/u bestimmt ein Runderlaß des Preußischen Innenministers vom 3. Juli 1933 (MBliV. I, S. 8(11), daß bei Eingang derartiger rechtskräftiger Urteile jedesmal unverzüglich zu prüfen ist, ob nicht die Reichsverweisung geboten erscheint. Ein weiterer Runderlali des Preußischen Innenministers vom 30. Juni 1933 (MBliV. I, S. 785) hat die Aufenthaltserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer zum < icgenstand. Nachdem die neue Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Januar 1933 (RGBl. I, S. 26) im 1. Juli 1933 im vollen Umfang in Kraft getreten ist (s. Informationsblätter Nr. b), ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis davon abhängig, ob für den ausländischen Arbeitnehmer eine Arbeitskarte oder ein BefrciUBgSSCheill ausgestellt wird oder nicht. Gegen die Ausschaltung jüdischer Arzte in Oesterreich. Die Anordnungen des österreichischen Ministeriums für soziale Verwaltung, durch die judische Arzte von der Anstellung und Ausbildung an staatlichen Krankenanstalten ferngehalten werden sollen, was zu einer tatsächlichen Sperre des ärztlichen Berufes für Juden in Osterreich führen mußte, haben die Jüdische Volkspartei Österreichs veranlaßt, folgende Beschwerde an die österreichische Bundesregierung zu richten: .. \n die hohe Bundesregierung, Z, H. des Herrn Bundeskanzler Dr. E. Dollfuß, W ien L, Bundeskanzleramt. Die gefertigte Leitung der Jüdischen Volkspartei Österreichs erlaubt sieh hiermit, der hohen Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen, daß durch das in jüngster Zeit geübte Vorgehen bei Ernennung von Assistenten, Sekundarirzten und Aspiranten au den staatlichen Krankenanstalten die in der. Verfassung festgelegte Gleichberechtigung der jüdischen Staatsbürger Österreichs verletzt wird. Bei den vor kurzem erfolgten Ernennungen von Sekuiidararzten an den Staatlichen Krankenanstalten, namentlich am Allgemeinen Krankenhaus, Wiedener Krankenhaus und Wilhelminenspital, wurden alle laut Dienstordnung anspruchsberechtigten jüdischen Bewerber übergangen. Diese Maßnahme bedeutet nicht nur eine Verletzung des Rechte« der betroffenen jungen jüdischen Arzte, sondern die Vernichtung ihrer Existenz, da »Iii- Ausübung des ärztlichen Berufes in seinen wichtigsten Formen an absolvierte praktische Betätigung im Spitaldienst gebunden ist. Da- Vorgehen des mit den Ernennungen betrauten Bundesmin Uteri UmS für soziale Verwaltung ist um so bedenklicher, als sein tendenziöser Charakter von Politikern und Zeitungsorganen, welche der Regierung nahestehen, ausdrücklich hervorgehoben wurde, und zwar mit Hinweis darauf, daß die Zahl der jüdischen Arzte in den erwähnten Spitälern und die Zahl der Juden im Arztestande im allgemeinen eine Übergroße und Fernhaltung geboten sei. Unter Festhaltung an dem in der Verfassung niedergelegten Rechic jedes Staatsbürgers, also auch eles judischen, auf freie Wahl des Berufes und Bewerbung um öffentliche Stellen unter gleichen Bedingungen, wie alle anderen Staatsbürger, sei festgestellt: Die große Zahl von jüdischen Aspiranten an den genannten Krankenanstalten finelet eine Erklärung darin, daß den jungen jüdischen Ärzten der Eintritt in fast alle anderen Krankenanstalten schon seit langem unmöglich gemacht wird. Die große Zahl von jüdischen Ärzten im allgemeinen ist darauf zurückzuführen, daß ungeheuer große Berufsgebiete, wie der Bundesdienst und der Dienst in den Bundesbetrieben, eler (icmeindediciist, der Dienst in kommunalen Betrieben USW. jüdischen Bewerbern verschlossen sind. Das führt notgedrungen zu einem starken Zustrom zu gewissen, bisher noch zugänglich gewesenen Berufen, wie zum arztlichen. Die ungleichmäßige Verteilung der Juden auf die verschiedenen Berufe ist kein von der österreichischen Judenschaft gewollter, sondern ein ihr aufgezwungener Zustand, und -ic wurde es gewiß begrüßen, wenn durch gerechte Maßnahmen ein \X eg aus dieser, sie selbst mehr als jeden anderen bedrückenden I Ige geschaffen wurde. Aber sie muß mit allem Nachdrucke dagegen Stellung nehmen, daß die Folgen eines ihr zugefügten Unrechtes durch vermehrtes Unrecht beseitigt werden sollen. Sie kann es nicht hinnehmen, daß ihrer von großen Berufsgebieten bereits ausgeschlossenen Jugend durch Absperrung der noch freien Gebiete jede Existenzmöglichkeit genommen wird. Die judischen Bürger Österreichs, welche jederzeit ehrlich bemüht sind, ihre staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen, haben vollen Anspruch auf Achtung ihrer staatsbürgerlichen Rechte. In diesem Sinne bittet die gefertigte Leitung der Jüdischen Volkspartei Österreichs die hohe Bundesregierung um gerechte Erledigung der vorgebrachten Beschwerde. Mit vorzüglicher Hochachtung für die Leitung der Jüdischen Volkspartei Österreichs: Der Obmann Robert Stricker." Jüdische Zeitschau. Reichszuschüsse auch für jüdische Bauhandwerker und Hausbesitzer. In letzter Zeit wurden gelegentlich jüdische Bauhandwerker von Arbeiten ausgeschlossen, die mit Mitteln der Reichszuschüsse für Hausinstandsetzungsarbeiten und Wohnungsteilungen durchgeführt werden; einzelne amtliche Stellen haben auch jüdischen Hausbesitzern die entsprechenden Mittel versagt. Der Jüdische Handwerkerverein für Gleiwitz und Umgehung hatte sich deshalb beschwerdeführend an den Reichsarbeitsminister und den preußischen Minister für Wirtschaft und Arbeit gewandt. Auf diese Eingaben sind dem Beschwerdeführer folgende Antworten zugegangen: „Der Reichsarbeitsminister IV Nr. 5195/33 Wo. Berlin NW40, 12. Juli 1933. Ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 8. d. M. In der Angelegenheit selbst habe ich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister des Innern dahin entschieden, daß eine Sonderbehandlung jüdischer Gewerbetreibender unzulässig ist." „I )er Regierungspräsident Ic, Nr. 1401c 33. Oppeln, 17. Juli 1933. Auf Ihre au den Herrn Preußischen Minister für Wirtschaft und Arbeit unter dem 25. Mai d. J. gerichtete Beschwerde, betreffend Berücksichtigung jüdischer Bauhandwerker bei Ausführung von bevorschußten Hausinstandsetzungen und Wohnungsteilungen, hat der Herr Minister mit Erlaß vom 12. Juli 1933 - A.Z.II 4401a 8.7.Sch.IIID. entschieden: daß eine Benachteiligung jüdischer Bauhandwerker und Hausbesitzer nach den gegebenen Vorschriften nicht Platz greifen kann . . ." Arierparagraph auch in Gehörlosenvereinen. Auf Anordnung der ernannten Reichsfachschaftsleitcr für die deutschen Gehörlosen sind alle gehörlosen jüdischen Mitglieder aus eleu Vereinen auszuschließen. Es handelt sich zum Teil um Mitglieder, elie viele Jahrzehnte ihrem Verein angehört, leitende Vorstandsposten innegehabt und sich Verdienste um den Verein erworben hatten. In Berlin beispielsweise wurden aus dem Allgemeinen Unterstützungsverein 33 jüdische Gehörlose ausgeschlossen, darunter eine Anzahl verdienter Vorstandsmitglieder. Eine ganze Anzahl der Ausgeschlossenen, elie über 2(1 Jahre Mitglieder waren, darunter eine alte gehörlose Frau, elie schon 57 Jahre, seit 1870, Mitglied ist, werden durch diese Maßnahme besonders hart betroffen, da sie in vorgerücktem Alter ihrer elurch Beitragszahlung erworbenen Rechte auf laufende Monats Unterstützung verlustig gegangen sind. Der seit 37 Jahren in Berlin bestehende Verein zur Förderung der Interessen der israelitischen Taubstummen in Deutschland e.V.. der Mitglieder aus allen Teilen Deutschlands aufnimmt, fordert »elie ausgeschlossenen Gehörlosen und hochgradig Schwerhörigen jüdischen Glaubensbekenntnisses auf, sich ihm anzuschließen. Nähere Auskünfte und Anmeldungen beim Vorsitzenden Erwin Kaiser, Berlin NOV>, Drunselweg I. Iniro- und Sprechstunde jeden Dienstag abend 1 ,8 Uhr im israelitischen (iemeiiidehaus, Rosenstraße 2 I. Keine Kolonisierung Deutscher Juden in Jugoslawien. Im Hinblick auf im Ausland verbreitete Gerüchte, daß bei der geplanten jüdischen Innenkolonisation in Jugoslawien auch deutsche Juden angesiedelt werden sollen, veröffentlicht die Jüdische Oemeinde Belgrad ein Kommunique, in dem festgestellt wird, daß diese Sieellungsaktiou in keinem Zusammenhang mit der Hilfsarbeit für deutsche Juden steht. Sie sei vielmehr ausschließlich dazu bestimmt, jugoslawischen Juden, die elurch die Wirtschaftskrise betroffen wurden, Hilfe zu leisten. Die Londoner jugoslawische Gesandtschaft dementiert die Nachrichten über einen angeblichen Plan, deutsche Juden in Jugoslawien landwirtschaftlich anzusiedeln. Nationalsozialistischer Juristenbund gegen Prozeßvertretung von Ariern durch jüdische Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Dr. Oswald Freister, der Gauobmann des Nationalsozialistischen Deutschen Juristenbundes, (iau Kurhessen, und Bruder des Staatssekretärs, wendet sich in der „Hessischen Volkswacht" dagegen, daß arische Prozeßparteien sich jüdischer Prozeßvertreter bedienen. Er bezeichnet dies als ein Verhalten, das mit den Grundsätzen und Richtlinien der völkischen Wiederaufhauarbeit unvereinbar sei. Die Arierbestimmungen für Beamte. Das Reichsgesetzblatt veröffentlicht folgende in Vertretung des Rcichsinnenniinisters von Staatssekretär Pfundtner gezeichnete Richtlinien betreffend die hlandhabung der Arierbestimmungen im Sinne des Reichsbeamtengesetzes: 1. Als nicht arisch gilt, wer von nichtarischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört hat. Als Abstammung im Sinne des §la Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes gilt auch die außereheliche Abstammung. Durch die Annahme an Kindesstatt wird ein Eltern- und Kindesverhältnis im Sinne dieser Vorschrift nicht begründet. 2. Wer als Reichsbeamter berufen werden soll, hat nachzuweisen, daß er und sein Ehegatte arischer Abstammung sind. Jeder Reichsbeamte, der eine Ehe eingehen will, hat nachzuweisen, daß die Person, mit der er die Ehe eingehen will, arischer Abstammung ist. Der Nachweis ist durch Vorlegung von Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde der Eltern) zu erbringen. Ist die arische Abstammung zweifelhaft, so ist ein Gutachten des beim Reichsminister des Innern bestellten Sachverständigen für Rasseforschung einzuholen. Sie müssen bei unseren Inserenten kaufen!

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