Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 9 (1933)
- Issue
- 18 (5.5.1933)
- Date
- 1933-05-05
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 QEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIQIONSOEMEINDE ZU LEIPZIQ 5. Mai 1933 „Iii den Fakultäten ist die Antcils/ahl innerhalb der Ersteinschreibungen zu wahren. In der einzelnen Schule ist die Anteilszahl innerhalb der Neuaufnahmen zu wahren, solange diese Schule noch von Schülern nichtarischer Abstammung besucht ist, die im Rahmen der Verhältniszahl auf ihr verblieben sind." Das ist schwer verständlich. Die praktische Auswirkung der Bestimmung mag an folgendem Beispiel klargestellt werden: In einer Schule mit 1200 Schülern mögen 120 — 10° „ Juden sein. F< werden davon 60 =-- 5" „ (Verhältniszahl) belassen. Nach der Annils/ahl dürften es nur 18 l1 j° sein. Es melden sich in dieser Schule jedes Jahr 200 Schüler an ünd ebenso viel verlassen die Schule. Es dürfen von den neuen Schülern nur 3 IVa'/a Juden aufgenommen werden und /war so viel Jahre, als noch mehr als 13 von den belassenen 60 jüdischen Schülern auf der Schule sind. Dann können wieder so viel Juden aufgenommen werden, bis die Zahl 18 erreicht ist. Gehören die (>0 belassenen Schüler also gleichmäßig verteilt den diei obersten Klassen an, so daß in den nächsten Jahren jedes Mal 20 die Schule verlassen, so ergäbe sich folgendes Bild: Schuljahr 1933 60 alte Schüler 3 Neuaufnahmen — 63 jüdische Schüler, Schuljahr 1934 40 alte Schüler 6 Neuaufnahmen <m 46 jüdische Schüler, Schuljahr 1935 20 alte Schüler 9 Neuaufnahmen — 29 jüdische Schüler, Schuljahr 1936 12 Neuaufnahmen — 12 jüdische Schüler. Im Schuljahr 1936 können also noch weitere 6 neue jüdische Schüler aufgenommen werde;- damit die Anteilszahl wieder voll erreicht wird. Sind in dieser Schule jährlich nicht 200, sondern nur 50 Neuaufnahmen, so kann zwar ein jüdischer Schüler aufgenommen werden, obwohl die Anzahl nur 0,75% beträgt. In den nächsten Jahren kann dann aber überhaupt kein Jude aufgenommen werden, bis innerhalb der gesamten Neuaufnahmen wieder der Ausgleich erfolgt ist. Im dritten Jahr ist also nach J 50 150 Neuaufnahmen die Anteilszahl 2.25° „. Es kann also dann wieder ein neuer jüdischer Schüler aufgenommen werden. V. Welche Schüler werden vom Arierparagraph betroffen? Nicht betroffen werden Ausländer und Staatenlose. Sind es Juden, so werden sie dennoch wie reichsdeutsche Arier behandelt. Man muß sich aber daran erinnern, daß grundsätzlich auch reichsdeutsche Arier vom Abbau ergriffen werden können, wenn die Ausnahmevorschriften gegen die jüdischen Schüler die Überfüllung noch nicht beseitigt haben. Dann schützen den ausländischen Schüler nur etwaige Staatsverträge zwischen dem Deutschen Reich und seinem Heimatland, welche den Staatsangehörigen der beiden Vertragsländer gegenseitig freien Zutritt zu den Schulen gestatten. Bloße allgemeine Gleichberechtigungsklauseln in solchen Verträgen bieten aber keinen Schutz, denn theoretisch ist die Gleichberechtigung gewahrt, weil auch deutsche arische Schüler entfernt werden können. Unter den Reichsdeutschen werden vom Arierparagraph nicht betroffen: 1. jüdische Schüler, deren Väter im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder seinen Verbündeten gekämpft haben. Die Enkel solcher Frontkämpfer sind nicht privilegiert. 2. Kinder und Enkel aus Mischehen gleich welchen Bekenntnisses. Mischehen liegen vor, „wenn ein Ehernteil oder zwei Großeltern arischer Abkunft sind". Fraglich ist, was geschehen soll, wenn eine Mischehe schon in der Urgroßelterngeneration vorgekommen ist, wenn einer der „arischen" Großerternteile also nicht „rein arisch" ist. Man wird solche Kinder als Arier im Sinne des Gesetzes betrachten müssen, weil das Gesetz offenbar die „Blutproben" nicht über die Großelterngeneration hinaus fortsetzen will. In der Zukunft werden Mischehen nicht mehr bevorzugt. Kinder aus Mischehen, die nach dem 25. April 1933 geschlossen werden, gelten als Juden. Die Kinder jüdischer Frontkämpfer und die Abkömmlinge aus Mischehen gelten als Arier auch bei der Berechnung der Anteilszahl und der Verhältniszahl. Sind also im obigen Beispiel von den 120 jüdischen Schülern 20 Frontkämpferkinder, so werden diese außer den errechneten 60 auf der Schule belassen. Es bleiben dann zunächst 80 Schüler. Befinden sich im obigen Beispiel unter den Neuaufzunehmenden 7 Juden, darunter 3 Frontkämpferkinder, so werden diese 3 und außerdem noch 3 weitere im Rahmen der Anteilzahl aufgenommen und nur einer zurückgewiesen. Leider gilt diese Vorschrift nicht auch für die Kinder ausländischer und staatenloser Juden. Ihnen selbst kann nichts passieren. Aber sie schwächen, wo sie deutsche Schulen besuchen, die Verhältniszahl und die Anteil/ahl der deutsch-jüdischen Schüler. VI. Was geschieht mit den abgebauten Schülern? Judische Schüler und Studenten, (Tie bei der Neuaufnahme abgewiesen werden, können ihr Glück auf einer andeien Schule oder Hochschule versuchen, wo vielleicht die Anteilzahl nicht ausgeschöpft ist, wie dies in Kleinstädten und auf kleinen Universitäten häufig vorkommt. Wer aber „entlassen" wird, kann nicht einfach die Schule oder die Universität wechseln. Handelt es sich um Schüler, so können sie es versuchen, auf eine andere Schulart überzugehen, etwa vom Gymnasium zur Realschule. Soweit ihnen dies nicht gelingt, soll die Landesregierung Einrichtungen treffen, um ihnen einen „angemessenen fiildungsabschluß" zu ermöglichen. Abgebaute Studenten aber sind überhaupt vom weiteren Hochschulstudium ausgeschlossen. Der Student der landwirtschaftlichen Hochschule kann also noch nicht einmal zur benachbarten, noch nicht ubersetzten Forst- oder Bergakademie gehen. Er muß entweder den akademischen Beruf aufgeben oder im Ausland weiter studieren. Dr. Hans Löwenheim (Leipzig), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Auslandsrecht (Polen, England, Vereinigte Staaten v. Amerika). Die Rechtslage bei Entlassungen jüdischer Arbeitnehmer. Von sachkundiger Seite wird der Jüdischen Telegraphen-Agentur geschrieben: Die Frage der Entlassung von Arbeitnehmern wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum ist nach geltendem Recht folgendermaßen zu beurteilen: 1. Eine fristlose Kündigung wird nur in ganz seltenen Ausnahmefällen als berechtigt anzuerkennen sein. Für gewerbliche Arbeiter, deren vereinbarte Kündigungsfrist weniger als 14 Tage beträgt, gilt die Vorschrift des § 123 Gewerbeordnung, nach der eine fristlose Entlassung nur aus den dort aufgezählten Gründen zulässig ist; zu diesen gehört die Abstammung des Arbeitnehmers nicht. Für Handlungsgehilfen bzw. für sonstige Dienstverpflichtete sind die Bestimmungen der §§ 70 HOB. bzw. 626 BGB. maßgebend, wonach der Arbeitgeber das Dienstverhältnis ohne Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist nur aus „wichtigem Grunde" lösen kann. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko seines Unternehmens; einen wichtigen Grund zur fristlosen Entlassung von An- Pesteliten wird man daher nur dann annehmen können, wenn der ortbestand des Geschäfts ernstlich gefährdet ist. Die fristlose Kündigung wäre demnach nur dann berechtigt, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß der Betrieb beim Verbleiben des jüdischen Arbeitnehmers sofort zugrundegehen würde. Dies wird kaum jemals behauptet werden können, sondern man wird regelmäßig die Kündigung unter Einhaltung der ordnungsmäßigen Kündigungsfrist für ausreichend erachten müssen. Auch wenn die Entlassung damit begründet werden sollte, daß die nichtjüdische Kundschaft das Geschäft meidet, weil sie nicht von jüdischen Angestellten bedient sein will, wird man fordern müssen, daß der Arbeitnehmer an eine andere Stelle des Betriebes versetzt wird, wo er nicht in Berührung mit dem Publikum kommt. Ein Recht zur fristlosen Entlassung kann auch in diesen Fällen nicht anerkannt werden. Bei sehr langfristigen Verträgen wird allerdings für den Arbeitgeber die Zahlung des vollen Gehalte bis zum Vertragsende oft nicht tragbar sein; hier ist auf Vereinbarung einer angemessenen Abfindungssumme hinzuwirken. 2. Eine Entlassung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne besondere Begründung nach seiner freien Willensentschließung vornehmen. Hier greifen jedoch die Vorschriften des Betriebsrätegesetzes ein, nach denen der Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen binnen fünf Tagen Einspruch gegen die Kündigung beim Gruppenrat einlegen kann. Das Einspruchsrecht ist einmal dann gegeben, wenn die Entlassung wegen der politischen, konfessionellen usw. Betätigung des Arbeitnehmers, also auch wegen dessen Zugehörigkeit zum Judentum, erfolgte. Nach § 84, Ziffer 4 des Betriebsrategesetzes ist der Einspruch jedoch auch dann begründet, wenn die Kündigung eine unbillige Härte darstellt, die weder durch das Verhalten des Arbeitnehmers noch durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist. Hier wird also wiederum geprüft werden müssen, ob das Verbleiben des jüdischen Arbeitnehmers eine Gefahr für die Existenz des Betriebes bildet; ist dies nicht der Fall, so wäre der Einspruch vom Betriebsrat für begründet zu erklären und der Arbeitnehmer könnte beim Scheitern von Vergleichsverhandlungen mit dem Arbeitgeber binnen einer Woche die Klage aut Wiedereinstellung anstrengen. Sollte der Betriebsrat den Einspruch ohne Prüfung der sachlichen Voraussetzungen lediglich aus dem Grunde zurückweisen, weil der Angestellte Jude ist, so hätte dieser einen Schadenersatzanspruch gegen die Betriebsratsmitglieder. Ein Schadenersatzanspruch wird auch dann gegeben sein, wenn die Belegschaft die Entlassung ihrer jüdischen Kollegen forderte; die nichtjüdischen Arbeitnehmer dürfen das Zusammenarbeiten mit Juden nicht ablehnen, wenn sie damit nur das Ziel verfolgen, die Existenz des Gegners zu gefährden und zu vernichten. Im letzteren Falle wäre die Klage gegen die betreffenden Mitglieder der Belegschaft zu richten. Aus aller Welt. Arierparagraph Im Landesverband der nationalen Vereinigungen Ungarns aufgehoben. Der Landesverband der nationalen Vereinigungen in Ungarn, dessen künftiger Landesführer Ministerpräsident Gömbös sein wird, hat sich eine neue Verfassung gegeben, derzufolge auch Einzelpersonen ohne Unterschied der Konfession und politischen Anschauung aufgenommen werden, wenn sie die nationalen Bestrebungen und Ziele des Verbandes anerkennen und sich zu eigen machen. Demnach werden jetzt auch Juden, die bisher von der Aufnahme ausgeschlossen waren, als Verbandsmitglieder aufgenommen werden können. (JTA.) Warnung vor unautorisierten Hilfsaktionen. Der Zentralausschuß der deutschen Juden für Hilfe und Aufbau, bei dem alle Wohlfahrts- und Wirtschaftsaktionen zentralisiert sind, macht darauf aufmerksam, daß er mit der „Notgemeinschaft deutscher Juden", die seit einiger Zeit Aufrufe für eine Hilfsaktion versendet, nichts zu tun hat. Der Zentralausschuß rät dringend, sich an Sammlungen derartiger privater Gründungen, bei denen die Art der Verwendung der Gel der völlig unkontrolliert ist, nicht zu beteiligen und lediglich denjenigen Organisationen und Stellen zu spenden, bei denen wie bei den Gemeinden und den mit dem Zentralausschuß zusammenarbeitenden Organisationen die Gewähr besteht, daß die Gelder wirklich im Sinne einer planvollen Hilfe verwandt werden. Gleichzeitig bringt der Zeiltralausschuß der deutschen Juden für Hilfe und Aufbau zur Kenntnis, daß Hilfsgesuche nicht durch ihn unmittelbar bearbeitet werden. Unterstützungsgesuche jeglicher Art sind nach wie vor an die zuständigen örtlichen Stellen zu richten. (JTA.) Auszeichnung jüdischer Wissenschaftler in Sowjetrußland. Zwei jüdische Gelehrte, der Röntgenologe Professor M. Njemenow und Sie müssen bei unseren Inserenten kaufen!