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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1933-05-05 · 18 (5.5.1933) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
9 (1933)
Issue
18 (5.5.1933)
Date
1933-05-05
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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' Jj hT Auflage 4500 Stück (Bemeinö cblott DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGE-MEIN DE- ZU I Jt|D7irL AMTLICHES NACH RICHTEN BLATT LL I TMm I DER GEMEINDEVERWALTUNG! Schriltleitung: Gemeinderabbiner Gustav Cohn Leipzig- LöhrttraBc 10. — Nachdruck nur mit Quellenangabe und mit Oenehmigung des Verfassers gestattet. Nummer 18 ■ Jahrgang 9 5. Mal 1933 Anzeigenannahme: E. Ooldfrcund, Leipzig O 5, Cichoriusstiaße 2a, Fernsprecher Nr. 607 71. Druck: Druckerei der Werkgemeinschaft, Leipzig C. I. Einstellung der Aufsicht über die Fleischerei von Wilhelm Zellner Die Fleischerei der Firma Wilhelm Zellner steht vom 4. Nu! 1933 an nicht mehr unter der Jkufsitht unseres Rubbinats. Ein Bekanntmachung der genannten Firma veranlaßt uns, ausdrücklich zu erklären, dar. das Fleisch von Tieren, die nach vorangegangener Betäubung geschachtet sind, trefa und newela ist. /? v Der Vorstand * der israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig . i \ v _ ™^ Leipzig den 4. Nai 1933 Der Arierparagraph im neuen Schulgesetz i. Allgemeines. Das neue Schulgesetz vom 25. April 1933 ist offiziell nicht — wie es ursprünglich hieß — gegen die Überfremdung, sondern gegen die Überfullung der Schulen und Hochschulen gerichtet. Das Ziel ist ein doppeltes, nämlich 1. Sicherung der gründlichen Ausbildung; 2. Übereinstimmung mit dem Bedarf der Berufe. Das Ziel wird auf zwei Wegen erreicht: a) durch Beschränkung von Neuaufnahmen; b) durch Entlassung von bereits Aufgenommenen. Soweit diese Maßnahmen erforderlich sind, werden dabei im Rahmen der näheren Vorschriften in erster Linie „nichtarische" Schüler benachteiligt. II. Welche Schulen werden betroffen? Nicht betroffen werden nur die Pflichtschulen, d.h. die Volks¬ und die Fortbildungsschulen, sie seien noch so überfüllt und noch so hoch mit „Nichtariern" durchsetzt. Im übrigen gilt das Gesetz nach seinem Wortlaut ausnahmslos für alle Schulen und Hochschulen. Insbesondere besteht keine Befreiung von Privatschulen einschließlich der Pensionate oder von Fachschulen. So werden z. B. die Ausbildungsinstitute für technische Assistentinnen mit betroffen. Bei den Fachschulen wird man aber eine Einschränkung machen müssen. Ihr Ausbildungsfach muß nach dem Sinn des Gesetzes die Vorbildung zu einem Beruf bezwecken. Haushaltungsschulen werden also dem Gesetz nicht untcrfallen. Voraussichtlich auch nicht die Hochschule für Leibesübungen und die Hochschule für Politik. Die Klärung von Zweifelsfragen obliegt den Landesregierungen. Ein Kuriosum ergibt sich daraus, daß das Gesetz auch die konfessionellen Schulen mit einbegreift, also auch die jüdischen Schulen, für sie kommt natürlich praktisch die Benachteiligung „nichtarischer" Schüler nicht in Betracht. Nichtsdestoweniger kann auch bei ihnen die Schülerzahl zwangsweise beschränkt werden. III. Voraussetzung der Beschränkung. Die vom Gesetz verlangte „Sicherung der Ausbildung" ist eine Geldfrage. Werden aus diesem Grund jüdische Kinder in den Mittelschulen in einem solchen Maße entlassen, daß z. B. die bestehende jüdische Mittelschule nicht zu ihrer Aufnahme ausreicht, so bedarf es nur der Erweiterung dieser Schule durch neue Lehrer, Räume und Lehrmittel oder der Neugründung einer jüdischen Privatschule. Ernster ist die Schülerbeschränkung zu dem Zweck, den Bedarf der Berufe mit dem Angebot in Einklang zu bringen. Dieser Bedarf ist ja gar nicht vorauszusehen. Steigt die Kurve der Wirtschaftsentwicklung, Wenn ungerechter Haß an unserem Namen haftet, sollen wir ihn dann verleugnen, anstatt alle unsere Kraft daranzusetzen, ihn zu Ehren zu bringen? Gabriel Rießer. so würde übermäßige Beschränkung auf Grund unserer heutigen Maßstäbe möglicherweise zu einem schädlichen Mangel an ausgebildeten Kräften gerade in dem Zeitpunkt führen, in welchem die Ausnutzung der nationalen Aufstiegsmöglichkeit von größtem Allgemeinintcresse ist. Man darf also hoffen, daß dieser Grund nur in vorsichtigster Weise eingesetzt wird, besonders in den unteren Schulklassen, die in einem Zeitpunkt in den Beruf gelangen, wo dessen Bedarf noch ganz unabsehbar ist. Für Realschulen und andere 6 klassige Anstalten, die gar nicht für spezielle Bcrufsklassen, sondern eigentlich für alle Berufe ausbilden, würde sich eine Entlassung aus dem Sinn des Gesetzes überhaupt kaum rechtfertigen lassen. Vielleicht können die israelitischen Gcmeindeverbände in diesem Sinn beim Kultusminister ihres Landes, das im Schuljahr 1933 die von der Entlassung betroff einschule und zu Beginn jedes Schuljahres die Zahl der Neuaufnahmen festsetzt, Vorstellung erheben. Wichtig ist, daß die Entlassung schon Aufgenommener besonderer Erschwerung unterliegt. Sie erfolgt nicht für einzelne Schulen oder Hochschulen, sondern nach Schularten und I akultätsarten, oder Fachklassen in den Akademien. Sie kann nur im Schuljahr 1933 erfolgen. Sie kann auch nur erfolgen wegen eines Mißverhältnisses zum Bedarf der aus dieser Schulart gespeisten Berufe, nicht etwa zur Sicherung gründlicher Ausbildung. Dieses Mißverhältnis muß „besonders stark" sein. Die Entlassung darf auch nur soweit erfolgen, wie es „ohne übermäßige Härten" zur Herstellung eines angemessenen Verhältnisses geschehen kann. Aber auch die Zurückweisung bei Neuaufnahmen unterliegt einer wichtigen Einschränkung. Als Neuaufnahme gilt nur die erstmalige Aufnahme in eine Schule dieser Art. Wird also ein jüdischer Gymnasiast nur umgeschult, wechselt ein Student lediglich die Universität, so kann die Aufnahme in die neue Schule und Immatrikulation auf der anderen Universität nicht mit Hinweis auf den gesetzlichen Aufnahmequotient für Nichtaricr abgelehnt werden. IV. Der Arierparagraph. Er enthält zwei Bestimmungen: 1. Bei Neuaufnahmen ist darauf zu achten, daß der Anteil der nichiarischen Schüler (Studenten) an der Gesamtheit der Besucht jeder Schule (Fakultät) nicht höher ist, als der Anteil der nicht arischen Reichsdeutschen an der Gesamtheit der reichsdeutschen Bevölkerung. Diese „Anteilzahl" beträgt P/s'/o- 2. Bei den Entlassungen ist „ein angemessenes Verhältnis" zwischen der Gesamtheit der Besucher jeder Schulart und jeder Fakultätsart — also nicht der einzelnen Schule oder Fakultät — und der Zahl der Nichtarier herzustellen. Diese „Verhältnisz.ahl" beträgt 5%. Darüber, wie diese Richtlinien durchzuführen sind, bestimmt das Gesetz das Folgende: Sie müssen bei unseren Inserenten kaufen! \ i

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