Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 11 (1935)
- Issue
- 37 (12.9.1935)
- Date
- 1935-09-12
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN REL10IONSÜEMEINDE ZU LEIPZIG 13. September 1935 diese Teile auszugsweise anführen wollen, dann halte man sich dabei zweierlei vor Augen: zum ersten, die Seltenheit und Kostbarkeit, die vor 700 Jahren den Büchern — die natürlich nur handschriftlich verbreitet werden konnten! zukommen mullte und zum anderen, die Bedeutung jedes kleinen Abschreibfehlen im biblischen oder talmudischen Text. ,,Der Lehrer" — so weist das .Buch der Frommen* den Unterrichtenden an — ..soll den Schüler nicht mit dein Buche schlagen und der Schüler nicht den Schlag mit dein Buche abwehren. Auch auf das Buch soll der Lehrer nicht im Zorn schlagen." ,,Man soll nicht Anstand nehmen, Bücher zu verleihen aus Furcht, daß die Schrift verloscht wird; besser, die Schrift wird verlöscht, als daß die Bücher unbenutzt liegen. Der wahrhaft Fromme, der einem Gleichgesinnten Bücher zur Aufbewahrung gibt, soll diesem sagen: wenn du deine Bücher wegleihest, dann darfst du auch die ineinigen wegleihen. Man soll überhaupt nur gegen diese Erlaubnis Bücher in Aufbewahrung nehmen. Ein Vater, der zwei Söhne hat, von denen der eine gern Bücher verleiht, der andere aber nicht, der soll seine Bücher dem ersteren hinterlassen. Einer, der Bücher zu verleihen pflegte, befahl seinen Söhnen im Testamente, dalt sie Leuten, mit denen sie etwa in Zwist kämen, deshalb ihre Bücher nicht vorenthalten sollen. Sie sollten höchstens zur Sicherheit ein Pfand nehmen; ferner sollten sie nur solchen borgen, die um der Sache selbst willen studieren und sie sollen dabei die Armen den Reichen vorziehen. Beim Verleihen von Buchern bevorzuge man denjenigen, der sie nicht täglich benutzt. Je mehr Abschriften von einem Buche genommen werden, desto grölier ist das Verdienst des Eigentümers; er soll deshalb die Abschriftnahme nicht verweigern aus Besorgnis, daß das Buch Schaden nehmen könne. Man soll, wenn man Bücher verkaufen muß, sie lieber einem N i c h t j u d e n verkaufen, w e n n man weiß, daß dieser sie verleiht, als einem Juden, — mag er selbst der eigene Bruder sein! — wenn dieser sie nicht verleiht." — < lerade dieses letzte Wort ist uns besonders interessant, einmal, weil es uns auf das ungeheure Gewicht hinweist, das früher dem Verleihen von Buchern beigemessen wurde, und andererseits auch, weil es ein bezeichnendes Lieht auf das Verhältnis von Juden und Christen wirft, das im deutschen Mittelalter im allgemeinen ein weit gesünderes und friedlicheres war, als wir bislang anzunehmen gern igt waren. An der 'spitze der vielen Vorschriften, die das „Buch der Frommen" uber elas Verfertigen und Abschreiben von Büchern gibt, steht das Wort: ..Man soll mehr darauf bedacht sein, die Bücher in Ehren zu halten"; kein Buch benutze man als Unterlage beim Schreiben eines Neuen: talmudische Schriften lege man nicht auf biblische, die hoher zu achten sind, und heilige Bücher decke man niemals mit Pergamentblittern zu. auf denen sich weltliehe Romanzen finden. ..1 .tili i in Blatt in einem Codex nicht so schön aus, wie die übrigen Blatter, so kann man es wegtun und ein anderes sehreiben." Ähnlich halte man es auch, wenn man Worte in Bibel- oder Gebctsti \ten faKch geschrieben hat: „Der Schreiber aber lasse es sich um das Pergament nicht leid sein." Selbst den Hilfsmitteln beim Schreiben und I esen gegenüber hat der Jude hohe Achtung zu erweisen: „Federn, womit man heilige Schriften schreibt, soll man, selbst wenn si< unbrauchbar geworden sind, nicht geringschätzig behandeln, z. B. auf der Erde liegen lassen. Das Zeigestäbchen, womit man den Kindern die Buchstaben und Wörter zeigt, soll man zuspitzen, bevor man es in Gebrauch nimmt: ist es elann einmal gebraucht. s(i darf man weil es durch Gebrauch Heiligkeit erlangt hat die Schnitzel nicht auf die Freie fallen lassen. „In t inetn religiösen Buch darf man keine Schuld oder Rechnung notieren; Federn, Münzen oder sonstige Gegenstände darf man nicht hineinlegen; das Messer oder die Feder, die man eben beim Schreiben benutzt, dar! man nicht einmal vorübergehend auf dem Bu< liegen lassen. Nie soll man ein Buch dazu gebrauchen, um sich damit vor dir "sonne oder dem Rauch /u schützen, oder darunter etwas /ii verbergen. Et ist nicht gestattet, Bucher hei Eßwaren aufzubewahren, weil sonst die Mause, die von den Speisen angelockt werden, auch die Schriften benagen könnten." Aus der l ulle von Belehrungen, die uns das mittelalterliche „Buch der 1 rommen" des Regensburger Rabbiners Juda des Frommen zuteil we rden läßt, haben wir nur die allere harakteristi-c listen Ausgabe der Eintrittskarten zum Zweiggottesdienst in der Turnhalle des Schulgebäudes Gustav-Adolf-Straße 7 Die Vermietung der Plätze zum Zweiggottesdienst für Neujahr und Versöhnungstag in der Turnhalle des Schulgebäudes Oustav-Adolf-Str. 7 erfolgt werktäglich von 9 bis 1 Uhr im Gemeindeamt, Walter-Blümel-Straße 10,1. Der Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig. derer herausgegriffen, die uns über das jüdische Buchwesen im deutschen Mittelalter unterrichten. In der Tat spricht aus den schlichten schönen Worten eine erstaunlich hoch und reich entwickelte geistige Kultur: Das Wort von den Juden als dem Volk des Buches scheint wirklich bereits volle Gültigkeit vor sieben Jahrhunderten besessen zu haben, in einer Zeit, da in Europa allerorts geistiges Leben und freies Denken durch dunklen Hexenwahn überschattet waren. Jüdische Zeitschau 19. Zionistenkongreß. In Nr. 31 veröffentlichten wir einen auszugsweisen Bericht über die wichtigsten Referate, die dem 19. Zionistenkongreß in Luzern gegeben wurden. So gern wir in gleicher Ausführlichkeit über den gesamten Verlauf der für alle Juden gleich wichtigen Verhandlungen berichten würden, müssen wir mit Rücksicht auf den engen Rannien unseres Gcmeindehlattcs uns dies versagen. Wir beschränken uns vielmehr darauf, einiges über die Ergebnisse des Kongresses hinzuzufügen. Bei der Neuwahl der Leitung folgte der Kongreß dem Vorschlage des Permanenz-Ausschusses, eine Tgliedrige Exekutive unter dem Vorsitz von Dr. Chaiin Weizmann zu wählen. Es war nach langen Verhandlungen gelungen, Weizinanns Bereitschaft für die Annahme der Wahl herbeizuführen, der sich lange entschieden und beharrlich einer Wiederwahl entgegengestellt hatte. Nachtun Sokolow wurde zum Ehrenpräsidenten der Zionistischen Organisation und der Jewish Agcncy gewählt und gleichzeitig auch zum Präsidenten des Keren Hajessod. — Die Wahl des Präsidenten des Aktionskomitees fiel auf Menachein Ussisclikin. Die weiteren Mitglieder der Exekutive sind: David ben Gurion, Prof. Selig Brodetsky, Jizchak Grünbaum, Eliesar Kaplan, Rabbi, J. L. I ishman, Fischel Rotenstreieh, Moshe Shertok. Die Bedeutung des Kongresses skizzierte in knappen Sätzen Chaim Weizmann in seiner Schlußrede. Nach Dankesworten für das Schweizer Volk, die eidgenössischen und die Luzerner städtischen und jüdischen Behörden, das Kongreßbüro und alle am Kongreß selber mitwirkenden Persönlichkeiten, hob Weizmann als besonders bemerkenswertes Ergebnis der Verhandlungen die Einigung hervor, die Brücke, die zwischen zwei Welten geschlafen wurde, und knüpfte daran die Hoffnung, daß diese Einigung dem Leben im Jischuw ihren Stempel aufdrücken werde. — In einer kurzen Obersicht über die politische Situation wies er darauf hin, daß die Zionisten in der Frage des Legislative Council in eine Gegnerschaft gedrängt Jüdische Volksschule. Sehulgeldpflicht für «amtliche Schüler. Wie bereits angekündigt worden ist, z.wingt uns die Finanzlage der Schule, für alle Kinder der Volksschule Schulgeld zu erheben. Deshalb ist folgendes beschlossen worden: 1. Sämtliche Schulgeldermasnigungen für Volkcmchiilcr werden hiermit aufgehoben, soweit das monatliche Schulgeld auf weniger als KM. 5.— festgesetzt ist. 2. Die VolksschUler, denen bisher das Schulgeld auf weniger als RM. 5.— ermÜHMigt oder erlangen worden ist, haben mit Wirkung vom 1. Oktober ltt35 an RH. 5.— monatlich Schulgeld z.u zahlen. 3. Nur in ganz besonderen Notfällen kann das Schulgeld auf ein an das Wohlfahrtsamt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig, Walter-Blümel-Straße 10, gerichtetes, genügend begründete»« 4«esiich hin unter RM. 5.-- herabgesetzt werden. 4. Solche Ermässigungsgcsuche sind spätestens bis zum %1. September 1U35 au das Wohlfahrtsamt z.u richten. Sie müssen die Aufschrift „Schulgeldermässigung' tragen. 5. Die Kinder, deren Schulgeld nicht schriftlich auf dieses Gesuch hin ermässigt worden ist, müssen von der Schule gewiesen werden, falls für sie nicht bis zum 5. Oktober 1935 das Oktober, itchulgeld gezahlt worden ist. Also auch die bisherigen Freiste! Icninlialicr der Volks- Mchule müssen in diesem Falle RM. 5.— Schulgeld für Oktober entrichten. Leipzig, den 5. September 1935. Oer Vorstand des Israel. Schulverein« Leipzig e. V.